Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
ASVG §410Spruch
I413 2184224-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, 2. XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 07.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX im Jahr 2015 am 22.01., am 23.01., am 06.03., am 09.03., am 10.03., am 11.03., am 12.03., am 14.03., am 17.03., am 18.03., am 19.03., am 20.03., am 27.03., am 01..4., am 29.04., a, 20.05., am 05.06., am 11.06., a, 13.06., am 18.06., am 01.07., am 28.07., am 29.07., am 19.08., am 20.08., 21.08., am 29.08., am 02.09., am 06.11. und am 13.11. aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung gemäß §§ 471a, 471b und 471c ASVG iVm 4 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unterlag.
3. Gegen diesen dem Vertreter der Erstbeschwerdeführerin am 08.11.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 05.12.2017. Auch der Zweitbeschwerdeführer, XXXX, erhob fristgerecht Beschwerde.
4. Am 25.01.2018 legte die rechtsfreundlich vertretene belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten vor und regte an, das Verfahren auszusetzen, da für die Zeit vor dem hier gegenständlichen Jahr 2015 ein Verfahren beim Verwaltungsgericht betreffend den Zweitbeschwerdeführer, XXXX, anhängig und die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers als "Schlafberater" der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2015 unverändert sei.
5. Mit Beschluss vom 29.01.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision der Zweitbeschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, XXXX, aus.
6. Aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2017/08/099 bis 0106 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fort und forderte im Hinblick auf den mit nunmehr rechtskräftig festgestellten, mit gegenständlichem Verfahren identischen Verfahren BVwG 14.07.2017, XXXX, die Beschwerdeführer auf mitzuteilten, ob die Beschwerde aufrecht erhalten wird und ermöglichte den Parteien allenfalls ein weiteres Vorbringen insbesondere zu den faktischen Unterschieden im Sachverhalt zum rechtskräftig entschiedenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu erstatten. Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerden nicht zurück.
7. Am 12.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
8. Am 29.11.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin mit, dass er die Beschwerde hinsichtlich der Versicherungspflicht zurückzieht.
9. Mit Schreiben vom 30.11.2018 teilte der Zweitbeschwerdeführer mit, seine Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 29.11.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er die Beschwerde vom 05.12.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 hinsichtlich der Versicherungspflicht zurückzieht.
Der Zweitbeschwerdeführer teilte am 30.11.2018 mit, dass er seine "Beschwerde gegen das ursprüngliche Urteil zurückziehen" möchte, "um nicht noch mehr Geld der zahlenden Bürger zu verbrennen".
2. Beweiswürdigung:
Im Schreiben vom 29.11.2018 äußerte die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Versicherungspflicht zurückzuziehen.
Dem Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom 30.11.2018 ist zweifelsfrei der Wille zu entnehmen, dass er seine Beschwerde "gegen das ursprüngliche Urteil" zurückzieht. Dass sich der Zweitbeschwerdeführer terminologisch insoweit vergriffen hatte, als er das bekämpfte Erkenntnis als Urteil bezeichnet hatte, ändert nichts an seiner klaren und unmissverständlichen Willensäußerung, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen. Auf die Gründe für die Zurückziehung war nicht Bedacht zu nehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Der rechtsfreundliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin erklärte in seinem Schreiben vom 29.11.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde hinsichtlich der Versicherungspflicht zurückzuziehen. Der Zweitbeschwerdeführer erklärte ebenfalls ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens hinsichtlich der Beschwerden der Beschwerdeführer auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2184224.1.01Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019