TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W196 2181018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W196 2181019-1/6E

W196 2181018-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. am XXXX und 2. XXXX, geb. am XXXX, beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.11.2017, Zl. 1063040201-150369872 (ad 1.), Zl. 1063040408-150369945 (ad 2.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige der Ukraine, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.04.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag der Antragstellung brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie am 11.04.2015 mit dem Autobus von Donezk nach Kiew gefahren seien. Zwei Wochen zuvor habe sie bereits zwei Flugtickets für den Flug von Kiew über Wien bis Podgorica bestellt, wobei sie nicht die Absicht gehabt hätten nach Podgorica zu fliegen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass die Stadt Donezk trotz Friedensverhandlungen ständig bombardiert worden sei. Ende Februar bzw. März sei das Schulgebäude ihrer Tochter von einer Bombe getroffen worden, was der ausschlaggebende Grund gewesen sei, das Land zu verlassen und, um sie in Sicherheit zu bringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um eigenes und das Leben ihrer Tochter.

Am 22.11.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen, wobei die Erstbeschwerdeführerin angab, dass sie Russisch und Ukrainisch spreche. Sie habe in Donezk acht Jahre lang die Grundschule absolviert und dreieinhalb Jahre in einer Fachschule für Gastgewerbe und von 2003 bis 2008 ein Wirtschaftsstudium für Humanökonomie in Donezk besucht. Sie habe 20 Jahre lang bei einer Bank hinter dem Schalter gearbeitet, womit sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Des Weiteren brachte sie zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, dass sie in der Ukraine, in Donezk, geboren sei. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und sei sie ohne religiösen Bekenntnis. Sie sei seit dem Jahr 2003 geschieden. Sie sei gesund und leide weder an einer Erkrankung noch benötige sie Medikamente. Wieviel sie für ihre Ausreise nach Österreich bezahlt habe, wisse sie nicht. Ungefähr 1.000 Euro. Teilweise sei es erspartes Geld gewesen und auch der Vater ihres Kindes habe mitgezahlt. Vor ihrer Ausreise habe sie Donezk, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht habe, gelebt. Der Exmann der Erstbeschwerdeführerin sei ebenfalls in Österreich aufhältig und hätten sie Kontakt wegen der Tochter. Er sei ein HNO Arzt und helfe er ihrer Tochter, da sie Ohrenprobleme habe und er für sie zuständig sei. Ihre Mutter sei in Pension und würde in Donezk leben. Ihr Vater, zu dem sie den Kontakt verloren habe, sei nach Israel ausgewandert. Geschwister habe sie keine. Befragt, wann sie erstmals den Gedanken gehabt habe ihr ihren Herkunftsstaat zu verlassen, gab sie an, dass alles 2014, als der Krieg ausgebrochen sei, begonnen habe. Da habe sie begonnen sich vorzubereiten, ihre Dokumente zu besorgen und zusammenzurichten. 2015 sei der Gedanke schon groß gewesen, da habe sie ihre jüdischen Unterlagen besorgt. Es sei immer schlimmer geworden. Befragt, ob sie am Schluss eine Arbeit gehabt habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin und fügte hinzu, dass man das nicht eine offizielle Arbeit nennen könne. Nachgefragt gab sie an, dass sie in der Bank gearbeitet habe, aber offiziell habe die Bank zu existieren aufgehört. Sie habe zwar gearbeitet, aber nicht anerkannt, da es die Bank offiziell ja nicht mehr gegeben habe. Es sei mehr oder weniger eine Privatbank und diese habe einfach mit ihnen weitergearbeitet. Aufgefordert ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass der erste Grund ausschließlich jener sei, dass es zu gefährlich wäre, um dort zu leben. Innerstaatlich herrsche in der Republik nur Chaos. Es gebe keine Gesetze und keine Behörden. Das bewaffnete Militär auf der Straße könne alle beliebig festnehmen. In ihrer Nachbarschaft habe ein Kommandant vom Militär gelebt und habe sich in diesem Krieg herausgestellt, dass dieser Nachbar ein höheres Organ im Militär sei. Er habe immer eine Uniform getragen und für die Volksarmee in Donezk gearbeitet. Einmal habe sie ihn zur Rede gestellt, warum er willkürlich Menschen verhafte und habe sie ihn aufgefordert ihr seine Dokumente zu zeigen. Das Militär habe das Recht Personenkontrollen durchzuführen und Dokumente zu überprüfen. Sie wisse, dass er in der Unterführung ihres Hauses einen Menschen umgebracht habe, worauf sie ihn dann auch angesprochen habe. Sie habe ihn gefragt, warum man einen Menschen gleich umbringen müsse und diesen nicht einsperren könne. Ab diesem Zeitpunkt habe er begonnen die Erstbeschwerdeführerin zu bedrohen und sei dies einer ihrer Fluchtgründe. Des Weiteren brachte sie zu ihrem zweiten Fluchtgrund vor, dass die Volksarmee in Donezk immer in einem alkoholisierten Zustand gewesen sei und begann sie Angst um ihre Tochter zu haben, dass diese ihrer Tochter etwas antun und sie beispielweise vergewaltigen könnten. Das Haus der Beschwerdeführer habe sich neben dem Stabsgebäude der Volksarmee befunden. Von diesem Gebäude aus hätten sie in die Ukraine geschossen. Diese Schüsse seien von der ukrainischen Armee erwidert worden. Alle Teile seien über deren Haus geflogen. Das Ganze habe sich in einer Straße, wo auch die Schule ihrer Tochter sei, befunden. Einmal sei eine Bombe in der Schule gelandet. Der Hauptfluchtgrund sei die Gefahr in Donezk und wolle sie in Frieden leben. Sie habe eine jugendliche Tochter für die es sehr gefährlich sei und habe sie, vor allem wegen der wilden Soldaten, Angst um sie. Nach Rückübersetzung brachte sie über Vorhalt, warum sie dieses Vorbringen nicht bereits im Zuge der Erstbefragung erstattet habe, zumal sie dort angegeben habe, dass sie nach dem Bombenanschlag auf die Schule ihrer Tochter geflohene seien, gab sie an, dass sie aufgefordert worden sei sich kurz zu halten. Befragt, wie sie bedroht worden sei, erklärte sie, dass dieser Mann begonnen habe zu ihr nachhause zu kommen. Er habe begonnen sie irgendwohin vorzuladen und habe sie sich geweigert. Er habe sie zu irgendwelchen Feierlichkeiten und auf ein Date einladen wollen. Sie habe es nicht gewollt, er sei aber immer bewaffnet. Als sie dann immer abgelehnt habe, habe er seine Waffe gezogen und diese auf sie gerichtet. Sie habe ihn als unberechenbar eingestuft, da er ihr davor erzählt habe, dass er verwirrt im Kopf sei und er jetzt an der Front kämpfen müsse. Dies habe sich im Februar vor ihrer Ausreise ereignet. Den genauen Wochentag wisse sie nicht, weil er immer wieder, auch schon vor dem Krieg, weil sie Nachbarn wären, zu ihr gekommen sei. Aufgefordert den Vorfall genau zu beschreiben, brachte sie vor, dass er immer abends zu ihr gekommen sei. An diesem Tag auch, weil sie tagsüber gearbeitete habe, also nach 18:00 Uhr. Es wären an diesem Abend alle zuhause gewesen. Ob ihre Mutter zuhause gewesen sei, wisse sie nicht mehr, aber ihre Tochter sei zuhause gewesen. Er habe an der Tür geläutet und sei sie in den Vorraum rausgegangen. Dann seien sie raus spaziert, wobei sie nein gesagt habe, er jedoch seine Waffe gezogen habe. Er habe mit der Waffe hantiert, wie Leute die nicht normal seien. Sie habe es nicht einschätzen können, was jetzt komme. Er habe begonnen ihr seine Waffe an die Wange zu legen und habe gesagt, dass sie mal spüren solle, wie kalt und schwer diese sei. Sie sei da gestanden und habe nur den Wunsch empfunden wegzulaufen. Sie habe einen Grund gesucht ihn nicht zornig zu machen. Dann habe sie die Gelegenheit gefunden zurück in ihre Wohnung zu gehen und die Türe zu schließen. Er sei dann gegangen, nach dem er noch ein paar Mal geläutet habe. Sie habe dann ihre Tochter gebeten niemanden die Türe zu öffnen. Es sei alles nur verbal gewesen. Dies sei der einzige Vorfall gewesen. Der Mann sei ihr Nachbar und wisse sie nur den Vornamen, er heiße Stanislav. Über Nachfrage, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Weiters erklärte sie, dass es im Winter zwei Bombenanschläge gegeben habe und wäre ihre Tochter beim ersten Vorfall in der Schule gewesen. Der zweite Bombenanschlag sei glaublich während des Wochenendes oder als schulfrei gewesen sei, passiert. Nach dem zweiten Vorfall habe es so große Schäden gegeben, dass die Schule einen Monat lang geschlossen worden sei. Das erste Mal sei die Bombe im Schulhof gelandet und es seien Fenster zerbrochen. Die Kinder seien dann in Sicherheit gebracht worden. Das zweite Mal sei eine Druckbombe in die Schule eingeschlagen, diese sei nicht explodiert. Die Bombe sei durch die Schulwand geflogen und sei durch den Druck alles zerstört worden. Im Winter, glaublich Jänner, seien an jedem Tag Bomben gefallen. Nachdem die Schule wieder aufgebaut worden sei, sei die Zweitbeschwerdeführerin wieder in die Schule gegangen. In der Zeit des Wiederaufbaues habe die Zweitbeschwerdeführerin Aufgaben über das Internet Aufgaben bekommen. Sie sei in der letzten Klasse gewesen und habe diese auch abgeschlossen. Nach einem konkreten Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass sich bis zu diesem Moment alles angehäuft habe, bis sie nicht mehr konnte. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ukraine unter Beschuss gestanden. Dies seien ihre Fluchtgründe. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat Probleme mit dem Militär und ihrem Nachbarn gehabt. Die Fragen, ob sie in ihrem Herkunftsstaat Probleme bei der Ausübung ihrer Religion oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, verneinte sie. Sie sei weder politisch tätig noch jemals in Haft gewesen. Sie habe weder sonstige Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder Probleme auf Grund Verfolgung durch Dritte gehabt. In einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates zu wohnen, sei für sie nicht möglich, da sie dies, als der Krieg begonnen habe versucht habe, was aber nicht funktioniert habe. Sie hätte Probleme bei der Anmeldung. Sie sei abgelehnt worden und habe sie sich nicht vom Kriegsgebiet in Donezk abmelden können. Sie habe keinen anderen Status bekommen, um sich wo anders in der Ukraine anzumelden. Im Herkunftsland würde noch ihre Mutter, in der Wohnung der Erstbeschwerdeführerin, leben. Über Nachfrage, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit ihrem Nachbarn, der beim Militär sei, habe. Sie habe keine Anzeige erstattet. Sie habe nie um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder Ombudsmann angesucht, da zur Zeit Chaos herrsche und sie solche Organisationen nicht hätten. Seit der Scheidung von ihrem Ex-Mann im Jahr 2003 würden sie getrennt leben, wobei ihr Ex-Mann immer noch bei der Wohnung der Erstbeschwerdeführerin gemeldet sei. Ihr Ex-Mann habe sie ab und zu besucht und seien sie auch in telefonischen Kontakt gestanden. Zu ihrer Integration befragt, gab sie an, dass sie Deutschkurse besuche und drei Prüfungen abgelegt habe. Sie nehme an allen Projekten teil, die sich ergeben würden. Sie besuche die Bibliothek und habe sich wieder für ein Sprachprojekt eingetragen und habe sie an Gartenprojekten teilgenommen.

Im Zuge der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

* Auszug aus dem ukrainischen Reisepass;

* Kochbuch von einem Projekt - "Der Geschmack der Heimat";

* ÖSD Zertifikat Deutsch Niveaustufe ÖSD A2 vom 08.11.2016;

* ÖSD Zertifikat Deutsch Niveaustufe A1 vom 25.08.2016;

* Teilnahmebestätigung AW 4 EX - Stufe A2/2 der ARCOBALENO vom 06.12.2016;

* Kursbestätigung der ARCOBALENO vom 07.12.2016;

* Teilnahmebestätigung - die Nähwerkstatt vom 21.12.2016

* Bestätigung - Deutschkurs für Asylwerber A2 Teil 2 des WIFI vom 23.03.2017;

* Bestätigung - Deutschkurs für Asylwerber B1 Teil 1 des WIFI vom 19.05.2017

* ÖSD Zertifikat Deutsch Niveaustufe B1 vom 13.06.2017;

* Teilnahmebestätigung - Deutsch als Fremdsprache der Volkshochschule Linz vom 19.10.2017;

* Vier Empfehlungsschreiben vom 02.11.2017, 19.11.2017, vom 20.11.2017;

* Sprachentausch - Lernvertrag vom 09.11.2017;

* Bestätigung über Reinigungstätigkeit der Volkshilfe vom 20.11.2017

Am 22.11.2017 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung (Mutter - Erstbeschwerdeführerin) vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre Muttersprache Russisch sei und sie auch Ukrainisch, Englisch und Deutsch spreche. In der Ukraine habe sie acht Jahre lang die Grundschule besucht und in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert, da sie in der Urkaine nur acht und nicht die vollen neun Jahre abgeschlossen habe. Derzeit besuche sie die fünfte Klasse Gymnasium. Sie sei ledig und in der Ukraine/Donezk geboren, wo sie ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Sie sei ohne Bekenntnis und ukrainische Staatsangehörige. Bis auf eine derzeitige Mittelohrentzündung, wogegen sie Medikamente nehme, sei sie gesund. Im Herkunftsland sei sie finanziell durch ihre Mutter versorgt worden. Sie habe kein Reiseziel gehabt, sondern hätte nur weg von der Ukraine wollen. Ihr Vater, zu dem Kontakt bestehe, sei auch in Österreich aufhältig. In der Ukraine lebe noch die Großmutter. Ihre Großmutter sei in Pension und krank. Im Sommer 2014 sei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter innerhalb der Ukraine verzogen und hätten sie zwei Monate in einer Wohnung außerhalb Donezk gelebt, bevor sie wieder nach Donezk zurückgekehrt seien, da sie dort auch nicht leben hätten können, da es dort eine schwierige Situation mit der Armee gegeben habe. Sie hätten dort auch nicht bleiben können, weil sie russisch gesprochen hätten. Der Krieg sei zwischen der Ukraine und Russland und würden sie russisch sprechen. Sie seien wieder nach Donezk zurückgekehrt und von dort aus nach Kiew und letztlich mit dem Flugzeug nach Österreich. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass seit ungefähr drei Jahren in der Ukraine Krieg, vor allem im Osten woher sie herkomme, herrsche. Es sei für sie unmöglich dort zu leben. Die Gefahr komme nicht nur durch die Bomben, sondern auch von den Soldaten, weil es dort keine Kontrollen mehr gebe. Die Soldaten würden die Bürger nicht mehr kontrollieren. Donezk gehöre nicht mehr zu Russland und auch nicht der Ukraine. Sie hätten eigentlich keine Wahl. Es drohe dort Lebensgefahr. Der Hauptfluchtgrund sei der Krieg. Eine Bombe sei in ihre Schule geflogen. Es habe glaublich zwei Bombardierungen gegeben. Die Schule sei zwei Mal bombardiert worden, wobei es das Gebäude der Soldaten nahe der Schule hätte treffen sollen. Sie könnte auch in einem anderen Teil der Ukraine nicht leben, da sie russisch spreche. Die Leute würden glauben, dass sie Russin sei und würde sie aufgrunddessen Probleme bekommen. Einmal sei sie von einem Soldaten der ukrainischen Armee bedroht worden. An einem Abend im September 2014 habe sie ein Telefonat mit ihrem Freund geführt und dabei russisch gesprochen. Ein ukrainischer Soldat habe mitgehört und habe sie nach dem Telefonat als Russin beschimpft und bedroht. Er habe gesagt, dass er sie umbringen und sie vergewaltigen könne. Das sei die einzige Bedrohung gewesen, da sie in der Folge abends nicht mehr alleine spazieren gegangen sei. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da diese korrupt sei. Zu ihrer Integration befragt, gab sie an, dass sie die Sprache gelernt habe. Sie arbeite bei einer feministischen Organisation, gehe hier zur Schule ins Gymnasium und besuche feministische Veranstaltungen.

Im Zuge der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

* Ambulanzbefund vom 13.08.2016;

* ÖSD Zertifikat Deutsch B2 vom 30.05.2017;

* Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung der neuen Musikmittelschule;

* Teilnahmebestätigung an einem Jugendwettbewerb im Jahr 2016;

* Schulbesuchsbestätigung des Oberstufenrealgymnasium Linz für das Schuljahr 2017/18;

* Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Verein vom 20.11.2017

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zwei Wochen beträgt.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Ukraine seien. Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest und würden sie an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Die Beschwerdeführer hätten die Ukraine wegen des Bürgerkrieges, insbesondere wegen der Bombardierung der Stadt Donezk, verlassen. Sie seien im Heimatland keiner persönlichen oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und wären sie in ihrem Herkunftsstaat nicht wegen ihrer politischen Ansichten verfolgt. Sie hätten in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit oder auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Probleme mit Ämtern und Behörden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführer hätten seit dem Sommer 2014 nicht mehr an ihrer in Donezk gemeldeten Adresse gelebt, sondern hätten in einem anderen Gebiet der Ukraine gelebt, wo die Zweitbeschwerdeführerin die Schule besucht habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach wie vor in der Ukraine gemeldet. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sei die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt worden, um den Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit an ihrer gemeldeten Adresse zu wohnen, da in Donezk Waffenstillstand herrsche. Sie könnten auch wieder in der Ortschaft wohnen, wo sie bereits kurzzeitig gewohnt hätten oder auch zumindest anfänglich bei ihrer Mutter, die als soziales Auffangnetz fungieren könne, leben. Zudem hätten sie Anspruch auf Sozialhilfe der Republik Ukraine. Die Lebensgrundlage sei den Beschwerdeführer im Heimatland nicht gänzlich entzogen. Eine Abschiebung könne nur gemeinsam erfolgen. Natürlich sei die Zeit geprägt vom Bemühen, staatliche Ordnung, Wirtschaft und Infrastruktur neu aufzubauen oder wiederherzustellen und die durch den Krieg entstandenen Schäden zu beheben. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt seien bzw. ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) sei bis Januar 2017 auf

1.650.410 Personen gestiegen. Selbst die Ärmsten oder Schwächsten könnten in sogenannten kollektiven Zentren untergebracht werden. Meist handle es sich um Ferienanlagen, Sanatorien, etc. Ende 2016 habe es 270 derartige Zentren für etwa 10.000 IDPs gegeben, die meist keine Mittel für eine alternative Unterbringung gehabt hätten. Diese Zentren würden zudem auch von NGOs mit Nahrungsmitteln beliefert. Es stehe den Beschwerdeführern frei, sich in einem anderen Teil der Ukraine niederzulassen und hätten somit eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch seien keinerlei Hindernisse zu erblicken, welche es den Beschwerdeführern unmöglich machen würde in ihre Heimat Ukraine zurückzukehren und ihr weiteres Leben dort zu gestalten. Sie seien Staatsangehörige der Ukraine. Zum Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführer Mitte April 2015 gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien und den gegenständlichen Asylantrag gestellt hätten. Der geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - Scheidung 2003 - und Vater der Zweibeschwerdeführerin lebe seit Ende Mai 2015 mit seiner Familie als Asylwerber in Österreich. Die Asylanträge seien mit Bescheiden des Bundesamtes, Regionaldirektion Oberösterreich vom 19.12.2016 gem. §§ 3,8 AsylG 2005 abgewiesen worden und seien gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF erlassen worden. Die Erstbeschwerdeführerin gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Sie habe in Österreich einige Deutschkurse absolviert und bestreite ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus Zuwendungen der Öffentlichen Hand, sie sei in der Grundversorgung. Die Einreise der Erstbeschwerdeführerin sei zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche erfolgt. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin folgerte die Behörde, dass sie in der Ukraine Anspruch auf Sozialhilfe habe. Eine Abschiebung könne nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen. Es stehe den Beschwerdeführern frei, sich in einem anderen Teil der Ukraine niederzulassen und sie hätten somit eine interne Fluchtalternative. Es seien von hieramts keinerlei Hindernisse zu erblicken, welche es den Beschwerdeführern unmöglich machen würde in ihre Heimat Ukraine zurückzukehren und ihr weiteres Leben dort zu gestalten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sei niemals als sicher anzusehen gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihre Überstellung in die Ukraine eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Beweiswürdigend folgerte die Behörde, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aufgrund ihres vorgelegten Reisepasses feststehe. Dass die Beschwerdeführer an lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden, hätten die Beschwerdeführer weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Befragung zudem vorgebracht, dass sie aktuell an einer Mittelohrentzündung leide und Antibiotika einnehmen würde, sonst wäre sie gesund. Aus einem Ambulanzbefund betreffend eine ambulante Untersuchung am 28.07.2016 sei der Zweitbeschwerdeführerin zudem eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, Adipositas und diversen Allergien diagnostiziert worden. Zwangseinweisungen, stationäre Aufnahmen in einem Krankenhaus hätten seit ihrer Einreise in Österreich nicht stattgefunden und sei sie auch aktuell in keiner medizinischen Einrichtung untergebracht. Aus ihren medizinischen Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Aus den aktuellen Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass im Heimatland der Beschwerdeführer ukrainische Bürger gemäß Verfassung kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen hätten, und die medizinische Versorgung in der Regel nach kostenlos, flächendeckend und zumindest in den Ballungsräumen zufriedenstellend sei. Gegenständlich sei kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte im Fall der Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin in die Ukraine feststellbar. Die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Vorbringen keinerlei politisch, ethnisch, religiös, oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht, somit könne deren Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nicht um ihr Leben fürchten müssten, zumal aus den Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege. Die Feststellungen zu den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk würde sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen ergeben. Es gehe auch klar hervor, dass sich die Konfliktzonen auf die Ost-Ukraine und die Halbinsel Krim beschränkten und auch wenn die Lage noch instabil sei, Waffenstillstand herrsche. Den Berichten zufolge würden die Beschwerdeführer auch relativ sicher in einem anderen Teil der Ukraine leben können, wenngleich dies mit Schwierigkeiten verbunden sei. Somit bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zur Situation für Binnenflüchtlinge lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass, selbst wenn die Beschwerdeführer von Mittellosigkeit betroffen wären, von NGOs unterstützt würden und eine Unterkunftsmöglichkeit hätten. Die Länderfeststellungen zur Ukraine hätten die Beschwerdeführer nicht entgegennehmen wollen und seien diesen somit nicht substanziell entgegengetreten. Es könne ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Die Beschwerdeführer seien jung, gesund und arbeitsfähig und hätten die Möglichkeit, in der Ukraine zumindest Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in einer Bank am Schalter gearbeitet und gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Beruf im Falle einer Rückkehr nicht mehr ausüben könne. Außerdem könnte sie in diesem Beruf auf eine zwanzigjährige Erfahrung zurückblicken. Überdies habe die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulbildung - sie habe von 2003 bis 2008 eine Universität besucht - im Gegensatz zu vielen anderen ihrer Landsleute die besten Voraussetzungen und Chancen einen guten Arbeitsplatz zu finden. Auch der Zweitbeschwerdeführerin stehe eine weitere schulische Ausbildung sowie Berufsausbildung in ihrem Heimatland offen. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände könne daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt seien bzw. deren Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass die Beschwerdeführer als Fluchtgrund alleine den Bürgerkrieg in der Ukraine sowie die desolate Sicherheitslage angeführt hätten. Demnach hätten sie mit ihrem Vorbringen aber keinen höheren Grad der individuellen Betroffenheit, der sie gegenüber der restlichen dort lebenden Bevölkerung exponieren würde, geltend machen können. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließe eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wäre und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführer immer die Möglichkeit hätten, sich als Binnenvertriebener in einem anderen Teil der Ukraine niederzulassen, auch wenn es mit Schwierigkeiten verbunden sei. Die von den Beschwerdeführern behauptete Bedrohung durch einen benachbarten Soldaten könne keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat sei nicht in der Lage oder nicht gewillt, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Zu dem behaupteten Vorfall der Zweitbeschwerdeführerin im September 2014 sei darauf hinzuweisen, dass schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen keinen Asylanspruch begründen würde, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt habe. Es könne nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr asylbegründend sein, die auch noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen müsse. Demnach habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Tatsachen ergeben, die asylrelevant seien. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen sei und diesbezüglich angeführt werde, dass die Beschwerdeführer sich nach ihrer Rückkehr in ihrer Heimat auch in einem anderen Teil der Ukraine niederlassen könnten und aus den Länderinformationen hervorgehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die Beschwerdeführer hätten auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es könne auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnten, welche ihnen eine Rückkehr in die Ukraine unzumutbar erscheinen lassen könnte. Überdies könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin sei anzumerken, dass ihre gesundheitliche Situation schon allgemein gesehen nicht jene besondere Schwere aufweise, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen erscheinen zu lassen. Schwere psychische Erkrankungen würden solange nicht die erforderliche Gravität erreichen, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen sei. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Bei der Zweitbeschwerdeführerin könnten keine diesbezüglichen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. In Spruchpunkt IV. folgerte die Behörde, dass ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, die Angehörigen jedoch im selben Umfang wie die Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Eine Abschiebung könne nur gemeinsam erfolgen. Zudem sei auch im Fall des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung seitens des Bundesamtes erlassen worden. Ergänzend sei anzuführen, dass auch nicht erkannt werden könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf die Nähe zu ihrem Vater angewiesen wäre. Aus der Aktenlage gehe zweifelsfrei hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Scheidung ihrer Eltern ca. zwei Jahre alt gewesen sei. Dann habe sich der Kontakt auf einige Telefonate und Besuche beschränkt. Überdies habe der Vater der Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile eine eigene Familie, um die er sich kümmern müsse. Etwaige finanzielle Verpflichtungen könne er verweisend auf die Judikatur des VwGH auch aus einem anderen Land erbringen. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt in Österreich durch ihre unrechtmäßige Einreise im April 2015 und anschließender Stellung eines Asylantrages begründet hätten und sei deren Aufenthalt als nie sicher anzusehen gewesen. Soweit einige Unterstützungsschreiben und Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt worden seien, ergebe sich daraus keine Hinweise auf eine besondere Integration in beruflicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht. Es würden keine weiteren Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden. Zu Spruchpunkt V. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien und somit auszusprechen sei, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten VI. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 22.12.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entsprechend der Bestimmung gemäß § 19 AsylG die Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der späteren Einvernahme nicht verwertet werden dürfte und die Details erst vor dem Bundesamt vorzubringen seien. Richtig sei, dass es sich bei dem Kommandanten, mit dem die Erstbeschwerdeführerin Probleme gehabt habe, gleichzeitig um einen Verehrer der Erstbeschwerdeführerin gehandelt habe, allerdings sei ihr bei der Ablehnung einer Verabredung die Waffe an die Wange angesetzt worden, um die Erstbeschwerdeführerin einzuschüchtern. Sie habe den Kommandanten als unberechenbar und gefährlich eingestuft. Die Behörde habe der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten, warum sie nicht zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattete habe, wobei die Behörde übersehen habe, dass zum damaligen Zeitpunkt in der Ukraine bürgerkriegsähnliche Zustände geherrscht hätten und die Effizienz der Polizei und der staatlichen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen sei. Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie gut integriert sei und ihr Vater, zu dem regelmäßiger Kontakt bestehe, ebenfalls in Österreich aufhältig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie führen die im Spruch genannten Namen; bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer sind in Donezk geboren. Im Sommer 2014 lebten die Beschwerdeführer vorübergehend in XXXX. Vor ihrer Ausreise und Einreise nach Österreich lebten die Beschwerdeführer in Donezk. Am 11.04.2015 sind die Beschwerdeführer mit einem Autobus von Donezk nach Kiew und folglich mit dem Flugzeug nach Wien gereist. Am 14.04.2015 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine asylrelevante Gefährdung, die von Seiten der ukrainischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Ebenso wenig wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Ukraine aus sonstigen, in deren Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit leiden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte von 1981 bis 1989 die Grund- und von 1989 bis 1993 eine Fachschule in Donezk. Folglich studierte sie von 2003 bis 2008 an der Universität, Wirtschaftsstudium für Humanökonomie, in Donezk und arbeitete zwanzig Jahr bis März 2015, als Bankangestellte. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre lang die Grundschule in Donezk. Die Beschwerdeführer sprechen Ukrainisch und Russisch. Die Erstbeschwerdeführer verfügt in Donezk über eine Wohnung, die von ihrer Mutter, der Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin, genutzt wird.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 14.04.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte Deutschkurse und hat zuletzt ein Zertifikat der Niveaustufe B1 vorgelegt. Zudem absolvierte sie einen Nähkurs, verrichtete Reinigungstätigkeiten im Ausmaß von 19,5 Stunden und nahm an einem "Kochprojekt" teil. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Prüfung über die Niveaustufe B2 abgelegt. Sie hat im Rahmen einer Externistenprüfung die Pflichtschulabschlussprüfung absolviert und besuchte ein Bundes-Oberstufenrealgymnasium. Der geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.05.2015 ebenfalls in Österreich aufhältig. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten. Es liegen keine Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

1. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

142

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

43

Selbsthilfe (Samopomitsch)

26

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

20

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

48

(AA 2.2017a)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,

http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017

-

2. Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017

2.1. Halbinsel Krim

Die Halbinsel Krim wurde 2014 von der Russischen Föderation besetzt. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Verei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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