Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person dar, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zusteht.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Nachsicht; Schuldenregulierungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1251.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019