Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
BAO §260 Abs1 litaRechtssatz
Um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können, muss zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten.
Schlagworte
Finanzrecht; Beerdigungsgebühr; Verfahrensrecht; Aufhebung; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1291.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019