TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 V77/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §31

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Umwidmung eines Nachbargrundstücks mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Der Antragsteller beantragt mit auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag "die Verordnung der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.1996 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben". Mit der genannten Verordnung (Änderung Nr. 35 des Flächenwidmungsplanes Nr. 2/1990) wurde das Grundstück Nr. 7155/2, KG Kirchham, von Grünland in Bauland-Dorfgebiet gemäß §22 Abs2 OÖ Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, umgewidmet.

1.2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 560, KG Kirchham, Grundstück Nr. 382, Baufläche, und 7131, Garten, und somit "unmittelbarer Anrainer und Nachbar" des von der bekämpften Verordnung umfaßten Grundstückes. Im vorliegenden Fall werde "durch die gesetzwidrige Ausweisung zusätzlichen Baulandes in unmittelbar angrenzender Nähe meines Grundstückes eine nicht unerhebliche Lärmimmissionquelle im Falle der Bebauung dieses Grundstückes, wie beispielsweise ständiges Zu- und Abfahren von PKW's, geschaffen, welche einen unmittelbaren Eingriff und somit eine Verletzung meiner rechtlichen Position bedeutet. ... Durch die angefochtene Verordnung wird in meine rechtliche Position ... nicht nur unmittelbar sondern auch direkt eingegriffen und zwar ohne baubehördliche Entscheidung in Form der Erlassung eines Bescheides. Es steht mir auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um gegen die gesetzwidrige Verordnung vorgehen zu können."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Die angefochtene Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar ein, da nunmehr Bauführungen auf dem benachbarten Grundstück in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung (Eigentümern von Grundstücken, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jenen Grundeigentümern, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, kommt nach §31 Abs1 OÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 66/1994, Nachbarstellung im Baubewilligungsverfahren zu), nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11685/1988 mwN). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 erster Satz B-VG.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V77.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97V00077_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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