Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W230 2176270-1/9E
W230 2176262-1/8E
W230 2176283-1/8E
W230 2176272-1/8E
W230 2176256-1/8E
W230 2176265-1/8E
W230 2176276-1/8E
W230 2176267-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 31.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden
1. des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. XXXX ,
2. der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. XXXX ,
3. der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX ,
4. des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX ,
5. des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX ,
6. des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX ,
7. des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX ,
8. der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX ,
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2176267.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019