TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W215 2012658-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52

Spruch

W215 2012658-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides wird insoweit abgewiesen, als dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, erteilt wird.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes III. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt,

dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 BFA-VG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen den am 17.09.2014 zugestellten Bescheide wurden fristgerecht am 29.09.2014 Beschwerden erhoben.

2. Die Beschwerdevorlage vom 02.10.2014 langte am 06.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 29.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 06.08.2018 entschuldigt. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt,

dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 BFA-VG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den am 17.09.2014 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 29.09.2014 Beschwerde erhoben.

In der Beschwerdeverhandlung am 31.10.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.

3. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf und spricht so gut Deutsch, dass er während der Beschwerdeverhandlung keinen Dolmetscher benötigt hätte. Der Beschwerdeführer war nur bis zum Jahr 2015 in Grundversorgung und arbeitet seit XXXX als Lehrling im XXXX Lehrberuf XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit Beginn seiner Lehrzeit im selben XXXX beschäftig, wo er zunächst im Bereich XXXX gearbeitet hat und aktuell in der XXXX . Er hat im XXXX 2018 bei den österreichischen Landesmeisterschaften für XXXX die Medaille Silber errungen.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte nach Vorlage eines kasachischen Personalausweises bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.

2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben; siehe zu Spruchpunkt II.

3. Rechtliche Beurteilung:

In der Beschwerdeverhandlung am 29.10.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen und nicht länger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Im ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§§ 57 und 55 AsylG gewährt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Wie bereits festgestellt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte und zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Erteilung diese Aufenthaltstitels nicht vorlagen. Auch aktuell sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied jedoch auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 52 Abs. 2 FPG erlassen werden, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach § 55 AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6). Bezüglich § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, siehe zu Spruchpunkt II.2.

Somit ist in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides nur insoweit abzuweisen, als dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II.

Im zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß

§ 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der

Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:

Beim alleinstehenden und kinderlosen Beschwerdeführer kann man von einem ungewöhnlich stark ausgeprägten Privatleben in Österreich ausgehen, sodass die gemäß

Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Ausweisung in diesem speziellen Fall einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde.

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der mittlerweile XXXX Beschwerdeführer seit Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 30.07.2013 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nur 14 Monate, bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses aber mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese lange Verfahrensdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Er hält sich seit seiner Asylantragstellung rechtmäßig, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, im Bundesgebiet auf.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Bescheid vom 12.09.2014 zutreffend erkannt, dass die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer im Lauf seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, dass es Teil des Verständnisses der österreichischen Rechtsordnung ist, vor Behörden und Gerichten ausschließlich wahre Angaben zu machen, weshalb er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der Beschwerdeverhandlung zurückzog und alle an ihn gestellten Fragen umfassend und wahrheitsgemäß beantwortete.

Der Beschwerdeführer hat im Lauf der vergangenen Jahre auch seine letzten Bindungen zum Herkunftsstaat verloren und seinen Lebensmittelpunkt ausschließlich in Österreich. Er ist Einzelkind und hat seinen Vater in der Republik Kasachstan nie kennengelernt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat in der Russischen Föderation, weil sie nur dort Arbeit fand, die es ihr ermöglichte als alleinerziehende Mutter den Lebensunterhalt und die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers an einem XXXX in der Republik Kasachstan zu finanzieren. Als einzige Verwandte des Beschwerdeführers ist die betagte Großmutter in der Republik Kasachstan zurückgeblieben. Der Beschwerdeführer wird vom österreichischen Ehepaar XXXX privat gefördert und unterstützt, wobei er Frau XXXX in der Beschwerdeverhandlung als seine "Ersatzmama" bezeichnete.

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt in Österreich zur Integration genützt, wohnt und arbeitet bereits seit dem Jahr 2015 an seiner Lehrstätte in Österreich, finanziert damit seinen Lebensunterhalt und bezieht seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat sehr gut Deutsch gelernt und beeindruckte im Umfeld der Beschwerdeverhandlung mit auffallend höflichen Umgangsformen, welche er sich im Lauf seiner Berufsausbildung im Bereich XXXX in Österreich angeeignet hat. Er sieht seine berufliche und private Zukunft ausschließlich im Bundesgebiet, zumal er hier in einem Jahr seine XXXX Berufsausbildung zum XXXX abschließen wird. Der Beschwerdeführer ist seit Beginn seiner Lehrzeit im selben XXXX beschäftig, wo er zunächst im Bereich XXXX gearbeitet hat; derzeit arbeitet er in der XXXX . Seine im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Zwischenzeugnisse seines Lehrlingsausbilders und Arbeitgebers sind voll des Lobes und verweisen darauf, dass der Beschwerdeführer in der Berufsschule Klassenbester ist bzw. zeigen die Berufsschulzeugnisse jedes Jahr Verbesserungen, im letzten Zeugnis als "schlechteste" Note "gut". In einem Schreiben der Wirtschaftskammer XXXX , vom 03.09.2018 wird unter anderem sinngemäß ausgeführt, dass der derzeitige Lehrherr den Beschwerdeführer jedenfalls auch nach seiner Ausbildung weiterhin im Betrieb beschäftigen will und im XXXX eklatanter Fachkräftemangel herrscht, weshalb ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus Sicht des Fachgruppenobmanns von Vorteil wäre. Der Beschwerdeführer hat im XXXX 2018 bei den österreichischen Landesmeisterschaften für XXXX die Medaille Silber errungen. Dass er um nur 05 (von 100) Punkten die Goldmedaille versäumt hat ärgerte ihn immer noch und der Beschwerdeführer trainiert aktuell dafür, diese im kommenden Jahr verliehen zu bekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zukommt. Das Privatleben des Beschwerdeführers und sein Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen in diesem konkreten Fall aber mittlerweile die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf dessen Fortführung erschiene nunmehr unverhältnismäßig, da die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht mehr vorhanden, zu Österreich hingegen längst nicht mehr nur vorübergehender Natur sind.

Auf Grund der extrem positiven Entwicklung und Integration in den vergangenen Jahren ist die Rückkehrentscheidung, in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan, gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären.

2. Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß

§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).

Gemäß § 9 Abs. 1 Integrationsgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14 (§ 9 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017).

Gemäß § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag (§ 9 Abs. 5 IntG).

Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).

Gemäß § 11 Abs. 3 IntG ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5 (§ 11 Abs. 4 IntG).

Gemäß § 11 Abs. 5 IntG werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung BGBl. II Nr. 242/2017 (IV-V 2017) ist Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des

A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) beschrieben.

Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst (§ 6 Abs. 2 IV-V 2017).

Der Beschwerdeführer brachte keine Unterlagen in Vorlage die nachweisen, dass die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat derzeit (noch) keine Nachweise des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß

§ 11 IntG vorgelegt, keinen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 IntG über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, verfügen über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, besitzen (noch) keine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG und ist nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß

§ 43a NAG. Er erfüllt somit nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017. Der Beschwerdeführer macht derzeit seine Berufsausbildung zum XXXX , hat aber (noch) nicht nachgewiesen, dass er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 125/2017, erreicht, weshalb derzeit (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in diesem konkreten Fall die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls geboten ist (siehe zu Spruchpunkt II.1.), weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher gemäß

§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.

Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, welche Großteils in Deutsch geführt wurde, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache sehr gut versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, mit Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2012658.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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