Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2209233-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl: IFA-634296706/VZ:180674642, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge: BFA) wurde das Asylverfahren negativ entschieden sowie die Ausweisung des BF nach Indien ausgesprochen. Die Entscheidung erwuchs am 04.07.2013 in Rechtskraft.
1.3. Am 09.01.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft beantragt.
1.4. Am 17.07.2018 wurde der BF festgenommen und in weitere Folge am 18.07.2018 vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass seine Person betreffend bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Er sei bereit in sein Land auszureisen und besitze einen Reisepass. Er wohne an einer Adresse im 16. Bezirk in Wien und sei dort nicht gemeldet. Er sei gesund und brauche keine Medikamente.
1.5. Ebenso am 18.07.2018 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF sich illegal im Inland aufhalte und über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Seine Kernfamilie halte sich in Indien auf. Zu Österreich bestünden keine familiären oder beruflichen Bindungen oder Beziehungen. Aufgrund der vorliegenden durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung, die der BF missachtet habe, sei er nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Einer legalen Beschäftigung gehe der BF nicht nach und sei auch nicht in der Lage seine Ausreise selbst zu finanzieren. Er sei in Österreich nicht integriert, weder beruflich, noch familiär. Der BF verfüge nach den eigenen Angaben weder über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, noch über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern und habe sich in der Vergangenheit mehrfach gegen die österreichische Rechtsordnung verhalten. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr aus und überwiege im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Außerlandesschaffung des BF. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei im gegebenen Fall als nicht ausreichend bewertet worden und stelle die gegenständliche Schubhaft eine Ultima Ratio Maßnahme dar. Die Behörde gehe daher von der Rechtmäßigkeit der verhängten Schubhaft aus.
1.6. Am 30.08.2018 wurde der BF der indischen Botschaft im Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde ein abgelaufener Reisepass des BF in Vorlage gebracht.
1.7. Am 09.11.2018 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikatsverfahren sei bereits seit 09.01.2018 anhängig und liege nunmehr seit 18.07.2018 auch ein abgelaufener Reisepass vor. Die Identität des BF stehe fest und könne von der Ausstellung eines Heimreisezertifikats berechtigt zeitnah ausgegangen werden. Die bisher laufend vom BF abgehaltenen Hungerstreiks hätten nicht zur Haftunfähig des BF geführt. Es sei beabsichtigt, die Schubhaft bis zur Abschiebung aufrechtzuerhalten.
1.8. Am 12.11.2018 wurde der BF neuerlich durch ein Organ des BFA zu seiner laufenden Schubhaft einvernommen. Dabei führte der BF aus, er sei nicht krank und seien Verwandte in Österreich aufhältig. Ebenso habe er in Österreich Freunde. An seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich habe sich nichts geändert. Er sei in Indien verheiratet und habe zwei Kinder. Er leide an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen und wolle einen weiteren Asylantrag stellen.
In weiterer Folge stellte der BF im Rahmen dieser Befragung neuerlich einen Asylantrag vor der Sicherheitswache.
1.9. Mit Aktenvermerk des BFA wurde festgehalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der am 12.11.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vorgelegen seien.
1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
1.11. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 28.11.2018, Zl. 634296706/181083855, wurde der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2018 beurkundet.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2018, Zl. W222 2210627-1/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erachtet.
1.12. Am 10.12.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.
1.13. Anlässlich der Aktenvorlage wies das BFA in einer Stellungnahme zum einen auf den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2018, Zl. W222 2210627-1/3E, hin, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erachtet wurde. Zum anderen teilte das BFA mit, dass mittlerweile ein Heimreisezertifikat für den BF bei der Behörde eingelangt sei. Das Heimreisezertifikat weise eine Gültigkeit von 30.11.2018 bis 29.05.2019 auf. Eine Flugbuchung seitens des BFA sei bereits angefordert worden und es sei in den nächsten Tagen mit einer Flugbestätigung zu rechnen, die bei Einlagen nachgereicht werde.
1.14. Am 11.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA die Flugbuchungsbestätigung für die begleitete Abschiebung des BF übermittelt. Daraus geht hervor, dass die begleitete Abschiebung des BF am 21.12.2018 erfolgen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Allgemein:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.07.2018 in Schubhaft.
1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.
1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell vor.
1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
Gesundheitszustand:
2.1. Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.
Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):
3.1. Der BF ist als Inder identifiziert worden. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates ist mittlerweile erfolgt.
3.2. Die begleitete Abschiebung des BF ist für den 21.12.2018 organisiert, eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist sohin wahrscheinlich.
Sozialer/familiärer Aspekt:
4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.
Öffentliche Interessen:
5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und hat seinen illegalen Aufenthalt prolongiert. Er war für die Behörden lange Zeit nicht greifbar und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt.
Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
Zu 1.3.: Das Vorliegen des Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat.
Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF in der aktuellen Einvernahme vom 12.11.2018 an keiner Krankheit leidet. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt, da es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür im Akt gibt.
Zu 3.1.: Aus der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 10.12.2018 ergibt sich, dass mittlerweile ein Heimreisezertifikat für den BF vorliegt.
Zu 3.2.: Am 11.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA die Flugbuchungsbestätigung für die begleitete Abschiebung des BF übermittelt. Daraus geht hervor, dass die begleitete Abschiebung des BF am 21.12.2018 erfolgen wird.
Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben im Asylbescheid und im Schubhaftbescheid, wiewohl der BF in der aktuellen Einvernahme vom 12.11.2018 erstmals Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Verhältnisse gegeben hat. Dem entgegengesetzt wurde im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens festgestellt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Folgt man den nun getätigten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 12.11.2018, dass sich diverse Verwandte bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhalten, so entsteht dadurch ein nicht auflösbarer Widerspruch. In Zusammensicht mit der Tatsache, dass der BF im Rahmen der selben Einvernahme schließlich einen Asylfolgeantrag stellte, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der BF sich nunmehr klar deklariert hat, jegliche Mittel auszuschöpfen, um eine Außerlandesbringung seiner Person zu verhindern. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde, die ein abermaliges Abtauchen in die Anonymität auch nur ansatzweise verhindern könnten. Die nunmehr behaupteten Verwandten waren in der Vergangenheit jedenfalls auch nicht in der Lage, den BF ein ausreichendes soziales Netz zu bieten, um sein Untertauchen zu verhindern. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung daher dennoch nicht angezeigt, aufgrund der erstmals behauptete familiäre Bindungen nun nicht mehr von bestehender Fluchtgefahr auszugehen.
Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Ausweisung wurde am 04.07.2013 rechtskräftig. Seither befindet sich der BF illegal in Österreich. Er hat daher gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen und hat er sich in der Vergangenheit auch nicht auf andere Weise gekümmert, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF an seinen behördlichen Meldeadressen nicht angetroffen werden konnte bzw. keine Meldeadresse hatte. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich, ein geordnetes Fremden und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF, zu. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Dauer der Schubhaft:
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck
der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,
3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)
widersetzt, oder
4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird.
Der BF war im Verfahren nicht bereit, bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, um so einer Verlängerung der Schubhaft entgegenzuwirken und hat erst am 18.07.2018 seinen Reisepass vorgelegt. Er hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass er auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates warten musste (der Reisepass war bereits abgelaufen). Aufgrund des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA lässt sich erkennen, dass das BFA um eine zügige Außerlandesbringung des BF bemüht war, das Heimreisezertifikat ist nunmehr eingelangt und die begleitete Abschiebung des BF ist umgehend für den 21.12.2018 organisiert worden. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand am 21.12.2018 realistisch erscheint.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliches Interesse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2209233.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019