Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Ist ein Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des handelsrechtlichen [hier: auch gewerberechtlichen] Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, ist der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gegeben.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Nachsicht; Schuldenregulierungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1251.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019