TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/14 LVwG 30.11-2177/2018

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GdO Stmk 1967 §33 Abs2
GdO Stmk 1967 §33 Abs4
GdO Stmk 1967 §101c Abs4 Z2
GdO Stmk 1967 §101C Abs4 Z3
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XY vom 11.07.2018, GZ: BHXY-15.1-***/2017,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n ,

das Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XY vom 11.07.2018, GZ: BHXY-15.1-***/2017 wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) im Punkt 1. zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Gemeinderates der Gde. XX seiner Verpflichtung, an der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.06.2017 bis zum Schluss teilzunehmen, vorsätzlich nicht nachgekommen, da er die Sitzung vorzeitig um 21.21 Uhr verlassen habe, ohne dem Bürgermeister den Grund hiefür bekannt zu geben. Die Sitzung habe um 21.45 Uhr geendet. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs 2 Stmk. Gemeindeordnung begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn in diesem Punkt gemäß § 101c Abs 4Z 2 Stmk. Gemeindeordnung eine Geldstrafe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Im Punkt 2. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Mitglied des Gemeinderates der Gde. XX in seinem offenen Brief vom 08.07.2017, per E-Mail versendet am 10.07.2017, über einen Verhandlungsgegenstand (TOP **, Rechtssache **) aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gde. XX vom 29.06.2017 berichtet, indem er wie folgt angeführt habe: „… Nach Vorlesen des Antrages von VzBM F G ersuchte er, dem D E-Vergleich zuzustimmen. Es sollte noch unbedingt vor der Verhandlung am 3.7. erfolgen …“, „… Es kam zu keinem Millionengeschenk aus öffentlichen Mitteln. Dies ist natürlich für Sie peinlich, da ja bereits der Gderat davor zugestimmt hat ….“ Er habe dadurch die Amtsverschwiegenheit vorsätzlich verletzt. Wegen einer Übertretung des § 33 Abs 4 Stmk. Gemeindeordnung verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer gemäß § 101c Abs 4 Z 3 Stmk. Gemeindeordnung eine Geldstrafe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde bei der 1. Übertretung die Frage, ob die Verwaltungsübertretung mit Vorsatz begangen worden sei, nicht erörtert habe. Der Gemeinderat sei durch den Auszug der vier Gemeinderäte beschlussunfähig gewesen und der Bürgermeister hätte seines Erachtens die Gemeinderatssitzung beenden müssen. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass die Sitzung beendet hätte werden müssen und daher fehle es an der subjektiven Tatseite. Ob der Bürgermeister die Sitzung beendet oder nur unterbrochen habe, ob er später andere Gemeinderäte zur Teilnahme an der Sitzung überreden habe können oder nicht, sei für die Beurteilung der subjektiven Tatseite irrelevant.

Zur 2. Übertretung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gerichtsverhandlung D E am 03.07.2017 gewesen sei. In dieser habe der Anwalt von Herrn D E vom Nichtzustandekommen eines Vergleiches in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung erzählt. Darüber habe die Kleine Zeitung am 04.07.2017 ausführlich berichtet. Auch der offene Brief des Bürgermeisters vom 04.07.2017 an die Kleine Zeitung handle davon und berichte aus der nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates. Es mute geradezu absurd an, dass die Behörde gegen den Bürgermeister kein Verfahren eingeleitet habe, der aus der vertraulichen Gemeinderatssitzung am 04.07.2018 (gemeint wohl: 2017) in einem offenen Brief berichtet habe, ihn aber bestrafen wolle, der am 08.07.2018 (gemeint wohl: 2017) auf Herrn Bürgermeister H seines Erachtens tatsachenwidrigen Behauptungen mit Fakten reagiert habe, die durch den Bericht der Kleinen Zeitung vom 04.07.2018 (gemeint wohl: 2017) schon veröffentlicht gewesen seien. Er habe nichts veröffentlicht, was nicht bereits vorher öffentlich geworden sei. Wiederum müsse er darauf verweisen, dass mit Vorsatz handle, wer wisse und wer wolle, dass er eine strafbare Handlung setze. Er wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantrage die Aufhebung des Bescheides.

Am 09.11.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der als Zeuge geladene Bürgermeister H konnte nicht einvernommen werden, da keine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit durch den Gemeinderat gemäß § 33 Abs 5 Stmk. Gemeindeordnung vorlag. Der Bürgermeister entband jedoch die Gemeinderatsmitglieder I J und K L gemäß § 33 Abs 5 Stmk. Gemeindeordnung von ihrer Amtsverschwiegenheit, sodass diese als Zeugen neben dem Beschwerdeführer zur Sache einvernommen werden konnten. Mit Beschluss wurde gemäß § 25 Abs 1 VwGVG die Öffentlichkeit von der Verhandlung hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses ausgeschlossen und die Parteien gemäß § 25 Abs 3 bzw. Abs 4 VwGVG belehrt. Zum 2. Punkt des Straferkenntnisses wurde die Öffentlichkeit wieder zugelassen, da im Mittelpunkt dieser Übertretung im Wesentlichen die offenen Briefe des Bürgermeisters bzw. des Beschwerdeführers standen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war von 1980 bis 1990 Gemeinderat der Gde. XX und von 1990 bis 1994 Vizebürgermeister. Im Gemeinderat ist er für die O S XX wieder seit 2016. Bis zur Sitzung am 29.06.2017 kam es nie vor, dass eine Nichtteilnahme oder ein vorzeitiges Verlassen der Gemeinderatssitzung beanstandet worden wäre.

Am 29.06.2017 fand im Sitzungszimmer des Amtes XX eine Sitzung des Gemeinderates der Gde. XX statt. Zunächst gab es eine öffentliche Sitzung, die um 16.00 Uhr begann. Daran anschließend gab es ab 20.10 Uhr eine nicht öffentliche Sitzung, wobei unter dem Tagesordnungspunkt 4b die Geltendmachung von Ansprüchen der Gde. XX und die Annahme bzw. Nichtannahme eines Vergleichsangebotes in der Rechtssache gegen D E behandelt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt lief ein Strafverfahren gegen den ehemaligen Bürgermeister D E beim LG YY zu GZ: ***, dem sich die Gde. XX als Privatbeteiligte mit einer Forderung von € 1.395.320,10 angeschlossen hatte. Eine Verhandlung in diesem Strafverfahren sollte am 03.07.2017 erfolgen. Durch seinen Rechtsvertreter machte D E der Gde. XX das Angebot eine einmalige Abschlagszahlung von € 130.000,00 bis 14.08.2017 an den Rechtsvertreter der Gde. XX zu leisten unter der Voraussetzung, dass dadurch sämtliche Forderungen ihm gegenüber als vollständig bereinigt und beglichen gelten. Der Gderat der Gde. XX hatte in seiner Sitzung vom 21.06.2017 dem Gemeinderat empfohlen dieses Angebot anzunehmen. Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes waren 19 Gemeinderäte anwesend, zur Beschlussfähigkeit waren 17 Gemeinderäte (mindestens zwei Drittel von insgesamt 25 Gemeinderatsmitgliedern) erforderlich.

Nach dem Bericht des Vizebürgermeisters kam es in aufgeheizter Atmosphäre zu Wortmeldungen von einigen Gemeinderäten, u.a. auch vom Beschwerdeführer. Die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder der ÖVP-Fraktion (M N, K L und I J) besprachen während der Sitzung, dass sie etwas unternehmen müssten, weil sie keinesfalls wollten, dass das Vergleichsangebot vom Gemeinderat angenommen wird. Es kam bei der Sitzung zu einem Tumult und die Mitglieder der ÖVP-Fraktion sagten, dass sie bei der Annahme des Vergleichsangebotes nicht dabei wären. M N, K L und I J packten ihre Sachen zusammen und gingen zusammen mit dem Beschwerdeführer zur Tür des Sitzungszimmers. Im Sitzungszimmer verblieben nur mehr 15 Gemeinderatsmitglieder. Frau M N hatte noch einen Termin (dies teilte sie dem Bürgermeister mit) und verließ das Gemeindeamt. Der Beschwerdeführer ging zurück zu seinem Platz, holte seine Sachen und verließ um 21.21 Uhr den Sitzungssaal (und anschließend das Amt) mit den deutlich vernehmbaren Worten „Der D E und der O sollen amoi sitzen gehen und dann können wir weiterreden. Meine Herrschaften, auf Wiederschauen. Ich wünsche einen schönen Abend!“ Der Bürgermeister H und der Amtsleiter kamen aus dem Sitzungssaal und teilten I J und K L mit, dass sie die Sitzung nicht verlassen dürften, weil die Beschlussfähigkeit dann nicht mehr gegeben sei. I J antwortete, dass er an der Sitzung nicht mehr teilnehme. Es wurden I J und K L Konsequenzen, wie z.B. Verwaltungsstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft, in Aussicht gestellt. I J sagte dem Bürgermeister, dass die ÖVP-Fraktion an einer Abstimmung zu diesem Punkt nicht anwesend sein wird. Er wollte eine Absetzung des Tagesordnungspunktes. Die Sitzung wurde vom Bürgermeister unterbrochen und die Gemeinderäte der SPÖ-Fraktion zogen sich zur Beratung zurück. Als sie wiederkamen, bestand I J darauf, dass eine Möglichkeit gefunden werden muss den Tagesordnungspunkt abzusetzen. Man einigte sich darauf, dass I J einen Gegenantrag stellt und zwar der Annahme des Vergleichsangebots nicht zuzustimmen, da die ÖVP der Meinung war, dass das Angebot von € 130.000,00 auf Grund der hohen Schadenssumme zu gering ist und mehr durch die Gemeinde zu fordern ist. Dieser Antrag wurde schließlich um 21.36 Uhr einstimmig angenommen. Die Beschlussfähigkeit war durch die Anwesenheit von I J und K L gegeben, da die erforderlichen 17 von 25 Gemeinderatsmitglieder anwesend waren. Nachdem unter Punkt 5. noch Personalangelegenheiten behandelt wurden, wurde die Sitzung um 21.45 Uhr beendet.

In der Verhandlungsschrift über die nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 29.06.2017 ist nach dem Bericht des Vizebürgermeisters F G Folgendes angeführt:

„Wortmeldungen GR M N, GR A B, GR Q R, GR I J sowie 1. Vzbgm. F G und Bgm. H.

Der Vorsitzende Bgm. H unterbricht die nicht öffentliche Gemeinderatssitzung um 21.04. Uhr für 15 Minuten.

GR M N entschuldigt sich für die Teilnahme am weiteren Verlauf der Sitzung und verlässt die Gemeinderatssitzung.

Bgm. H nimmt die Sitzung um 21.19 Uhr wieder auf.

Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von 18 Gemeinderäten gegeben.

GR A B verlässt die Sitzung um 21.21 Uhr unentschuldigt mit den Worten „Der D E und der O sollen amoi sitzen gehen und dann können wir weiterreden. Meine Herrschaften, auf Wiedersehen. Ich wünsche einen schönen Abend!“

Bgm. H unterbricht die Sitzung um 21.21 Uhr

zur Beratung für 15 Minuten.

Fortsetzung der Sitzung um 21.36 Uhr

GR I J meldet sich zu Wort und stellt den Gegenantrag, dem Antrag nicht zuzustimmen, da die ÖVP der Meinung ist, dass das Angebot von € 130.000,00 aufgrund der hohen Schadenssumme zu gering ist und mehr von der Gemeinde zu fordern ist.

Der Antrag wird einstimmig angenommen.“

Das Protokoll ist vom Bürgermeister, der Schriftführerin sowie den Schriftführern der ÖVP-, FPÖ- und KPÖ-Fraktion unterzeichnet, während der Beschwerdeführer als Schriftführer der O S XX nicht unterschrieb, sondern handschriftlich vermerkt ist, dass er das Protokoll nicht unterfertige, da er keine Kopie erhalte.

Am 03.07.2017 fand am LG YY die Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Bürgermeister D E statt. Dieser wurde wegen des Verbrechens der Untreue und des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet der Privatbeteiligten Gde. XX binnen 14 Tagen den Betrag von € 1.395.320,10 zu bezahlen.

Bei der Hauptverhandlung waren der Beschwerdeführer und die Journalistin der Kleinen Zeitung, S T, anwesend. In der XY-Ausgabe der Kleinen Zeitung vom 04.07.2017 schrieb S T einen Bericht über die Verhandlung am LG YY gegen den ehemaligen Bürgermeister D E wobei sich am Ende des Berichts folgende Passage befindet:

„Während D E den errechneten Schaden von 1,395 Millionen Euro gestern vor Gericht vollinhaltlich anerkannt hat, gibt es in der SPÖ XX offenbar Bestrebungen, diese Last zu mindern. Wie Verteidiger U V ausführte, habe es mit der Gemeinde Verhandlungen über eine Teilschadensgutmachung gegeben. „Das ist aber letzte Woche an den Oppositionsparteien gescheitert.“

In XX pfeifen die Spatzen mittlerweile Folgendes von den Dächern: Angeblich stand das Thema auf der Tagesordnung des nicht öffentlichen Teils der Gemeinde-ratssitzung am Donnerstag. Dem Vernehmen nach habe sich die Gemeinde auf Vorschlag der SPÖ mit 130.000 Euro zufrieden geben wollen. Allerdings sei der Gemeinderat nicht mehr beschlussfähig gewesen, weil manche Mandatare nicht mehr anwesend gewesen, andere – so wird kolportiert – aus Protest aus der Sitzung ausgezogen seien.

Daher sei dann der Antrag auf Absetzung dieses Punktes gestellt und einstimmig angenommen worden.“

Am selben Tag, dem 04.07.2017 schrieb der Bürgermeister der Gde. XX H einen offenen Brief an S T und forderte sie zunächst auf, es hinkünftig zu unterlassen die Unwahrheit über die *** betreffende Angelegenheiten zu veröffentlichen, ohne die Angaben zu überprüfen. In diesem offenen Brief heißt es unter anderem: „Die *** hätte die 130.000,00 Euro Schadenersatz von D E bis zum 14.08.2017 erhalten. Aufgrund eines Beschlusses, das Angebot nicht anzunehmen (also kein Absetzen des Punktes von der Tagesordnung) muss nun zugewartet werden, bis die *** Exekution gegen Herrn D E führen kann – das kann noch Jahre dauern. Bis Herr D E an die *** auch nur annähernd die 130.000,00 Euro leistet, werden wohl an die 15 bis 20 Jahre vergehen.

Es war daher eine rein wirtschaftliche Überlegung, das Angebot anzunehmen und somit den erhaltenen Schadenersatz insgesamt bereits auf 570.000,00 Euro zu erhöhen.“

Diesen offenen Brief richtete der Bürgermeister im Wesentlichen an Medien im Gebiet XY, an Gemeinden im Bereich XY sowie an Bedienstete der Gde. XX.

An den selben Adressatenkreis, an den der offene Brief des Bürgermeisters H ging, richtete der Beschwerdeführer am 08.07.2017 einen offenen Brief an den Bürgermeister H. Darin schreibt er unter anderem:

Zu Ihrer Behauptung Unwahrheit 1:

Bei der GR-Sitzung am 29.06.2017 waren ursprünglich 20 von 25 Gemeinderäten anwesend, 3 Fraktionsführer ÖVP, FPÖ und KPÖ waren nicht erschienen, sowie weitere 2 ÖVP-Gemeinderäte. Beim Tagesordnungspunkt „Vergleich **“, welchen Sie anstatt bei der öffentlichen Sitzung auf die nicht-öffentliche Sitzung gesetzt haben, obwohl durch die Gerichtsverhandlung bereits die Schadenszahlung von D E an die Gemeinde bekannt war, kam es zum Eklat.

Nach Vorlesen des Antrages von VzBM F G ersuchte er, dem D E-Vergleich zuzustimmen. Es sollte noch unbedingt vor der Verhandlung am 03.07. erfolgen, wo D E zu 4 Jahren und 2 Monaten Haftstrafe und zur Zahlung von € 1.395.000,00 Schadenersatz an die Gde. XX verurteilt wurde. (Übrigens: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Nach zwei Wortmeldungen kam es zur Abstimmung: Nachdem 1 GR bereits am Beginn die Sitzung verlassen hatte, zogen 4 weitere Personen aus d. GR-Saal aus. Der GR war somit mit 15 von 25 GR nicht beschlussfähig.

Es kam zu keinem Millionengeschenk aus öffentlichen Mitteln. Dies ist natürlich für Sie peinlich, da ja bereits der Gderat davor zugestimmt hat. Den Eingang der ca. € 440.000,00 müssen Sie erst beweisen und auch von wem und wofür? Von D E ist jedenfalls kein Geld bezahlt worden.

Zu Ihrer behaupteten Unwahrheit 2:

Da nach der Beschlussunfähigkeit die letzten 2 GR der ÖVP (I J und K L) nicht schnell genug beim Verlassen des Rathauses waren, wurden Sie vom Amtsleiter P ersucht nicht zu gehen. Laut Aussage des ÖVP-GR K L wurde Ihnen angeboten diesen Antrag für D E abzusetzen. Dies geschah laut Aussage des ÖVP-Gemeinderates und die SPÖ stimmte zu.“

Dieses Schreiben beendete der Beschwerdeführer mit der Aufforderung an den Bürgermeister sofort abzutreten.

Beweiswürdigung:

Im Akt der belangten Behörde befindet sich das Protokoll über die nicht öffentliche Gemeinderatssitzung der Gde. XX vom 29.06.2017. Darin ist aber nur eine zweimalige Unterbrechung der Sitzung festgehalten, es lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, was tatsächlich zur Unterbrechung der Sitzung geführt hat. Im Wesentlichen ging es darum, dass die ÖVP-Fraktion und der Beschwerdeführer dem Vergleichsangebot keinesfalls zustimmen wollten. Weil es sich um etwas Besonders handelte, fertigten I J am nächsten Tag und K L in den darauffolgenden Tagen jeweils Gesprächsnotizen an, in denen der Verlauf der Sitzung wiedergegeben wurde. Auch wenn sich die beiden Zeugen I J und K L nicht mehr im Detail an den Ablauf der Sitzung erinnern konnten, ergibt sich aus ihren Gedächtnisprotokollen sehr wohl, dass beabsichtigt war durch ein Ausziehen aus dem Gemeinderat die Abstimmung über das Vergleichsangebot zu verhindern, da mit dem Auszug die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben war. Dass der Beschwerdeführer als Gemeinderat der O S XX ebenfalls mit dem Vergleichsangebot keinesfalls einverstanden war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er mit den Mitgliedern der ÖVP-Fraktion gemeinsam den Sitzungssaal verlassen hat. Der Beschwerdeführer bestätigte bei seiner Einvernahme auch, dass er sich, als er kurz zurückkam und seine Sachen holte, mit jenen Worten von der Sitzung verabschiedet hat, die im Protokoll festgehalten sind. Dass sich der Beschwerdeführer für die anderen Gemeinderatsmitglieder hörbar von der Sitzung verabschiedet hat, ist auch den Aussagen der Zeugen I J und K L zu entnehmen, die sich an den pointierten Ausspruch des Beschwerdeführers noch erinnern konnten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an der Strafverhandlung gegen D E am 03.07.2017 am LG YY anwesend war, basieren auf seinen glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen über den Bericht der Kleinen Zeitung vom 04.07.2017 konnten aufgrund einer Kopie des Zeitungsartikels getroffen werden, die sich im Akt der belangten Behörde befindet. Dort befinden sich auch die offenen Briefe des Bürgermeisters H vom 04.07.2017 sowie des Beschwerdeführers vom 08.07.2017. Dass der Beschwerdeführer den offenen Brief an den selben Adressatenkreis wie zuvor der Bürgermeister richtete, ergibt sich aufgrund seiner eigenen glaubwürdigen Angabe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden Zeugen K L und I J machten bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck, wobei erkennbar war, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn geführten Verfahrens und der bereits seit längerem bestehenden Kritik am Bürgermeister detaillierter an die Ereignisse erinnern konnte, während bei den Zeugen I J und K L die Erinnerung an den Sitzungsablauf etwas verblasst war, sie aber auf ihre Gesprächsnotizen, die zeitnah angefertigt wurden, zurückgreifen konnten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Punkt 1.:

§ 33 Abs 2 Stmk. Gemeindeordnung lautet:

Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluss teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.

§ 101c Abs 4 Z 2 Stmk. Gemeindeordnung lautet:

Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs 3 festgelegten Strafe [Anmerkung: bis zu € 1.500,00], die den in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung gemäß § 62 hierfür getroffenen Bestimmungen vorsätzlich zuwiderhandeln.

Dem Beschwerdeführer wird im Punkt 1. zur Last gelegt, dass er die nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates um 21.21 Uhr ohne Bekanntgabe eines Grundes verlassen habe und dass die Gemeinderatssitzung bis 21.45 Uhr gedauert habe.

Gemäß § 56 Abs 1 Stmk. Gemeindeordnung ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Nach Absatz 2 kann, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, unter Berufung hierauf für den selben Tagesordnungspunkt eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit in dieser Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist.

Die Beschlussunfähigkeit aufgrund fehlenden Präsenzquorums kann bereits ab Beginn der Gemeinderatssitzung oder auch erst während der Sitzung eintreten. Die Gemeindeordnung sieht in diesem Fall nicht die Möglichkeit vor, die Sitzung für eine bestimmte Zeit zu unterbrechen. Der Vorsitzende hat bei Eintreten der Beschlussunfähigkeit sofort die Sitzung aufzuheben. Es kommt somit zur Unterbrechung der Sitzung auf unbestimmte Zeit, was zur Folge hat, dass die aufgehobene Sitzung nicht gegenstandslos wird, sondern sie wiederaufzunehmen ist. Das heißt der Vorsitzende hat die Sitzung nach ordnungsgemäßer Einberufung an der unterbrochenen Stelle wiederaufzunehmen und fertig zu führen (s. Jantschgi/Jantschgi, Stmk. GemO § 56 Rz 7).

Nach zwei Unterbrechungen wurde die Sitzung mit den beiden Gemeinderatsmitgliedern der ÖVP-Fraktion, I J und K L, fortgesetzt. Damit war das erforderliche Präsenzquorum von 17 anwesenden Gemeinderatsmitgliedern gegeben und konnte somit über die Punkte 4 b (Rechtssache gegen D E), 5 a (Personalaufnahme) und 5 b (Ansuchen um Gewährung einer Altersteilzeitvereinbarung) der Tagesordnung abgestimmt werden. Der Beschwerdeführer hat dem Bürgermeister keinen triftigen Verhinderungsgrund genannt und die Sitzung um 21.21 Uhr und damit vor ihrem Ende um 21.45 Uhr verlassen. Er hat daher gegen die Bestimmung des § 33 Abs 2 Stmk. Gemeindeordnung verstoßen (siehe auch Kröll, Der „Auszug“ aus dem Kärntner Landtag – „demokratisches Recht“ oder Rechtsbruch des Abgeordneten? ZfV 2013 Seite 932ff, wonach die „Stimmenthaltung durch Auszug“ während der Sitzung zur Verhinderung der Beschlussfähigkeit des Landtags als eine Verletzung der Anwesenheitspflicht und damit als Gesetzesverletzung zu qualifizieren ist; im Gegensatz zu § 101 c Abs 4 Z 2 Stmk. Gemeindeordnung sieht die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages allerdings für diesen Fall keine Sanktion vor).

Die Strafbestimmung des § 101c Abs 4 Z 2 Stmk. Gemeindeordnung sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung nur dann vorliegt, wenn sie vorsätzlich begangen wurde. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bezweckt der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass er mit den Gemeinderatsmitgliedern der ÖVP-Fraktion die Sitzung verlassen habe, damit die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei und der Bürgermeister die Sitzung beenden hätte müssen.

Im Gemeinderat der Gde. XX gibt es 25 Gemeinderäte. Für das zwei Drittel Quorum wäre daher die Anwesenheit von 17 Gemeinderäten erforderlich. Zum Zeitpunkt als es zur Abstimmung kommen sollte, waren 19 Gemeinderäte anwesend. Da die drei Gemeinderäte der ÖVP-Fraktion und der Beschwerdeführer das Sitzungszimmer verließen, waren nur mehr 15 Gemeinderäte anwesend. Der Beschwerdeführer alleine hätte mit seinem „Auszug“ nichts bewirken können, da die erforderliche Anzahl von Gemeinderäten nach wie vor anwesend gewesen wäre. Es war also das Verhalten der ÖVP-Gemeinderäte entscheidend, die sich entschlossen hatten keinesfalls an einer Abstimmung teilzunehmen. Erst durch den gemeinsamen Auszug des Beschwerdeführers und der beiden ÖVP Gemeinderäte I J und K L war das Präsenzquorum nicht mehr gegeben. Es ist also durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen konnte, dass schon durch das Verhalten anderer Gemeinderatsmitglieder die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates nicht mehr gegeben ist, der Bürgermeister die Sitzung schließen und zu einem späteren Zeitpunkt eine neuerliche Sitzung einberufen muss. Der Beschwerdeführer konnte zu diesem Zeitpunkt auch nicht vorhersehen, dass es dem Bürgermeister und dem Amtsdirektor (offenbar auch unter Androhung von Sanktionen wie z.B. Geldstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft) noch gelingen sollte die Gemeinderatsmitglieder I J und K L zu einem Verbleib zu überreden und damit die Beschlussfähigkeit für die Weiterführung der Gemeinderatssitzung zu gewährleisten. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich seiner Anwesenheitspflicht bis zum Ende der Gemeinderatssitzung nicht nachgekommen ist. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage des Vorsatzes überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit dem Inhalt des den Verlauf der Gemeinderatssitzung nur unzureichend wiedergegebenen Protokolls der nicht öffentlichen Sitzung zufriedengegeben. Da dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden kann, war das Strafverfahren im Punkt 1. einzustellen.

Zu Punkt 2.:

§ 33 Abs 4 Stmk. Gemeindeordnung lautet:

Die Verschwiegenheitspflicht des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern, im besonderen auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.

§ 101c Abs 4 Z 3 Stmk. Gemeindeordnung lautet:

Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs 3 festgelegten Strafe [Anmerkung: bis zu € 1.500,00], die die Amtsverschwiegenheit gemäß § 21 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Abs 4, § 33 Abs 4 oder § 60 Abs 5 vorsätzlich verletzen.

In diesem Punkt wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in seinem offenen Brief vom 08.07.2017 vertrauliche Inhalte eines Verhandlungsgegenstandes aus der nicht öffentlichen Sitzung vom 29.06.2017 bekannt gemacht.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich in erster Linie damit, dass alles bereits vor seinem öffentlichen Brief veröffentlicht worden war und daher das Amtsgeheimnis nicht gebrochen habe werden können.

Richtig ist, dass der Verteidiger des ehemaligen Bürgermeisters D E bereits in der Hauptverhandlung am LG YY am 03.07.2017 von den gescheiterten Vergleichsgesprächen zwischen dem ehemaligen Bürgermeister und der Gde. XX gesprochen hat. Darüber hat die Journalistin S T am nächsten Tag in der Kleinen Zeitung berichtet und weiters auch davon, dass angeblich der Vorschlag der SPÖ, sich mit 130.000,00 Euro zufrieden zu geben, an der mangelnden Beschlussfähigkeit gescheitert sei, der Antrag auf Absetzung dieses Punktes gestellt und einstimmig angenommen worden sei. Daraufhin sah sich der Bürgermeister H veranlasst in einem offenen Brief an Frau S T „richtig zu stellen“, dass es zu keinem Absetzen des Punktes von der Tagesordnung kam, sondern der Beschluss gefasst wurde, das Angebot nicht anzunehmen. Damit wurde aber bereits der wesentliche Inhalt dieses Tagesordnungspunktes öffentlich gemacht, nämlich, dass es nicht zu einem Absetzen von der Tagesordnung kam, sondern zu einem Beschluss das Angebot nicht anzunehmen.

Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgehalten, dass er die Amtsverschwiegenheit durch die Wortfolge „nach Verlesen des Antrages von VzBM F G ersuchte er, dem D E-Vergleich zuzustimmen. Es sollte noch unbedingt vor der Verhandlung am 03.07. erfolgen …“ verletzt zu haben. Bereits aus dem Artikel der Kleinen Zeitung war bekannt, dass die SPÖ-Fraktion den Antrag stellte dem D E-Vergleich zuzustimmen. Dass es unbedingt noch vor der Verhandlung am 03.07.2017 sein sollte, ergibt sich daraus, dass die Hauptverhandlung wenige Tage später stattfand und es darin auch um die Forderung der Gde. XX gegenüber ihrem ehemaligen Bürgermeister gegangen ist.

Weiters wird dem Beschwerdeführer die Wortfolge „… es kam zu keinem Millionengeschenk aus öffentlichen Mitteln. Dies ist natürlich für Sie peinlich, da ja bereits der Gderat davor zugestimmt hat …“ angelastet.

Bei der Formulierung, dass es zu keinem Millionengeschenk aus öffentlichen Mitteln gekommen ist, handelt es sich um eine Wertung von Umständen, die bereits durch die öffentliche Verhandlung am LG YY, den Zeitungsbericht der Kleinen Zeitung sowie den offenen Brief des Bürgermeisters bekannt waren. Dass der Gderat davor zugestimmt hat, ergibt sich aus der Bestimmung des § 44 Abs 1 Stmk. Gemeindeordnung, wonach dem Gemeindevorstand die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten obliegt. Es wäre gar nicht zur Vorlage eines Beschlusses im Gemeinderat gekommen wäre, wenn der Gderat nicht zugestimmt hätte. Es handelt sich somit um eine allgemein bekannte Vorfrage und nicht um eine ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsache.

Zusammenfassend kann somit im offenen Brief des Beschwerdeführers vom 08.07.2017 nichts erblickt werden, was nicht bereits zuvor bekannt gewesen wäre. Die Amtsverschwiegenheit wurde nicht verletzt. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren im Punkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Umstände in einer Gemeinderatssitzung.

Schlagworte

Gemeinderatssitzung, Gemeinderat, verlassen der Sitzung, Amtsverschwiegenheit, nicht öffentliche Sitzung, beschlussfähig, Verhandlungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.11.2177.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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