TE Bvwg Beschluss 2018/12/4 W204 1429176-2

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W204 1429176-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider über den Antrag von XXXX , StA Afghanistan, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2018, Zl. W204 1429176-2/14E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2018, Zl. W204 1429176-2/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 811273009/1419948/BMI-BFA_STM_AST_01, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:

"Es ist offenkundig, dass die gem. § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessensabwägung nur zugunsten des Rw ausschlagen kann. Der Rw steht nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis als Abwäscher. Er fällt der öffentlichen Hand nicht zur Last. Ganz im Gegenteil: Sein Aufenthalt in Österreich dienst sogar dem wirtschaftlichen Wohl des Landes, weil Abwäscher in der Gastronomie sehr schwer zu finden sind und diese Tätigkeit als Mangelberuf einzustufen ist. Dem Rw drohen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan, einer Vorbereitung dieser Abschiebung, fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahmen sowie aller anderen, damit einhergehenden rechtlichen Möglichkeiten schwerste Nachteile, die in seine Rechte gem. Art 3 EMRK und Art 8 EMRK eingreifen würden.

Es besteht somit ein eminentes Interesse des Rw von außerordentlich hoher, rechtlicher Bedeutung, dass die vorläufigen Rechtswirkungen der angefochtenen Aberkennungsentscheidung und der bestätigten Rückkehrentscheidung unverzüglich sistiert werden, indem dieser ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Öffentliche Interessen, welche es gebieten würden, die vorläufigen Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses bereits jetzt eintreten zu lassen, sind nicht erkennbar und bestehen auch nicht einmal andeutungsweise."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.1429176.2.01

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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