Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
I401 2004612-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 11.04.2012 betreffend die Verpflichtung, einen Betrag in der Höhe von € 266.135,24 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu leisten, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 11.04.2012 wurde XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, einen Betrag in der Höhe von € 266.135,24 binnen 15 Tagen ab der Zustellung des Bescheides gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu leisten.
2. Mit dem am 11.05.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob die damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch.
3. Per E-Mail vom 03.12.2018 nahm sie die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
2.3. Auf Grund des unmissverständlich durch die Beschwerdeführerin formulierten Parteiwillens ("ich werde zur morgigen Verhandlung nicht erscheinen, da ich meinen Antrag zurückziehe!" ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004612.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019