Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W137 2209529-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch MIVE - MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. 561367006/151419572 zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 wurde erstinstanzlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Nepal verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2013, C10 433599-1/2013/4E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Der mit Schreiben vom 24.09.2015 gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG wurde erstinstanzlich mit Bescheid vom 07.03.2016 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, abgewiesen. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.
3. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 07.05.2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Zudem wurde (unter einem) eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer (bezogen auf den Herkunftsstaat Nepal) erlassen. Über eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen.
5. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2018, Zahl 561367006/151449572, wurde dem Beschwerdeführer ein Mitwirkungsauftrag gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe angekündigt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
6. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass "kein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers" bestehe. Die Begründung des Bescheides weise keinen Begründungswert auf und es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht "wenigstens ein Beschwerdeverfahren" abgewartet werden könne. Ein "dringendes öffentliches Interesse" an der Abschiebung bestehe nicht; sehr wohl hingegen ein starkes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Aus diesen Gründen gebe es auch keinen Raum für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und enthalte der Bescheid dazu nur Scheinbegründungen.
Beantragt werde "nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der Beweise" die Entscheidung des Bundesamtes ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass "eine Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments rechtswidrig wäre". Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
7. Am 15.11.2018 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; seine nepalesische Staatsbürgerschaft ist gleichwohl unstrittig. Gegen den Beschwerdeführer liegt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 - eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezüglich den Herkunftsstaat Nepal) vor.
Der Beschwerdeführer scheiterte (rechtskräftig im Februar 2017) mit dem Versuch der Erlangung einer Duldungskarte. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde erstinstanzlich im Mai 2018 abgewiesen; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. Der Beschwerdeführer unterliegt einer rechtskräftigen Wohnsitzauflage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 561367006/151419572 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese Feststellungen sind im Übrigen auch unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu A)
2.3. Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
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1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren."
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1. Da betreffend den Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.
3.2. In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, wo die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Insbesondere kommt dem laufenden Beschwerdeverfahren bezüglich des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung zu. Noch weniger kann es daher einschlägigen Vorbereitungshandlungen - wie im gegenständlichen Fall auferlegt - entgegenstehen. Überdies bietet ein Antrag gemäß § 55 AsylG keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme irgendeiner (drohenden) Gefährdung im Herkunftsstaat. Für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG bedarf es darüber hinaus keines "dringenden öffentlichen Interesses".
Der Vorwurf des fehlenden Begründungswertes hinsichtlich der Bescheidbegründung ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr legt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen sie den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Abschiebung verpflichtet. Umgekehrt gelingt es dem Vertreter des Beschwerdeführers in keiner Form, substanzielle Argumente für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.
4. Aufschiebende Wirkung:
4.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
4.2. Das Bundesamt begründet seine Entscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und verweist in diesem Zusammenhang auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet.
Auch dem wird in der Beschwerde nur mit dem pauschalen (und inhaltlich falschen) Vorwurf einer "Scheinbegründung" ohne Begründungswert entgegengetreten. Welche "Grundrechtsverletzungen" dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides drohen sollten, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Die Beschwerde kann daher auch in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich sein.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welcher Sachverhalt nach Ansicht des Beschwerdeführers ungeklärt sein sollte. Unterschiedliche Ansichten des Beschwerdeführers und des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sind hingegen keine Sachverhaltsfrage sondern eine ausschließliche Rechtsfrage. Konkrete Hinweise welche "beantragten Beweise" nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters durchzuführen wären, finden sich im gesamten Begründungstext der Beschwerde nicht - es wird darin keinerlei Beweisanbot angeführt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Mitwirkungsauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2209529.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019