TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W228 2122190-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §56

Spruch

W228 2122190-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag. XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , 1010 Wien, XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.11.2015, GZ: XXXX , betreffend den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 PG 1965 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch abgeändert, sodass dieser nunmehr zu lauten hat:

"Gemäß § 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965 beträgt aufgrund der Unanwendbarkeit der Risikozuschläge der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate € 25.444,80."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges wird auf die Entscheidung des VwGH vom 08.03.2018, Zl. Ro 2017/12/0008, verwiesen, mit dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, Zl. W228 2122190-1/11E, betreffend die Absätze 2 und 3 des Spruchpunktes A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend wurde vom VwGH mit näheren Details ausgeführt, dass hinsichtlich der Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags auf 22,8% eine Diskriminierung nicht erkennbar sei, eine Altersdiskriminierung aus dem vom Bundesverwaltungsgericht argumentierten Gründen nicht vorliegt und dem Bundesverwaltungsgericht die amtswegige Feststellung eines Rückzahlungsbetrages verwehrt ist.

Der Akt langte am 05.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 29.11.2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör: "Durch die Entscheidung des VwGH vom 08.03.2018, Zl. Ro 2017/12/0008, wird das BVwG dahin gebunden, dass hinsichtlich der allgemeinen Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags eine Diskriminierung nicht erkennbar ist, eine amtswegige Feststellung des Rückzahlungsanspruches mangels gesetzlicher Grundlage eine Überschreitung des Verfahrensgegenstandes darstellt und die bisherige Argumentation des BVwG bezüglich der Altersdiskriminierung nicht tragfähig ist. In RZ 36 der Entscheidung wurde bezüglich der allgemeinen Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags ausgeführt, dass "die Mitbeteiligte [...] den hier gegenständlichen Antrag erst am 5. Oktober 2015 und bewirkte ihre Ruhestandsversetzung erst mit Ablauf des 31. August 2016 [stellte]. Die schon mehr als fünf Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Novellierung kann für die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall daher nicht als überraschend bezeichnet werden." Umgelegt auf den hier strittigen "Risikozuschlag", erlaubt sich der erkennende Richter daher folgende Fragen: 1.) War die Einführung des Risikozuschlages für die BF überraschend oder nicht, und wieso? 2.) Hätte die BF durch eine frühere Antragsstellung vor dem 05.10.2015, aber nach dem Inkrafttreten am 31.12.2010 den Risikozuschlag vermeiden können? Weiters wird in der Revisionsschrift des Stadtschulrates, datierend auf 23.02.2017, unter III 8. mit Weiterverweis auf eine Entscheidung des BVwG vorgebracht, dass der "Risikozuschlag" primär zu Lasten von Beamten geht, die ein Universitätsstudium absolviert haben und diese somit aufgrund der höheren Einstufung im Bundesdienst mit einem höheren Ruhebezug rechnen können. Diese Gruppe könne daher mehr zum im Pensionsharmonisierungsgesetz erwähnten Ausgleich beitragen und handle es sich um einen "gerechten Ausgleich innerhalb der Generationen". Daher ergeben sich folgende Fragen: 3.) Gibt es diesbezüglich seitens der BF etwas vorzubringen? Außerdem wird in der Revisionsschrift des Stadtschulrates, datierend auf 23.02.2017, unter III 9. vorgebracht, dass keine abrupte Einführung eines Risikozuschlages stattgefunden habe, da anhängige Anträge gemäß der Übergangsbestimmung nach "Altrecht" zu behandeln waren. Daher ergeben sich folgende Fragen: 4.) Wieso hatte die BF nach "Altrecht" noch keinen Antrag gestellt? 5.) War die Änderung für die BF abrupt oder nicht, und woraus ergibt sich dies bzw. woraus ist dies erkennbar?"

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 12.07.2018 folgende Stellungnahme ab: "Zu den Fragen 1, 2, 4 und 5:

Der inzwischen außer Kraft getretene § 236e Abs. 1 BDG 1979 hatte folgenden Wortlaut: "(1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1975 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten nach § 236b Abs. 4-7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird." Das BGBl. I Nr. 111/2010, durch welches diese Norm kundgemacht wurde, ist am 30.12.2011 herausgegeben worden. Spätestens an diesem Tag hätte ich den Nachkaufantrag stellen müssen, um noch die in ihr vorgesehene Begünstigung zu erhalten - das bedeutet, dass ich die Antragstellung im Alter von 56 Jahren und 8 1/2 Monaten hätte vornehmen müssen. Bei einer Antragstellung am 31.12.2011 wäre es bereits zu spät gewesen und es ist bedeutungslos, dass ich den Antrag nicht schon an diesem Tag, sondern erst am 5.10.2015 gestellt habe und somit fast fünf Jahre später. Allein daraus ergibt sich bereits die Untauglichkeit der Risiko-Argumentation der belangten Behörde. Wenn es dieser Argumentation gemäß darum ginge, den Ankaufspreis (relativ) umso höher anzusetzen, je näher der Pensionierungszeitpunkt liegt, so müsste es zwingend eine Abstufung in Jahresabständen oder wenigstens in Abständen von zwei Jahren geben, weil ansonsten Ungleiches gleich behandelt wird. Es ist außerdem völlig unangebracht, ja geradezu grotesk, Gesetzesadressaten deswegen zu kritisieren oder sogar zu bestrafen, weil sie ihr Handeln auf einer gegebenen Gesetzesbasis nach ihren eigenen Interessen ausrichten. Eine Abstufung im soeben angeführten Sinne könnte als rein sachbezogene, nach objektiven Kriterien ausgerichtete Gesetzesgestaltung als zulässig erscheinen, auch von ihr wäre jedoch zu fordern, dass sie durch gleichbleibende Gültigkeit eine vorausschauende Planung erlaubt und kein Vertrauensbruch durch Änderungen erfolgt, auf die nicht mehr reagiert werden kann. Damit ist der hier zentrale Aspekt angesprochen. Durch die Kombination einer drastischen Erhöhung des Ankaufspreises mit einer Übergangsregelung, die eine Reaktion darauf ausschloss, ist ein Vertrauensmissbrauch ganz übler Art erfolgt. Wer schon - wie auch ich - vorher Pensionszeiten nachgekauft hatte, musste nunmehr feststellen, dass ein Aufwand dafür entweder gänzlich "hinausgeschmissenes Geld" war oder sich dem Zwang zu fügen, ein Vielfaches an weiteren Ankaufpreisen aufzuwenden, damit er ein Ziel erreicht, welches er schon erreicht glaubte, weil ihm das durch eine früher gegebene Gesetzeslage vorgegaukelt worden war. Wenn eine Übergangsregelung wie hier besagt, dass günstigeres altes Recht nur jemandem zugute kommt, der einen Antrag spätestens am Kundmachungstag dieser Regelung stellt, so wird mit dieser Übergangsregelung absolut keine Gestaltungsmöglichkeit durch richtige zeitliche Antragsplatzierung eröffnet. Dem Gesetzgeber ist meines Erachtens gewiss nicht zu unterstellen, dass er durch die Erklärung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung auch noch am Tag der Gesetzeskundmachung die Einräumung einer Gestaltungsmöglichkeit vortäuschen wollte. Es war ihm gewiss bekannt, dass nicht nur der typische Normenadressat, sondern nicht einmal ein hypothetischer Muster- Normenadressat davon würde profitieren können und die Absicht, die Normenadressaten zu verspotten ist ihm auch nicht zu unterstellen. Das mit dem Regelungswortlaut übereinstimmende Regelungsziel hat vielmehr zweifelsfrei darin bestanden, gänzlich zu verhindern, dass jemand erst aufgrund der Kenntnis der Neuregelung schnell noch einen Nachkaufantrag stellt, wobei aber insoweit Großzügigkeit intendiert war, dass nicht auch schon jemand eine verspätete Antragstellung zur Kenntnis nehmen müssen sollte, der seinen Antrag nicht am Tag vor, sondern erst am Tag der Novellierungskundmachung gestellt hatte. Nach Maßgabe dieses und keines anderen Gesetzesinhaltes und Gesetzeszweckes ist die unionsrechtliche Rechtfertigbarkeit der altersbezogenen Diskriminierung zu beurteilen. Dafür ist zunächst im Anschluss an das zuvor zum Risiko-Argument Ausgeführte zu konstatieren, dass die Altersbezogenheit dadurch illustriert wird, dass ein Beamter des Geburtsjahrganges 1949 seinen Nachkaufantrag auch noch dann rechtzeitig gestellt hatte, wenn er zum Einbringungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt war. In Verbindung damit ist dem Risiko-Argument ein ganz fundamentales anderes charakteristisches menschliches Verhaltensmuster gegenüberzustellen. Es besteht darin, dass es der menschlichen Natur entspricht, sich mit allen beliebigen Dingen erst (verstärkt) zu befassen, wenn sie zeitlich näher heranrücken - demgemäß auch damit, wann und unter welchen Bedingungen man vom aktiven Berufsleben in den Ruhestand wechseln wolle. Das habe ich nicht anders gehalten, als die meisten anderen Beamten auch, mein Verhalten war absolut normaltypisch - zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass ich den Nachkaufantrag nicht schon im Alter von weniger als 57 Jahren gestellt habe. Entsprechend dem zuvor Gesagtem wäre mir die günstigere frühere Gesetzesregelung noch zugute gekommen, wenn ich bei demselben normaltypischen Verhalten einer Antragstellung im Alter von 61 Lebensjahren Geburtsjahrgang 1949 wäre. Es ist dabei weiters zu beachten, dass für jeden mit mir gleichaltrigen Beamten gegolten hat, dass er schon am 31.12.2010 wusste, dass für ihn mit einer schnellen Antragstellung nichts mehr zu retten war und er sich daher ebenso gut noch mehr Zeit lassen konnte. In diesem Sinne ist die altersbezogene Diskriminierung auch bereits in Bezug auf den Geburtsjahrgang 1953 gegeben. Entschloss sich ein Beamter dieses Geburtsjahrganges im Alter von 57 Jahren zur Nachkauf-Antragstellung, so war das rechtzeitig, für meinen Geburtsjahrgang bzw. mein konkretes Geburtsdatum hingegen bereits verspätet. Mein persönlicher Fall illustriert in mehrfacher Hinsicht das völlig inakzeptable vertrauensbrechende Vorgehen des Gesetzgebers. Ich habe bereits 2010 einen Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten getätigt, und einen Betrag von € 998,96 für den Nachkauf von drei Monaten bezahlt. Der diesbezügliche Bescheid datiert vom 9.12.2010, also gerade einmal 21 Tage vor Kundmachung der inkriminierten Novellierung. Ich habe dann in Erwägung gezogen, erst mit Vollendung meines 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu wechseln, und nur weil sich meine familiäre Situation schwerwiegend geändert hat, habe ich sodann den Nachkauf getätigt. Am 10.1.2015 ist mein Vater gestorben und mir nach meinem Verständnis die moralische Verpflichtung erwachsen, mich um meine pflegebedürftige Mutter zu kümmern. Das war mit einer längeren Fortsetzung der Berufstätigkeit für mich gesundheitlich nicht verkraftbar und aus diesem Grund habe ich den weiteren Nachkauf getätigt. Zusammengefasst liegt somit eine abrupte Verschlechterung dadurch vor, dass mit Ablauf des Kundmachungstages eine die Verschlechterung verhindernde Reaktion ausgeschlossen war und die Altersbezogenheit der Differenzierung resultiert in Ansehung des allgemein typischen menschlichen Verhaltens eines Berufstätigen daran, dass dieser sich konkret mit seiner Pensionierung umso stärker auseinanderzusetzt, je näher deren mögliche Zeitpunkt rückt. Das hat überhaupt nichts mit jener berechnenden Verhaltensweise zu tun, die von der Gegenseite ins Treffen geführt wird und der angeblich entgegengewirkt werden sollte. Gerade in Bezug auf eine solche ist die Übergangsregelung nicht adäquat ausgeführt, weil ansonsten nach Pensionsnähe abgestuft hätte werden müssen. Damit sind aus meiner Sicht die Fragen 1,2, 4 und 5 beantwortet: Die Novellierung mit dem Risikozuschlag ist abrupt und überraschend erfolgt, sie ließ keine Möglichkeit einer Gegenwehr offen und ich habe nicht schon vor dem 31.12.2010 einen Nachkaufantrag gestellt, weil sich mir im Rahmen meines - normaltypischen - Denkens und Verhaltens die konkrete Auseinandersetzung mit meiner Pensionierung und mit meiner Pension im Alter von weniger als 57 Jahren noch nicht aufgedrängt hatte. Risikoberechnende Überlegungen haben dabei keinerlei Rolle gespielt und selbstverständlich habe ich erst recht nicht mit Möglichkeiten einer solchen Gesetzesverschlechterung gerechnet, wie sie dann durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 herbeigeführt worden ist. Zur Frage 3: Die oben dargestellte altersbezogene Diskriminierung besteht uneingeschränkt auch gegenüber allen Beamten akademischer Verwendungsgruppen - die Regelung unterscheidet nicht nach Akademikern und Nichtakademikern, bewirkt aber altersbezogen umso eher und umso stärker eine Benachteiligung, je späteren Geburtsjahrgangs der einzelne Beamte ist. Diese Diskriminierung hat auch nichts mit einem "gerechten Ausgleich innerhalb der Generationen" zu tun, es lässt sich dadurch insbesondere die Diskriminierung etwa des Geburtsjahrganges 1954 etwa gegenüber dem Geburtsjahrgang 1949 oder auch 1953 entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtfertigen. Anregung: Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die Diskriminierung weder bejaht noch definitiv verneint hat und somit auch selbst von einer nicht eindeutigen Situation ausgeht, rege ich an, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erwirken."

Am 13.07.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme übermittelt.

Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben datierend auf 30.07.2018: "[...] Zu den Fragen 1 und 5 (War die Einführung des Risikozuschlages für die Beschwerdeführerin überraschend oder nicht, und wieso? War die Änderung für die Beschwerdeführerin abrupt oder nicht, und woraus ergibt sich dies bzw. woraus ist dies erkennbar?)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden ua. die Preise für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten für die Pension in allen Pensionssystemen ab 31.12.2010 spürbar verteuert (ca. verdreifacht). Da das Beamtenpensionsrecht zunehmend mit dem ASVG harmonisiert wird, wurde der im ASVG normierte Preis (samt Risikozuschlag) auch für die Beamtinnen und Beamten übernommen. Der Nachkaufspreis war bis dahin aus der Sicht der Steuerzahler, die die Pensionen bezuschussen versicherungsmathematisch viel zu niedrig angesetzt und absolut nicht kostendeckend. Damit entsprach diese Maßnahme den Zielen des vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise geschaffenen Budgetbegleitgesetzes 2011, nämlich der Haushaltskonsolidierung durch sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Maßnahmen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Ziel dieser Anpassungen war es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen (siehe Vorblatt und Erläuterungen der Regierungsvorlage (981 der Beilagen. XXIV. GP). Als Übergangsbestimmung wurde in § 236e Abs. 1 BDG 1979 normiert, dass diejenigen, die bis zur Kundmachung einen Antrag auf Nachkauf gestellt haben, noch zum alten Preis nachkaufen können. Vor der Kundmachung des Gesetzes bestand für alle Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachkauf zu stellen und sich den alten Preis zu wahren, was viele auch getan haben, und zwar Beamtinnen und Beamte jeden Alters. Dazu trugen insbesondere auch die ausführlichen Berichte in den Medien bei (siehe einige Beispiele in der Beilage). 2009 wurden beim Stadtschulrat für Wien 161 Anträge auf nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten gestellt, 2010 hat sich die Anzahl der Anträge annähernd verdoppelt. Zur Frage 4 Wieso hatte die Beschwerdeführerin nach "Altrecht" noch keinen Antrag gestellt? Auch die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit noch genutzt und einen Antrag auf Nachkauf gestellt. Das Ausmaß des Nachkaufs (drei Monate) war auf ihre damalige Lebensplanung und die damals geltende Rechtslage abgestellt. Die Absicht, zusätzlich 24 Monate nachzukaufen, entstand offensichtlich erst viel später, einerseits aufgrund von Ereignissen in ihrem privaten Umfeld und andererseits aufgrund von Änderungen im Pensionsantrittsrecht. Durch den Nachkauf wurde auch eine Erhöhung ihres Ruhegenusses bewirkt. Darauf zu vertrauen, dass der - auffällig niedrige - Preis für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten in alle Zukunft unverändert bleibt, wäre absurd. Die Erwartung auf Beibehaltung bzw. neuerliche Verlängerung von bisherigen relativ günstigen Regelungen wird auch vom VfGH nicht als schützenswert betrachtet (siehe VfGH G 186/02 ua betreffend die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. VfGH B 1081/2013 betreffend keine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit der "Hacklerregelung"). Durch die Erhöhung des Preises wurde den Betroffenen auch nichts weggenommen oder in ihre Lebensplanung eingegriffen. Der Nachkauf von Zeiten zur Ermöglichung eines früheren Pensionsantritts oder zur Erlangung eines höheren Ruhegenusses ist Folge einer individuellen und freien Entscheidung und erfolgt nicht zwangsläufig. Der Übertritt in den Ruhestand zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter erfolgt - auch ohne Nachkauf - ex lege. Zur Frage 2 (Hätte die Beschwerdeführerin durch eine frühere Antragstelluna vor dem 05.10.2015, aber nach dem Inkrafttreten am 31.12.2010 den Risikozuschlag vermeiden können?) Auch für die Beschwerdeführerin hat es eine Abstufung des Risikozuschlags gegeben. Der Preis für den Nachkauf wäre bei einem Kauf vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im April 2014 günstiger gewesen als danach. Im Jahr 2014 wollte die Beschwerdeführerin aber noch nicht nachkaufen. In einer vergleichbaren Beschwerdesache (B 113/2014 ua vom 27.09.2014) hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" und die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten und sah darin auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Zur Frage 3 (Bezugnahme auf die Revisionsschrift der belangten Behörde; Gibt es diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin etwas vorzubringen?) Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Regelung nicht zwischen Akademikern und Nichtakademikern unterscheide, wird entgegengehalten, dass bei Nichtakademikern eine Anrechnung von Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten a priori ausscheidet, da ein Studium bei diesen Verwendungsgruppen kein Anstellungserfordernis darstellt; diese Personengruppe erwirbt, da sie früher ins Berufsleben einsteigt, grundsätzlich mehr an ruhegenussfähiger Bundesdienstzeit. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Judikatur des VfGH hingewiesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .1954 geboren.

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2010, modifiziert mit Schreiben vom 09.12.2010 den Antrag auf Anrechnung von 3 Monaten gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages. Mit Bescheid des Stadtschulrates vom 09.12.2010 erfolgte die Anrechnung und ein Betrag von € 998,96 wurde vorgeschrieben.

Der mit Budgetbegleitgesetz hinzugefügte Risikozuschlag ist am 31.12.2010 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.10.2015 den Antrag Studienzeiten nachträglich im Gesamtausmaß von 24 Monaten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet zu bekommen.

Die Beschwerdeführerin hätte frühestens mit Inkrafttreten des § 237 BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 die Anzahl der fehlenden Monate für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 15c BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 in einem Antrag an ihre Dienstbehörde benennen können. Das Inkrafttreten fand mit 01.01.2013 statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 58 Jahre alt.

Der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate beträgt € 25.444,80.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bis auf den besonderen Pensionsbeitrag ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten.

Der besondere Pensionsbeitrag ergibt sich aufgrund der dargestellten Rechengänge in der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des BDG 1979 und des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:

Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:

"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.

...

(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen.. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.

(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen Für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.

...

(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die

Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.

...

(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.

...

(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist."

Der mit "Zweck" überschriebene Art. 1 der RL lautet:

"Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."

Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL sieht vor:

"(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahrt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."

Art. 3 ("Geltungsbereich") der RL bestimmt in Abs. 1 lit. c:

"Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie gar alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf ...

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; ..."

Der mit "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" überschriebene Art. 6 Abs. 1 der RL lautet:

"Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand."

Die Entwicklung der maßgeblichen österreichischen Rechtslage stellt sich - nach ihrer Wiedergabe im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2014, Zlen. B 113/2014-4 und B 143/2014-4, - wie folgt dar:

"1. Die Entwicklung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Zur Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor":

1.1.1. Das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I 142/2004, führte mit § 15c BDG 1979 eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ein, die es Beamten ab dem vollendeten 62. Lebensjahr und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) ermöglichte, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken ("Pensionskorridor"). Der Pensionsantritt im Rahmen des "Pensionskorridors" war gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit einem Abschlag verbunden, der nicht in die Verlustdeckelung von 10 % nach § 90a Abs. 1 PG 1965 (welche im Zuge der Pensionsreform 2003 eingeführt worden war) einbezogen wurde (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR. 22. GP. 25).

1.1.2. § 5 PG 1965 erfuhr durch die Dienstrechts-Novelle 2007 eine Änderung, welche im Ergebnis eine Halbierung der Abschläge im Falle der Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" (von ursprünglich 0,28 Prozentpunkten, wie in § 5 Abs. 2 leg.cit. vorgesehen, auf 0,14 Prozentpunkte pro Monat) bewirkte (Abs. 2a).

1.1.3. Infolge einer neuerlichen Änderung des § 5 Abs. 2a PG 1965 mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde bei Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15c BDG 1979 war der sich nach Anwendung des § 5 Abs. 2 PG 1965 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 PG 1965 [letztere beiden Bestimmungen betreffen die Berechnung des sog. Vergleichsruhebezuges; eine solche Berechnung ist für Pensionen anzustellen, die während der Dauer des für die Einführung der Durchrechnung vorgesehenen Übergangszeitraums - somit von 2003 bis 2019 - erstmalig anfallen; die §§ 92 bis 94 PG 1965 sehen eine Deckelung des "Durchrechnungsverlustes" vor, um Härtefälle zu vermeiden] ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 % pro Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats lag, zu dem der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre (Vollendung des 65. Lebensjahres), zu verringern. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 97c Abs. 1 PG 1965 ist dieser zweite Abschlag allerdings auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamte anzuwenden.

1.1.4. Mit Inkrafttreten des am 24. April 2012 kundgemachten 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 insofern abermals eine Änderung, als die in § 15c BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten auf nunmehr 480 Monate angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit § 237 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu § 15c leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich - ab 1. Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten - jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 (d.h. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Jahrganges 1952 können folglich nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (d.h. im Jahr 2014) ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, sofern sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38,5 Jahre) aufweisen.

1.2. Zum besonderen Pensionsbeitrag:

1.2.1. Gemäß § 56 PG 1965 haben Beamte generell einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, soweit der Bund für ruhegenussfähige Vordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält. Die Bemessungsgrundlage dieses Beitrages bildete bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003, sohin bis zum Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I 130, das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührte, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen (vgl. § 56 Abs. 3 PG 1965, BGBl. 340 idF BGBl. I 87/2002).

1.2.2. Seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 bildete der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage (dies, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Sonderzahlungen in der Bemessung bis dahin keine Berücksichtigung gefunden hatten, vgl. die Erläut. zur RV 283 BlgNR. 22. GP. 29). Gemäß § 97a Abs. 2 PG 1965 idF BGBl. I 130/2003 war auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden waren, allerdings § 56 Abs. 3 leg.cit. in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

1.2.3. § 56 Abs. 3a, der die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages regelt, wurde mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, in § 56 PG 1965 eingefügt. Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, betrug der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der (unbedingt) angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergab (mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 entfiel durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, lediglich das Wort "unbedingt" oben in Klammer).

1.2.4. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde in § 236b Abs. 7 BDG 1979 erstmals die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Beamten Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hatte. Diese Regelung erfuhr in der Folge mehrere Änderungen. § 236b Abs. 7 BDG 1979 idF BGBl. I 142/2004 sah im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung ursprünglich ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten für jene Altersgruppe, der die Beschwerdeführer angehören, im Jahr 2010 (sohin bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011) eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach § 56 PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor.

1.2.5. Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, am 31. Dezember 2010 wurden die zuvor in den §§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und 104 Abs. 1 PG 1965 geregelten Nachkaufmöglichkeiten von ausgeschlossenen Zeiten nunmehr in § 53 Abs. 2a PG 1965 zusammengefasst.

1.2.6. Gleichzeitig wurden die Abs. 3a und 3b des § 56 PG 1965 mit Wirkung ab 31. Dezember 2010 neu gefasst, wobei § 56 Abs. 3b leg.cit. die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für die nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten regelt: Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages beträgt nunmehr für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon (§ 56 Abs. 3a PG 1965). Beamte können die Anrechnung dieser Zeiten auch ausschließen (vgl. § 54 Abs. 3 PG 1965) bzw. - sofern sie noch nicht in den Ruhestand versetzt wurden - gemäß § 53 Abs. 2a PG 1965 beantragen, Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung sie zunächst ausgeschlossen haben, nachträglich anzurechnen. Gemäß § 56 Abs. 3b leg.cit. beträgt der besondere Pensionsbeitrag diesfalls für die Anrechnung von Zeiten iSd § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 22,8 % der am Tag der Beantragung geltenden monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122 % bzw. bei jenen, die den Antrag nach dem vollendeten 60. Lebensjahr stellen, um 134 % ("Risikozuschlag"). Mit § 236e Abs. 1 BDG 1979 wurde dazu eine entsprechende Übergangsbestimmung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte geschaffen. Für diese Personengruppe richtete sich die Höhe des für den Nachkauf zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages nach § 236b Abs. 4 bis 7 leg.cit. in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung, sofern der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, sohin bis zum 30. Dezember 2010, beantragt wurde.

2. Die in den vorliegenden Beschwerdefällen maßgebliche Rechtslage stellt sich demnach wie folgt dar:

2.1. § 15c BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:

"Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

2.2. § 237 BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 35/2012

§ 237. Die Zahl "480" in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 474"

2.3. § 5 PG 1965 idF BGBl I 210/2013 lautete samt Überschrift auszugsweise:

"Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) - (7) [...]"

2.4. § 90a PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet:

"Erhöhung des Ruhebezuges

§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:

Jahr Prozentsatz

2004 oder früher 95%

2005 94,75%

2006 94,5%

2007 94,25%

2008 94%

2009 93,75%

2010 93,5%

2011 93,25%

2012 93%

2013 92,75%

2014 92,5%

2015 92,25%

2016 92%

2017 91,75%

2018 91,5%

2019 91,25%

2020 91%

2021 90,75%

2022 90,5%

2023 90,25%

(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte."

2.5. § 92 PG 1965 idF BGBl I 86/2013 lautet samt Überschrift:

"Erhöhung des Ruhegenusses

§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden."

2.6. § 93 PG 1965 idF BGBl. I 120/2012 lautet auszugsweise:

"§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) - (14) [...]"

2.7. § 94 PG 1965 idF BGBl. I 147/2008 lautet:

"§ 94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.

4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €

abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen."

2.8. § 97c PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet samt Überschrift:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 111/2010

§ 97c. (1) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. § 90a Abs. 1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 104 Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden."

2.9. § 53 PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

"Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n) die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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