TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W173 2007117-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W173 2007117-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St.Pölten, vom 26.3.2014, Zl VA/ED-V-0700/2013, betreffend Feststellung von Versicherungszeiten für Herrn XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.8.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2014 wird behoben. Es wird festgestellt, dass Herr XXXX auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für XXXX , im XXXX , in XXXX , in der Zeit vom 24.8.2013 bis 14.11.2013 nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Ausführungen des Herrn XXXX (in der Folge MP) gegenüber der belangten Behörde wurde nach Ermittlungen mit Bescheid vom 12.2.2014 festgestellt, dass der MP aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für Herrn XXXX , (in der Folge BF), im XXXX , in XXXX , in der Zeit vom 24.8.2013 bis einschließlich 14.11.2013 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf eine beim AMS St.Pölten aufgenommene Niederschrift mit dem MP. Der MP habe in der Zeit vom 3.6.2013 bis 23.8.2013 eine Kursmaßnahme beim AMS besucht und die Möglichkeit eines Praktikums wahrgenommen. Auf Basis einer Praktikumsvereinbarung vom 27.6.2013 habe der MP für den Zeitraum von 27.6.2013 bis 31.7.2013 im Weingut des BF gearbeitet. Nach Ersuchen des MP sei das Praktikum mit Zustimmung der "Berater" Unternehmensberatungs-gesellschaft m.b.H mündlich bis 23.8.2013 - dem Tag der Beendigung der Kursmaßnahme des AM - verlängert worden. Für den Zeitraum der genannten Kursmaßnahme habe der MP vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten und sei während des Beihilfebezug vom AMS zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Eine weitere Verlängerung des Praktikums sei nicht erfolgt.

Der MP habe über das Ende der Kursmaßnahme hinausgehend auf dem Weingut des BF täglich von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr gearbeitet. Dabei habe er im Weingarten des BF Weinstöcke bearbeitet und Unkraut entfernt. Weiters habe er nach der Erntezeit Maschinen gewaschen und geschmiert. Für diese Tätigkeit habe er keine Entlohnung erhalten, sondern pro Woche ca. zwei Flaschen Wein und ab und zu eine Mahlzeit bezogen. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei beim MP von der Verrichtung einer einfachen, rein manuellen Tätigkeit oder Hilfstätigkeit auszugehen, die den typischen Charakter von Dienstleistungen aufweise. Es liege kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vor, sodass im Sinne der Judikatur vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne notwendige weitere Ermittlungen auszugehen sei. Die fehlende Entlohnung schließe das Vorliegen einer unselbstständigen Tätigkeit nicht aus. Der MP hätte nach Beendigung des Praktikums per 23.8.2013 zur Pflichtversicherung gemeldet werden müssen, da er für den BF als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt agiert habe. Für den MP wäre der Zeitraum vom 24.8.2013 bis einschließlich 14.11.2013 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG zu deklarieren gewesen.

2. Gegen den Bescheid vom 12.2.2014 erhob der BF mit Schreiben von 13.3.2014 Beschwerde. Der MP sei in seinem Weingut nie beschäftigt gewesen und habe keinen Lohn erhalten. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Vorladung zum Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Gewährung des Parteiengehörs begehrt.

3. Nach weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2014, VA/VE-V-0700/2013, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.2.2014 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der MP aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Weingut des BF in der Zeit vom 24.8.2013 bis einschließlich 14.11.2013 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Tätigkeit des MP im Weingut des BF über das Ende der Kursmaßnahme des AMS hinausgehend, nämlich im Zeitraum vom 24.8.2013 bis 14.11.2013. Der MP habe in diesem Zeitraum täglich von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Weingarten gearbeitet, Weinstöcke bearbeitet und Unkraut entfernt. Darüber hinaus habe er nach der Erntezeit Maschinen gewaschen und geschmiert. Eine Entlohnung sei nicht erfolgt. Der MP habe jedoch pro Woche ca. zwei Weinflaschen und ab und zu eine Mahlzeit erhalten. Der BF hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Praktikumsvereinbarung bis 30.9.2013 verlängert worden sei, sodass keine Meldepflicht für den MP bestanden habe. Vielmehr hätte sich der BF aktiv beim AMS oder bei der "die Berater" Unternehmensberatungsgesellschaft m.b.H über das Ende der Kursmaßnahme und des Praktikums des MP erkundigen müssen. Dies sei jedoch vom BF unterlassen worden. Selbst vom MP sei keine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben worden, obwohl er für den gegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe bezogen habe und das AMS diese Leistung zurückfordern werde. Die belangte Behörde stützte sich auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der MP hätte vom BF für den gegenständlichen Zeitraum zur Pflichtversicherung angemeldet werden müssen, da der MP weiterhin für den BF als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Einspruch) agiert habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4. Mit Schreiben vom 10.4.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag. Der BF bestritt weiterhin die Beschäftigung des MP in seinem Weingut. Der MP sei nicht entlohnt worden. Dazu verwies der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Beantragt wurde die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes beim Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung am 1.8.2018 durchgeführt, in der der MP als Zeuge einvernommen wurde. In dieser gab der MP an, nach dem 23.8.2013 die Arbeit im Weingut des BF reduziert und in der Woche weniger als 20 Stunden gearbeitet zu haben. Er habe sich auch nach dem 23.8.2013 nur mehr eine Entlohnung von Euro 350,00 monatlich erwartet. Der MP benannte als seinen letzten Arbeitstag am Weingut des BF den 30.9.2013. Der BF erklärte, für den Zeitraum 24.8.2013 bis 30.9.2013 eine Anmeldung des MP zur Sozialversicherung auf geringfügiger Beschäftigungsbasis des MP vorzunehmen. Damit seien lediglich Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum vom 24.8.2013 bis 30.9.2013 fällig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der MP besuchte eine Kursmaßnahme vom 3.6.2013 bis 23.8.2013 beim AMS mit dem Titel "Erfahrung zählt", die von der "die Berater" Unternehmensberatungsgesellschaft m.b.H als Maßnahmenträger durchgeführt wurde. Es bestand dabei die Möglichkeit zur Durchführung eines Praktikums. Der MP nahm diese Gelegenheit wahr und absolvierte zunächst für den Zeitraum 27.6.2013 bis 31.7.2013 ein Praktikum in Form von Weingartenarbeiten im Weingut des BF in XXXX , auf Basis eines schriftlichen Praktikumsvertrages. Auf Ersuchen des MP wurde dieses Praktikum mündlich von der genannten Unternehmensberatungsgesellschaft m.b.H bis einschließlich 23.8.2013 verlängert. Eine schriftliche Verlängerung des Praktikumsvertrages fand nicht statt. Für den Zeitraum der Kursmaßnahme (3.6.2013 bis 23.8.2013) erhielt der MP eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und wurde während dieses Zeitraums vom AMS bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet.

1.2.Der MP war nach dem Ende der Kursmaßnahme (23.8.2013) beim BF in dessen Weingut bis 30.9.2013 unter 20 Wochenstunden weiter als Hilfskraft tätig. Der MP, der sich dafür eine Entlohnung unter 350,00 Euro monatlich erwartete, erhielt für diese Tätigkeit einige Weinflaschen und Mahlzeiten. Nach dem 30.9.2013 war der MP nicht mehr beim BF im Weingut beschäftigt.

1.3. Der MP unterlag vom 24.8.2013 bis einschließlich 14.11.2013 nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG. In der Zeit vom 24.8.2013 bis 30.9.2013 unterlag Herr XXXX auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für Herrn XXXX in dessen Weingut der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG (Unfallversicherung).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 1.8.2018. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte dazulegen.

Schlüssig und nachvollziehbar schilderte der zeugenschaftlich einvernommene MP in der mündlichen Verhandlung am 1.8.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er lediglich nach dem Ende der AMS Kursmaßnahme und dem Praktikum (23.8.2013) im Weingut des BF vom 24.8.2013 bis einschließlich 30.9.2013 als Hilfskraft weniger als 20 Wochenstunden tätig war und sich dafür unter Euro 350,-- monatlich erwartete. Danach war er für den BF nicht mehr tätig. Diese schlüssigen Aussagen des BF wurden von den anwesenden Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 1.8.2018 auch nicht bestritten. Vielmehr bestätigte der BF mit seiner Bereitschaft, den MP vom 24.8.2013 bis 30.9.2013 zur Sozialversicherung auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung anzumelden und die fälligen Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum vom 24.8.2013 bis 30.9.2013 zu begleichen, die nachvollziehbaren Aussagen des MP.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Versicherungspflicht

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

..............................

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung ausgenommen:

1. ...

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. bis 16. ...

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 € (2013), insgesamt jedoch von höchstens € 386,80 (2013) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € (2013) gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

-

infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder

-

die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

-

eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder

-

einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder bei Anspruch auf Wochengeld.

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. und 2. (...)

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

(...)

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.2.2. Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen

Unstrittig ist in der gegenständlichen Fallkonstellation, dass dem MP die Dienstnehmereigenschaft beim BF als sein Dienstgeber zukommt. Unstrittig ist auch nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 1.8.2018, dass die Beschäftigung des MP in Form einer Hilfskraft im Weingut des BF mit dem 24.8.2013 bis zum 30.9.2013 auf unter 20 Wochenstunden reduziert wurde, wobei sich der MP ein Entgelt von unter Euro 350,00 monatlich erwartete. Die oben angeführte gesetzlich vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze des Entgelt für diese unter 20 Wochenstunden liegende Hilfstätigkeiten des MP als Dienstnehmer im Weingut des BF wurde damit für den genannten Zeitraum unterschritten.

Dazu wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 leg.cit. verwiesen, die hinsichtlich der maßgebenden Entgeltbetragsgrenzen zwischen unterschiedlichen Beschäftigungs-verhältnissen unterscheidet. Differenziert wird zwischen einem Beschäftigungsverhältnis, das unter einem Kalendermonat vereinbart wurde, mit einer bestimmten durchschnittlich gebührenden Arbeitstagentgeltsgrenze in Verbindung mit einer Gesamtentgeltgrenzsumme in § 5 Abs.2 Z 1 leg.cit. und einem solchen, das für mindestens einen Kalendermonat bzw. auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, für das eine bestimmte monatliche Entgeltentgeltgrenze in § 5 Abs. 2 Z 2 leg.cit. gebührte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses primär auf die ausdrückliche und schlüssige Vereinbarung einer im Voraus bestimmten Arbeitsleistung an, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die zuletzt genannte schlüssige Vereinbarung ist (vgl VwGH 1.6.2016, Ra 2016/08/0057; 7.9.2005, 2002/08/0215). Ein zwischen dem MP und dem BF abgeschlossener schriftlicher Vertrag über seine Arbeitsleistung, aus dem sich eine ausdrückliche und schlüssige Vereinbarung ergeben würde, konnte dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht vorgelegt werden. Die unbestritten gebliebenen Aussagen des MP in der mündlichen Verhandlung am 1.8.2018 konnten jedoch überzeugen. Die unter 20 Wochenstunden liegende monatlichen Hilfstätigkeit des MP mit einer Erwartung einer unter den Betrag von 350,-- Euro stellen ein Indiz dafür dar, dass eine periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung des MP als Dienstnehmer beim BF in seinem Weingut vorlag.

Die gegenständliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen dem MP und dem DG ist unbestritten vom 24.8.2013 bis 30.9.2013, sodass für die Geringfügigkeitsgrenze die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG maßgebend ist. Infolge Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (unter 386,60 Euro im Monat) ist daher für die Zeit vom 24.8.2013 bis 30.9.2013 von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis des MP beim BF auszugehen.

Abgesehen davon, dass das Beschäftigungsverhältnis des MP beim BF ab dem 24.8.2013 entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht erst am 14.11.2013, sondern bereits am 30.9.2013 endete, kann auch auf Grund der Reduktion der Arbeitszeit für die Hilfstätigkeit und der Entlohnung des MP im gegenständlichen Zeitraum vom 24.8.2013 bis 30.9.2013 nicht die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.2 ASVG festgestellt werden. Vielmehr war der MP beim BF für den Zeitraum vom 24.8.2013 bis 30.9.2013 geringfügig beschäftigt (unter der Grenze von 386,80 Euro im Monat) und unterlag daher nur der Teilversicherung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG (Unfallversicherung). Für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 14.11.2013 lag überhaupt keine Beschäftigung des MP beim BF mehr vor, die die Feststellung einer Versicherungspflicht gemäß den Bestimmungen des ASVG hätte begründen können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Arbeitslosenversicherung:

Gemäß § 1 Abs 1 lit.a AlVG sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) versicherungsfrei sind.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde nicht zu Recht auf Grund der Beschäftigung des MP als Hilfskraft beim BF im Weingut in der Zeit vom 24.8.2013 bis 14.11.2013 die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG festgestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Geringfügigkeitsgrenze,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2007117.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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