Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2189588-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Pressburg vom 30.11.2017, Zl. Pressburg-OB/KONS/0864/2017, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2018, Zl. Pressburg-OB/KONS/0049/ 2018, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines Visa D ist aufgrund eines seit 02.02.2018 gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 FPG idgF als gegenstandslos einzustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 23.11.2017 die Ausstellung eines Visa D zum Besuch eines Deutschkurses mit ca. vier Lerneinheiten pro Woche.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2017, Zl. Pressburg-OB/KONS/0864/2017, verweigerte die ÖB Pressburg die Erteilung des beantragten Visums gemäß § 21 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG).
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit am 12.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2018, Zl. Pressburg-OB/KONS/0049/2018, wies die ÖB Pressburg die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Am 25.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Pressburg einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
Mit Schreiben vom 14.03.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Eine aktuelle Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ergab, dass der beschwerdeführenden Partei von der Stadt Wien MA 35 am 13.02.2018 unter der GZ. MA35-9/3195633-01 eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen Erwerbstätigkeit) gültig vom 02.02.2018 bis 02.02.2019 ausgestellt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat am 23.11.2017 die Ausstellung eines Visa D zum Besuch eines Deutschkurses nach § 21 FPG beantragt.
Der beschwerdeführenden Partei ist während des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens von der Stadt Wien MA 35 am 13.02.2018 unter der GZ. MA35-9/3195633-01 eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen Erwerbstätigkeit) gültig vom 02.02.2018 bis 02.02.2019 ausgestellt worden.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und andererseits aus einer - im Akt aufliegenden - aktuelle Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 FPG idgF werden Visa D gegenstandslos, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines Visa D ist aufgrund eines seit 02.02.2018 gültigen Aufenthaltstitels der beschwerdeführenden Partei nach dem NAG gemäß leg. cit. als gegenstandslos einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Gegenstandslosigkeit, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2189588.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019