RS Lvwg 2018/12/19 LVwG-AV-1291/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

BAO §260 Abs1 lita
BAO §278 Abs1

Rechtssatz

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Rechtsmittel durch ersatzlose Behebung des Bescheides Folge gibt, kann nicht deshalb angefochten werden, weil die Aufhebung nicht aus den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Beerdigungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebung; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1291.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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