RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-1251/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §26
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Ist ein Eintrag über die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des handelsrechtlichen [hier: auch gewerberechtlichen] Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, ist der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gegeben.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Nachsicht; Schuldenregulierungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1251.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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