Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2123410-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.02.2016, GZ: 0001510965, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.09.2016 bis einschließlich 30.09.2017 sowie ab dem 01.01.2018 bis einschließlich 31.08.2019 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zuerkannt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 20.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* eine Bestätigung der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers betreffend die aufrechte Meldung der darin genannten Personen im Haushalt des Beschwerdeführers;
* ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 06.10.2015 zur Höhe der dem Beschwerdeführer zuerkannten Invaliditätspension sowie Ausgleichszulage;
* eine Vorschreibung der Hausverwaltung des Beschwerdeführers betreffend die Höhe seiner Wohnkosten;
* sein Behindertenausweis, demzufolge der Grad seiner Behinderung 60% beträgt;
* drei Gehaltszettel der darin näher bezeichneten, im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Person für die Abrechnungsmonate September bis November 2015 sowie
* eine Mitteilung der Gebietskrankenkasse XXXX an die darin genannte zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers gehörende Person, zur Höhe des an sie im angeführten Zeitraum zur Auszahlung gebrachten Kinderbetreuungsgeldes.
2. Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens von € 85,83 mit und forderte ihn zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den Richtsatz für eine Gebührenbefreiung überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er unter näherer Begründung darauf hinwies, dass das von der belangten Behörde ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen unrichtig berechnet worden sei. Der Beschwerde war unter einem u.a. ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , wonach die ihm gewährte Ausgleichzulage ab 01.05.2015 vorläufig eingestellt werde, sowie eine Information zur Höhe der ihm im Monat Mai 2015 ausgezahlten Invaliditätspension beigeschlossen.
6. Mit Schreiben vom 25.02.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Einkommenssituation der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zwischenzeitig verändert habe und ersuchte vor dem Hintergrund der infolgedessen angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse um eine vorläufige Aussetzung der Fakturierung der Rundfunkgebühren bzw. um einen "Mahn-Stop". Dem Schreiben unter einem beigeschlossen waren die bereits mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterlagen.
7. Am 21.03.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben verwies sie ergänzend darauf, dass bis 31.12.2015 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.
8. Mit Verfügung vom 04.08.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung auf.
9. Mit Schreiben vom 11.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.09.2017 zur Höhe der an ihn zur Auszahlung gebrachten Invaliditätspension sowie Ausgleichszulage, drei Gehaltszettel der darin näher bezeichneten, im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Person, deren Antragsformular zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 sowie die bereits in Vorlage gebrachte Mittelung der XXXX Gebietskrankenkasse betreffend den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld der darin genannten haushaltzugehörigen Person.
10. Am 04.12.2017 reichte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2015 der darin näher genannten, im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Person nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit sieben weiteren Personen in einem Achtpersonenhaushalt einer Mietwohnung, wofür er monatlich an Wohnkosten einen Betrag von € 775,79 aufzuwenden hat.
Er ist Bezieher einer Invaliditätspension sowie einer Ausgleichzulage in der Höhe von monatlich netto € 1.184,49, die mit Oktober 2017 auf einen Nettobetrag von € 1.231,93 erhöht wurde.
Bis einschließlich 30.04.2016 bezog eine der zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers gehörenden Personen ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von monatlich € 441,95. Eine weitere haushaltszugehörige Person bringt ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit in der Höhe von monatlich netto € 1.578,93 ins Verdienen, das ab dem Jahr 2017 mit einem Durchschnittsnettobetrag von monatlich € 1.999,87 in Anrechnung zu bringen ist.
Von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2015, der im beigeschlossenen Informationsbeiblatt die betragsmäßig festgestellte Höhe ausweist. Die Höhe der ab dem Jahr 2017 von einer der zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers gehörenden Personen ins Verdienen gebrachten Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung errechnet sich aus dem Durchschnittseinkommen von monatlichen netto € 1.619,97 zuzüglich Sonderzahlung und bezogener (Zeit-)Abgeltung in Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen in den Monaten Juni, Juli und August 2017 gemäß den vorgelegten Gehaltsabrechnungen.
Der in Anrechnung gebrachte Wohnkostenaufwand ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, wobei vom ausgewiesenen Gesamtbetrag von € 842,10 die Heizkosten in der Höhe von € 42,00 sowie die Warmwasserkosten in der Höhe von € 24,31 in Abzug zu bringen waren, da diese nicht zu den Betriebskosten zu zählen sind und daher vorliegend keine Berücksichtigung finden können.
Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.10.2017 vorgelegte Arbeitnehmerveranlagung für 2016 stellt lediglich das Antragsformular zum Steuerausgleich dar, nicht jedoch bereits die bescheidmäßige Anerkennung der ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen, so dass entsprechende Feststellung zu treffen war. Soweit der Beschwerdeführer eine Halbierung des Kinderbetreuungsgeldbezuges der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Anfang des Jahres 2016 behauptet, fehlt es an einem urkundlichen Nachweis, so dass gemäß den vorgelegten Unterlagen von einer vollen Bezugsberechtigung in festgestellter Höhe bis einschließlich 30.04.2016 auszugehen war.
Der vom Beschwerdeführer am 04.12.2017 in Vorlage gebrachte Einkommensteuerbescheid betrifft das Jahr 2015, so dass vor dem Hintergrund der bis 31.12.2015 bestehenden Gebührenbefreiung die darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen keine Berücksichtigung finde konnten, da sie sich auf einen verfahrensgegenständlich nicht (mehr) maßgeblichen Zeitraum beziehen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) teilweise Stattgabe der Beschwerde
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), sieht korrespondierend dazu die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit einer Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten vor.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[...]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.4 Das Haushalts-Nettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.5 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - teilweise zu Unrecht - abgewiesen wurde:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 u.a., in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31.08.2016 in Kraft.
Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. 139/1979, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und es stellen daher durch die seit 01.09.2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar.
Im Zeitraum vom 01.01.2016 (bis 31.12.2015 bestand eine Gebührenbefreiung) bis einschließlich 30.04.2016 ist, gemäß den Feststellungen, das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit einem monatlichen Nettobetrag von € 3.205,37 (Invaliditätspension einschließlich Ausgleichszulage des Beschwerdeführers iHv € 1.184,49 zuzüglich dem Kinderbetreuungsgeld der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person iHv € 441,95 sowie dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit der weiteren haushaltszugehörigen Person iHv € 1.578,93) zu bemessen und überschreitet damit die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Achtpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im Jahr 2016 € 2.369,28).
Ab dem 01.05.2016 bis einschließlich 30.08.2016 ist auf Grund des Wegfalls des von einer der haushaltszugehörigen Personen bezogenen Kinderbetreuungsgelds von einem Haushalts-Nettoeinkommen von €
2.763,42, das sich mit 01.09.2016 (infolge des ab diesem Zeitpunkt gemäß der nunmehrigen Rechtslage anzurechnenden Wohnaufwandes von €
775,79) auf einen Betrag von € 1.987,63 reduzierte, auszugehen, so dass ab dem 01.09.2016 die maßgebliche Betragsgrenze unter dem für das Jahr 2016 für eine Gebührenbefreiung festgelegten Richtwertsatz von € 2.369,28 für einen Achtpersonenhaushalt lag.
Mit 01.01.2017 war das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers, den Feststellungen folgend, mit einem monatlichen Nettobetrag von €
2.408,57 (Invaliditätspension einschließlich Ausgleichszulage des Beschwerdeführers iHv € 1.184,49 zuzüglich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit einer der haushaltszugehörigen Personen iHv €
1.999,87 abzüglich der Wohnkosten iHv € 775,79) zu bemessen und lag damit nach wie vor unter der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Achtpersonenhaushalt für das Jahr 2017 festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im Jahr 2017 € 2.416,95).
Mit Anpassung der Invaliditätspension des Beschwerdeführers im Oktober 2017 auf einen Betrag von € 1.231,93 erhöhte sich das Gesamthaushalts-Nettoeinkommen auf einen Betrag von € 2.456,01 (Invaliditätspension des Beschwerdeführers iHv € 1.231,93 zuzüglich Einkommen einer der im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Personen iHv € 1.999,87 abzüglich Wohnkosten iHv € 775,79), so dass ab diesem Zeitpunkt die maßgebliche Betragsgrenze über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze für einen Achtpersonenhaushalt (im Jahr 2017 € 2.416,95) lag und infolge Richtsatzüberschreitung die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung somit nicht mehr vorlagen.
Ab dem 01.01.2018 wurde der für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr maßgebliche Richtwertsatz für einen Achtpersonenhaushalt auf einen Betrag von € 2.470,10 erhöht, so dass ausgehend von einem Haushalt-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von (nach wie vor) insgesamt € 2.456,01, die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze nicht überschritten wurde, d.h. das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Achtpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12%.
3.6 Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).
Vor diesem Hintergrund konnte daher die von der belangten Behörde infolge der Behinderung des Beschwerdeführers berücksichtigte Position der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Bemessung des Haushaltseinkommens nicht in Abzug gebracht werden, zumal es sich dabei mangels Nachweis der bescheidmäßigen Anerkennung durch eine Abgabenbehörde, etwa durch Einkommensbescheid, nicht um abzugsfähige Ausgaben in Form anerkannter außergewöhnlicher Belastungen handelt (vgl. dazu u.a. BVwG 12.10.2017, W120 2108719-1; 21.03.2018, W110 2109435-1).
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einkommensteuerbescheid erfasst - wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten - das Veranlagungsjahr 2015, so dass sich vor dem Hintergrund der bis 31.12.2015 bestehenden Gebührenbefreiung die darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen auf einen verfahrensgegenständlich nicht relevanten Zeitraum beziehen und daher nicht weiter zu berücksichtigen waren. Die übermittelte Arbeitnehmerveranlagung erfüllt die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen nicht und hatte somit ebenfalls außer Ansatz zu bleiben.
3.7 Gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. ist die Befreiung von den Rundfunkgebühren mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis 31.08.2019 zu befristen. Das Vorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens ist danach neuerlich zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Anzeigepflicht, befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2123410.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019