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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §238 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0166 96/16/0167 96/16/0168Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des O in A, vertreten durch Dr. Gottfried Wieser, Rechtsanwalt in Salzburg, Franz-Josef Straße 33, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 15. April 1996, Zlen. 426-4/94, 429-4/94, 428-4/94 und 427-4/94, betreffend Stempelgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von
S 16.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war als Nachbar Partei eines Verwaltungsverfahrens, welches von A. und F. M. mittels "Ansuchen um Baugenehmigung und um gewerbepolizeiliche Genehmigung" am 26. April 1984 eingeleitet worden war. Bezüglich dieses Verfahrens schrieb das Finanzamt Feldkirch, Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern (im Folgenden: Finanzamt), mit Bescheid vom 12. Oktober 1997, Zl. 87/900.625, gemäß § 203 BAO Gebühren in der Gesamthöhe von S 11.220,-- und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG (S 5.610,--) vor. Vergebührt wurden, wie im Bescheidspruch aufgezählt und in einer dem Bescheid angeschlossenen Anlage detailliert dargestellt, Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Eingaben mit Ansuchen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG, Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG und ein Protokoll mit zwei Ansuchen (§ 14 TP 7 Z 1 iVm TP 6 Abs 1 und § 12 Abs 1 GebG). Die Eingaben und das Protokoll stammten aus der Zeit zwischen 31. Juli 1984 und 24. März 1986.
Am 20. März 1986 suchten F. und A. M. bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz um die Baubewilligung zur Errichtung einer Tischlereiwerkstätte und Wohnung sowie um eine Betriebsanlagengenehmigung an. Im Zuge dieses Verfahrens, an dem sich der Beschwerdeführer wieder als Nachbar beteiligte, wurde er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 19. Juni 1987 darauf hingewiesen, dass bei sechs einzeln aufgezählten Eingaben, bei einem Protokoll sowie bei sieben einzeln dargestellten Beilagen die Bundesstempel in der Gesamthöhe von S 1.440,-- fehlten. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1987, Zl. 87/900.618, setzte das Finanzamt dafür gemäß § 203 BAO die Gebühren in der schon genannten Höhe fest; gemäß § 9 Abs. 1 erfolgte eine Gebührenerhöhung um 50 % und gemäß § 9 Abs. 2 GebG um weitere 50 %. Diese weitere Erhöhung wurde damit begründet, dass die Gebühren trotz Aufforderung nicht entrichtet wurden.
Gleichfalls aufgrund des am 20. März 1986 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens legte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Finanzamt den amtlichen Befund vom 10. Dezember 1986 vor, wonach in der Zeit zwischen Juli und November 1986 Eingaben und Beilagen eingereicht und eine Niederschrift aufgenommen worden wäre. Dementsprechend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/900.620, die Gebühr mit S 2.580,-- fest; eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wurde vorgeschrieben.
Hinsichtlich der von der zuletzt genannten amtlichen Befundaufnahme der Bezirkshauptmannschaft erfassten Niederschrift vom 1. Juli 1986 erfolgte die Gebührenfestsetzung mit Bescheid vom 2. Oktober 1997, Zl. 87/900.621, wobei nicht nur die Erhöhung nach § 9 Abs. 1, sondern auch gemäß § 9 Abs. 2 GebG (50 %) vorgeschrieben wurde, weil der Gebührenschuld trotz Aufforderung nicht entrichtet worden sei (tatsächlich wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Juli 1986 ausdrücklich auf die fehlenden Bundesstempel hinsichtlich der Niederschrift vom 1. Juli 1986 hingewiesen).
Gegen alle vier Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er legte darin seinen Standpunkt dar, dass er in einem behördlichen Verfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz und der Gewerbeordnung, in welchem er als Nachbar Einwendungen erhoben hat, somit ausschließlich seine Rechtsposition verteidigen musste, für Schriften keine Gebühren nach dem GebG zu entrichten hätte. Nur jene Partei, die das Verfahren einleite, sei gebührenpflichtig. Weiters rügte er, dass die Bescheide nicht hinreichend begründeten, welche Schriften und Beilagen zu vergebühren seien und dass mit ihm keine gebührenpflichtige Niederschrift aufgenommen worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. April 1994 wies das Finanzamt alle vier Berufungen als unbegründet ab. Es lägen Eingaben einer Privatperson an ein Organ einer Gebietskörperschaft in Angelegenheit ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises vor, welche die Privatinteressen des Beschwerdeführers als Nachbar berührten. Für die Gebührenpflicht genüge bereits ein teilweises Privatinteresse. Eingaben, die mehrere Ansuchen enthielten, seien pro Ansuchen zu vergebühren. Niederschriften, die anstelle einer Eingabe errichtet würden, unterlägen der Gebühr nach § 14 TP 7 GebG. Die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG stütze sich darauf, dass der Beschwerdeführer nachweislich die Aufforderung zur Gebührenentrichtung trotz klarer Rechtslage nicht befolgt habe.
Im Vorlageantrag, der alle vier Bescheide betraf, machte der Beschwerdeführer Verjährung geltend, weil die Gebühren aufgrund der erstinstanzlichen Bescheide am 9. bzw. 23. November 1987 fällig gewesen wären und bis zur Zustellung der Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde keine, zur Durchsetzung des Abgabenanspruches in der Rechtsordnung vorgesehene, nach außen erkennbare Amtshandlung unternommen worden wäre. Damit sei die fünfjährige Frist des § 238 BAO verstrichen, die eingetretene Einhebungsverjährung müsse von Amts wegen beachtet werden.
Die in den Eingaben, Beilagen und Protokollen enthaltenen Erklärungen und Ausführungen seien nicht im privaten Interesse des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Die Gewerbebehörde musste im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren öffentliche Interessen unbeschadet etwaiger Parteieinwendungen durch Nachbarn von Amts wegen wahrnehmen. Ob auch ein Privatinteresse vorlag, sei unbedeutend. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nie eine Gebührenverkürzung, schon gar nicht schuldhaft verwirklicht; es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in einem echten Zweifelsfall die für ihn günstigere Rechtsansicht vertritt.
Mit den hier angefochtenen vier Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Einhebungsverjährung sei nicht eingetreten, weil gemäß § 238 Abs. 1 BAO das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjähre. Gemäß § 209a Abs. 1 BAO stehe jedoch einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Die erstinstanzliche Festsetzung sei innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.
Das bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von Amts wegen wahrzunehmende öffentliche Interesse schließe die daneben bestehende Möglichkeit der Verfolgung und Geltendmachung privater Interessen keinesfalls aus. Selbst wenn die von der belangten Behörde durchgeführte Amtshandlung im öffentlichen Interesse liege, werde eine Eingabe nicht der Gebührenfreiheit teilhaftig, wenn sie gleichzeitig auch dem Privatinteresse des Einschreiters diene. Vom Beschwerdeführer könne nicht ernstlich abgestritten werden, dass mit den Eingaben und den gestellten Anträgen nicht jeweils ein - wenn nicht sogar überwiegendes - Privatinteresse verfolgt werde. Im Bauverfahren aus 1984 habe der Beschwerdeführer etwa ausgeführt, er werde durch das geplante Bauprojekt in seiner Besitzausübung am Dienstbarkeitsrecht und an der ortsüblichen Nutzung seiner Liegenschaft gehindert und werde diese durch verstärkte Einwendungen von Abwässern aber auch Licht, Lärm etc., beeinträchtigt. Auch im Bauverfahren aus 1986 dienten die Eingaben des Beschwerdeführers vornehmlich dem Zweck, wegen der befürchteten Beeinträchtigung seiner Besitzausübung die Bewilligung des geplanten Bauprojektes samt Gewerbeberechtigung durch Erhärtung seines Standpunktes zu verhindern. Für das Privatinteresse spreche auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach er seine eigene Rechtsposition habe verteidigen müssen. Die am 1. Juli 1986 bei der Bezirkshauptmannschaft aufgenommene Niederschrift, die vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei, und einen Antrag auf Akteneinsicht enthalten habe, unterliege gemäß § 14 TP 7 Z. 1 GebG der Eingabengebühr nach TP 6.
Schließlich spreche auch die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995 geschaffene Befreiungsbestimmung für Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben, dass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes solche Eingaben noch gebührenpflichtig waren.
Zur Erhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG führte die belangte Behörde aus, dass kein gebührenrechtlicher Zweifelsfall vorgelegen, dem Gebührenschuldner die Gebührenpflicht bekannt gewesen sei und er sich dennoch aufgrund seines Rechtsstandpunktes geweigert habe, die Gebühr zu entrichten, sodass die Verhängung einer Gebührenerhöhung gerechtfertigt gewesen sei. Nachweislich sei er zur Erbringung der Stempelmarken aufgefordert worden. Zum wiederholten Male habe er gebührenrechtliche Bestimmungen verletzt, weshalb die Abgabenbehörde erster Instanz das ihr eingeräumte Ermessen durch Festsetzung einer Erhöhung im Ausmaß von 50 % nicht überschritten habe.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der ursprünglich an ihn gerichteten Beschwerde gegen diese vier Bescheide mit Beschluss vom 21. Juni 1996 ab. In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten dadurch verletzt, dass ihn die belangte Behörde entgegen der Rechtslage Gebühren vorgeschrieben hätte, obwohl ihn als Nachbar im Sinne des § 77 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung bzw. § 30 Vorarlberger Baugesetz keine gesetzliche Verpflichtung zur Gebührenentrichtung getroffen habe.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zur Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteresse der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Strittig ist im vorliegenden Fall bei diesen gesetzlichen Voraussetzungen nur das Privatinteresse; der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Schriften nicht im Geringsten seine Privatangelegenheiten betroffen hätten. Sie hätten ausschließlich den Zweck gehabt, zum Vorteil der Allgemeinheit die Beseitigung von Unzukömmlichkeiten in der Gesetzgebung und Verwaltung zu erreichen.
Im Bauverfahren aus 1984 hat der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Stellungnahme vor der ersten Verhandlung ergibt, eine Vielzahl von Einwendungen erhoben und insbesondere die Abweisung des Ansuchens begehrt. Unter anderem machte er ein Geh- und Fahrrecht auf dem Baugrundstück sowie eine Beeinträchtigung durch vom Vorhaben ausgehenden Emissionen geltend. Im 1986 eingeleiteten Bau- und Gewerbeverfahren erhob er sein gesamtes bisheriges Vorbringen im früheren Verfahren zum Bestandteil des neuen Verfahrens; insbesondere machte er wieder Immissionsbeeinträchtigung für ihn und die auf seinem Anwesen gehaltene Bienenzucht und den Gemüsegarten geltend.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (siehe die Nachweise bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren MGA6, 100). Dieses zumindest teilweise vorliegende Privatinteresse ist im Beschwerdefall unbedingt zu bejahen: Die Anträge des Beschwerdeführers waren darauf ausgerichtet, dass die beantragten Projekte nicht bewilligt würden; die Nichtverbauung einer Nachbarliegenschaft durch einen emittierenden Betrieb bringt nicht nur ideelle, sondern zweifelsohne materielle Vorteile. Der Umstand, dass die Bau- und Gewerbebehörde jedenfalls dem Gesetz gemäß vorzugehen hat, schmälert das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Versagung der begehrten Bewilligungen keineswegs. Schließlich ist auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/15/0066, davon ausgegangen, dass eine vom Einschreiter unterfertigte Niederschrift, wonach dieser als Anrainer einer Liegenschaft die Behörde mündlich in Kenntnis gesetzt hat, dass ein Bauführer auf der Nachbarliegenschaft die Bauhöhe überschritten hätte, gebührenpflichtig sei.
Soweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt mehrfach das hg. Erkenntnis vom 3. November 1987, Zl. 87/04/0077, ins Treffen führt, verkennt er, dass es dort um die Verwaltungsabgabe nach § 78 Abs. 1 AVG ging; gemäß § 73 Abs. 3 AVG bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempelgebühren des Bundes von den Kostenregelungen im AVG (§§ 73 ff. AVG) unberührt.
Der Beschwerdeführer will nunmehr die Gebührenfreiheit im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 20 GebG in der Fassung BGBl. Nr. 172/1995 für sich in Anspruch nehmen. Danach sind Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben befreit.
Er verkennt aber, dass dann, wenn die materiell-rechtlichen Steuergesetze keine besondere Anordnung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten, bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend ist, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/14/0038 mwN). Die zitierte Novelle enthält keine Übergangsbestimmung.
Der Beschwerdeführer bestreitet die jeweiligen gebührenpflichtigen Vorgänge in der Beschwerde nicht mehr. Insbesondere macht er nicht geltend, dass er im Einzelfalle doch die Gebühr vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet hätte, sodass die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 als gesetzliche Zwangsfolge zum Tragen kam.
Gemäß § 9 Abs. 2 GebG kann das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den in Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 v.H., bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühren erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmung erstmalig oder wiederholt erfolgt.
Hinsichtlich der hier im Bescheid vom 2. Oktober 1987, Zl. 87/900.618, erfolgten Gebührenerhöhung nach dieser Gesetzesbestimmung ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 19. Juni 1987 von der Bezirksverwaltungsbehörde detailliert auf die fehlende Vergebührung einzelner Schriften und Beilagen hingewiesen wurde. Bezüglich der im Bescheid vom 2. Oktober 1987, Zl. 87/900.621, vorgenommenen Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Juli 1986 auf die fehlende Vergebührung ausdrücklich hingewiesen. Damit war die Gebührenschuld jedenfalls erkennbar; sie war aber, wie oben ausgeführt, auch nicht zweifelhaft, weil das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Abweisung der Bauansuchen offenkundig war. Ohne weiteres wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, aufgrund der genannten Aufforderungen die fehlenden Stempelgebühren zu entrichten und in der Folge seinen Standpunkt in einem Verfahren nach § 241 BAO zu vertreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 97/16/0003). Die (wiederholte) Nichtentrichtung trotz Aufforderung unter Beharrung auf einem nicht haltbaren Rechtsstandpunkt lässt die vorgenommene Erhöhung um 50 % im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung jedenfalls nicht als übermäßig erscheinen.
Zum weiterhin aufrechterhaltenen, in der Beschwerde nicht näher ausgeführten Verjährungseinwand hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe eintritt. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO ist im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Feststellungsbescheide (1987) nicht überschritten worden; gemäß § 209a Abs. 1 BO steht aber einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der (Festsetzungs-) Verjährung nicht entgegen.
Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss zitierten Judikatur die vom Beschwerdeführer nicht näher begründeten Bedenken gegen die §§ 1, 3, 6, 9 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1, 14 GebG nicht zu teilen, weshalb kein Anlass zur Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG gefunden wird.
Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; der Aufwand für Aktenvorlage war nur einfach zuzusprechen. Wien, am 5. Juli 1999
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160165.X00Im RIS seit
11.07.2001