Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
W250 2208360-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nepal, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehörgier Nepals, reiste am 20.10.2006 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007 abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2011 abgewiesen.
2. Im Verfahren zur Durchführung seiner Ausreise wurde der BF am 28.10.2011 von einer Bundespolizeidirektion einvernommen. Dabei gab er an, ausreisewillig zu sein, jedoch über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen. Der BF füllte ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und gab darauf sein Geburtsdatum mit XXXX an.
3. Am 24.09.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs.1 Asylgesetz 2005 - AsylG. Auch diesmal gab er sein Geburtsdatum mitXXXX an. Dem Antrag lagen diverse Unterlagen bei, u.a. die Kopie eines Reisepasses lautend auf den Namen des BF mit dem Geburtsdatum XXXX, ausgestellt am 25.02.2008 in XXXX. Außerdem lag die Kopie einer nepalesischen Geburtsurkunde, lautend auf den Namen des BF und das Geburtsdatum XXXX, bei.
Mit "Bescheid" vom 07.09.2015 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ab. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welcher er eine Vollmacht seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 07.09.2015 beilegte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.11.2017 als unzulässig zurück, da mangels einer Unterschrift durch den genehmigungsberechtigten Organwalter kein Bescheid vorgelegen sei.
4. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt wurde der BF am 08.05.2018 niederschriftlich einvernommen und ausdrücklich danach befragt, ob er rechtlich vertreten werde. Dabei nannte der BF seinen ausgewiesenen Rechtsverterter. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß "§55 AsylG" abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde. Er halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und habe das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Sollte er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, habe er mit Zwangsmaßnahmen (Schubhaft, Abschiebung) zu rechnen. Außerdem wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er seit 01.11.2017 verpflichtet sei, sich selbst um ein Reisedokument zu kümmern, und ihm diese Verpflichtung auch mittels Mitwirkungsbescheid auferlegt werden könne.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2018 wurde dem BF aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er binnen sieben Tagen ab Zustellung das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das Bundesamt zu übermitteln. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in Spruchpunkt II. ausgeschlossen. Die dagegen vom Rechtsvertreter des BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2018 wurde über den BF die angedrohte Haftstrafe verhängt.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2018 wurde dem BF neuerlich aufgetragen, binnen fünf Tagen ab Zustellung das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten auszufüllen und dem Bundesamt zu übermitteln, widrigenfalls über ihn eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde über den BF die angedrohte Haftstrafe verhängt.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 wurde dem BF abermals die Mitwirkungsverpflichtung durch Ausfüllen des Formblattes innerhalb einer Frist von fünf Tagen aufgetragen und eine Haftstrafe von 28 Tagen angedroht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2018 wurde die Haftstrafe über den BF verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.08.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der neben dem BF ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Rechtsvertreters des BF teilnahmen. Die Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2018 wurde dem BF neuerlich aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2018 wurde die mit Bescheid vom 22.08.2018 angedrohte Beugehaft verhängt.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2018 wurde dem BF wiederum aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem er binnen fünf Tagen ab Zustellung das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das Bundesamt zu übermitteln habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.09.2018 persönlich zugestellt. Eine Zustellung an den Rechtsvertreter des BF erfolgte nicht.
11. Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkam, wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2018 gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen über den BF verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.09.2018 persönlich zugestellt. Eine Zustellung an den Rechtsvertreter des BF erfolgte nicht.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 22.10.2018 Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter des BF nicht erfolgt sei. Der bekämpfte Bescheid verstoße gegen Unionsrecht, da er im Widerspruch zur Rückkehrrichtlinie stehe, die vorsehe, dass Inhaftierungen nur unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen verhängt werden dürften, die gegenständlich jedoch nicht vorlägen.
Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
13. Das Bundesamt legte am 25.10.2018 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 05.11.2018 wurden jene Aktenteile übermittelt, auf die sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde beziehen. Dabei wurde vom Bundesamt auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Vollmacht einer rechtlichen Vertretung an das Bundesamt übermittelt worden sei.
14. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 07.11.2018 mitgeteilt, dass dem Bundesamt keine Vollmacht eines Rechtsvertreters vorliege und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 19.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.11.2018, teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass er den BF seit dem Jahr 2011 in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vertrete, ein Zweifel über den Inhalt und den Umfang der Vertretungsbefugnis habe der Rechtsvertreter nicht und er sehe die Verfahren des BF als Einheit. Dies treffe offenbar auch auf die Behörde zu, die sich derselben Aktenzahl bediene.
Der Stellungnahme wurden schriftliche Vollmachten vom 17.08.2011, 07.09.2015 und 08.11.2018 angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I.1. bis I.14. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Der Rechtsvertreter des BF legte am 08.09.2015 dem Bundesamt eine schriftliche Vollmacht vor, aus der sich insbesondere ergibt, dass der BF seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ermächtigt, ihn "in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, [...] Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen [...]".
1.3. Der Rechtsvertreter des BF erhob unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2018 in jenem Verfahren, in dem dem BF seine Mitwirkungsverpflichtung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen wurde.
1.4. Der Rechtsvertreter des BF erhob unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2018, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf Grund der Nichterfüllung der mit Bescheid auferlegten Mitwirkungsverpflichtung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates.
1.5. Die Bescheide des Bundesamtes vom 18.09.2018 sowie vom 25.09.2018 wurden dem Rechtsvertreter des BF nicht zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der BF am 08.09.2015 jene mit 07.09.2015 datierte und mit Stellungnahme vom 19.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht, vorgelegte Vollmacht, durch einen Mitarbeiter des ausgewiesenen Rechtsvertreters beim Bundesamt abgegeben hat.
2.2. Dass der BF sowohl gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2018 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2018 jeweils unter Berufung auf die erteilte Vertretungsvollmacht Beschwerden erhoben hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt sowie den diesbezüglichen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellung, wonach die Bescheide vom 18.09.2018 sowie vom 25.09.2018 dem Rechtsvertreter des BF nicht zugestellt wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 05.11.2018, in der mitgeteilt wurde, dass keine Vollmacht einer rechtlichen Vertretung an das Bundesamt übermittelt worden sei.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz - ZustG vorzunehmen.
Gemäß § 5 ZustellG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§7 ZustellG lautet:
"§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" überschriebene § 9 ZustellG lautet:
"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) [...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...]"
3.1.2. Der BF brachte durch seinen gewillkürten Parteienvertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2018 ein, mit welchem dem BF eine konkrete Handlung im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der ausländischen Vertretungsbehörde aufgetragen wurde. In der auf Grund dieser Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die auch dem Bundesamt als Verfahrenspartei zugestellt wurde, wurde das Vertretungsverhältnis zwischen dem BF und seinem Parteienvertreter ausdrücklich genannt.
Auch in seiner am 13.08.2018 beim Bundesamt eingebrachten Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 02.08.2018 berief sich der Rechtsvertreter des BF auf die ihm erteilte Vollmacht. An der in dieser Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung nahmen sowohl ein Vertreter des Rechtsvertreters des BF als auch ein Vertreter des Bundesamtes teil. In der diesbezüglich aufgenommenen Verhandlungsschrift wird der Rechtsvertreter des BF ausdrücklich als solcher bezeichnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069, ausgesprochen, dass eine Verfahrenseinheit nicht dadurch durchbrochen wird, dass die Verfahren einerseits vom Bundesverwaltungsgericht und andererseits vom Bundesamt zu führen sind. Die Auffassung, eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wirke nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren, erweise sich - in dieser Allgemeinheit - als verfehlt.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz18).
Im vorliegenden Fall wurde dem BF mehrmals mit Bescheid die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 Abs. 2b FPG durch Ausfüllen des entsprechenden Formblattes aufgetragen. Zwischen diesen Bescheiden besteht insofern ein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit gesprochen werden kann, als diese Bescheide auf die Vorbereitung der Außerlandesbringung des BF abzielen. Dass er in diesem Verfahren einen Zustellbevollmächtigten bestellt hat, hat der BF mit seiner durch seinen Rechtsvertreter gegen den Bescheid vom 08.05.2018 beim Bundesamt eingebrachten Beschwerde bekannt gegeben.
Dass er auch im dazu korrespondierenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren einen bevollmächtigten Vertreter bestellt hat, hat der BF mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2018 dem Bundesamt bei Einbringung der Beschwerde am 13.08.2018 bekannt gegeben.
Auf Grund des engen Verfahrenszusammenhanges und der Tatsache, dass für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vom BF ein bevollmächtigter Vertreter bestellt worden ist, besteht diese Vollmacht im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das fortgesetzte Verfahren beim Bundesamt.
3.1.3. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen. In der Zustellverfügung des Bescheides vom 18.09.2018 und des hier angefochtenen Bescheides vom 25.09.2018 wird jedoch ausschließlich der BF ohne Hinweis auf das bestehende Bevollmächtigungsverhältnis genannt.
Ein Hinweis darauf, dass diese beiden Entscheidungen dem Rechtsvertreter des BF zugestellt worden sind, findet sich im Verwaltungsakt nicht. Auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 05.11.2018 sowie den Angaben des BF in seiner Beschwerde folgt, dass eine Zustellung des hier angefochtenen Bescheides vom 25.09.2018 an den Rechtsvertreter des BF nicht erfolgt ist.
Eine Heilung dieses Mangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG kommt nicht in Betracht, da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
3.1.4. Der dem BF persönlich zugestellte Bescheid wäre seinem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Da eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten unterblieben ist, ist der Bescheid vom 25.09.2018 nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde des BF zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der nicht rechtswirksam erlassen wurde und der somit eine Erledigung darstellt, die kein tauglicher Anfechtungsgrund für eine Beschwerde ist, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unlässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Bescheiderlassung, Bescheidqualität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2208360.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019