TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W172 2161890-1

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W172 2161889-1/14E

W172 2161890-1/13E

Schriftliche Ausfertigung der am 04.05.2018 mündlich verkündeten

Beschlusses (Pkt. A.I.) und Erkenntnisses (Pkt. A.III.)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. am XXXX , und

2.) XXXX , geb. am. XXXX ,

alle StA. Afghanistan,

vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmstraße 4/2/R1, 1090 Wien,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.06.2017,

1.) Zl. 1075266707-150738614, und

2.) Zl. 1094689400-151763021,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 und am 04.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

-

beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

-

zu Recht erkannt:

II. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (GZ W172 2161889-1; im Folgenden auch:

"Erstbeschwerdeführer") und sein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer (GZ W172 2161890-1; im Folgenden auch: "Zweitbeschwerdeführer") reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 25.06.2015, der Zweitbeschwerdeführer stellte am 12.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am 26.06.2015 erfolgte die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers durch die LPD Wien, am 13.11. erfolgte die Erstbefragung des Zweitbeschwerdeführers durch die PAZ St. Pölten.

2. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.07.2015 und am 10.02.2017, der Zweitbeschwerdeführer am 27.06.2016 und am 10.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 2005 i. V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den oben im Spruch genannten Schriftsätzen erhoben.

5. Am 05.09.2017 und am 04.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.

In dieser Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nach Rechtsberatung auch ihrer Rechtsvertretung die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.

Am Schluss dieser Verhandlung wurde die oben bezeichneten Entscheidungen mündlich verkündet.

6. Die Beschwerdeführer legten folgende verfahrensrelevante

Bescheinigungsmittel vor:

Betreffend Erstbeschwerdeführer:

-

Teilnahmebestätigungen der VHS Oberösterreich vom "Deutsch Spezial",

-

Bestätigungen der XXXX vom 25.05.2016,

-

Zeugnis Niveau A1 der ÖIF vom 09.05.2016,

-

Zeugnis Niveau B1 der ÖIF vom 30.01.2018,

-

Bestätigungsschreiben der Caritas über Dolmetsch Tätigkeit,

-

Kursbesuchsbestätigungen der VHS Simmering

-

Zertifikat über die Teilnahme am "Workshop Demokratie in Österreich", ausgestellt von der Caritas am 29.05.2017;

-

Mehrere Referenzschreiben;

-

Bestätigungen der Stadtgemeinde Schwechat betreffend dessen Remunerantentätigkeit im Jahr 2017;

-

Bescheinigung des Wiener Roten Kreuzes vom 13.12.2017 über Besuch des Erst-Hilfe-Grundkurses für die Ausbildung für betriebliche ErsthelferInnen;

-

Zertifikat von "Orange 94.0" über den Abschluss "Grundkurs Freies Radio" vom 24.11.2017;

-

Zertifikat der Caritas über die erfolgreiche Teilnahme Deutschkurs für Fortgeschrittene (B1) vom 30.01.2018;

-

ZMR-Bestätigung vom 16.10.2018.

Betreffend Zweitbeschwerdeführer:

-

Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 24.06.2016 über ehrenamtliche Tätigkeiten;

-

Schülerausweis für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17, ausgestellt vom Caritas Ausbildungszentrum für Sozialberufe,

-

Zeugnis Niveau A1 der ÖIF vom 18.01.2018,

-

Zeugnis Niveau A2 der ÖIF vom 27.04.2018,

-

Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für AsylwerberInnen" vom 27.03.2018,

-

Kursbesuchsbestätigungen der VHS Simmering

-

Mehrere Referenzschreiben;

-

ZMR-Bestätigung vom 16.10.2018.

-

ZMR-Bestätigung vom 16.10.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch wiedergegebenen Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist am 21.02.1992, der Zweitbeschwerdeführer am 01.01.1996 im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. An Schulausbildung weisen sie einen zwölfjährigen Besuch der Grundschule in XXXX auf, sie hatten keine Berufsausbildung, der Erstbeschwerdeführer übten keinen Beruf in Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer war dort als Verkäufer beschäftigt. In ihrem Herkunftsstaat lebten sie bis zu ihrer Ausreise in ihrem Geburtsort. Die Familie der Beschwerdeführer besaßen in ihrem Heimatdorf ein Haus und Grundstücke in der Größe von zwei bis drei Jirib. Ihre finanzielle Situation in Afghanistan war schlecht.

Der Erstbeschwerdeführer kam am 01.07.2015 volljährig in Österreich an, der Zweitbeschwerdeführer kam mit seiner Mutter und seiner Schwester im November 2015 volljährig nach. Der Erstbeschwerdeführer lebte zunächst ca. ein- bis eineinhalb Jahre lang in XXXX bei Linz. Der Zweitbeschwerdeführer lebte zunächst mit seiner Mutter und seiner Schwester im sogenannten Flughafen-Heim, danach sind sie in einem Einfamilienhaus einer Österreicherin in Schwechat gezogen. Seit 15.07.2016 leben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gemeinsam dort im Untergeschoss des Hauses, die Hausbesitzerin wohnt mit ihrem Gatten im Obergeschoss. Jedes Geschoss hat eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen. Im Untergeschoss lebt zudem ein ungarischer Staatsbürger. Den Alltag verbringen die Familienmitglieder tagsüber gemeinsam, abends verlassen die manchmal das Haus und gehen ins Fitnessstudio. Sonst lernt er Deutsch. Außerdem bereiten sich die beiden Beschwerdeführer für die Studienberechtigungsprüfung vor.

Die Beschwerdeführer besuchen einen B1-Kurs. Weiters haben sie einen 1-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz sowie einen sogenannten Wertekurs besucht. Der Erstbeschwerdeführer ist zwar nicht Mitglied eines Vereines, er würde dies aber gerne sein. Er geht aber in ein Caritas-Zentrum in Schwechat, bei dem auch Frauen hingehen, um Schneidern zu lernen. Er spielt auch in einer Mannschaft Fußball und besucht ein Sprach Café im 15. Wiener Gemeindebezirk. Der Zweitbeschwerdeführer begleitet ab und zu seinen Bruder zu den vorhin genannten Aktivitäten bzw. Einrichtungen. Ansonsten verbringt er viel Zeit mit Schulkollegen der Sozialarbeitsschule, die er besuchte, auf der Roßauer Lände in Wien. Im Falle einer positiven Entscheidung in seinem Asylverfahren würde er wieder diese Schule besuchen. Weiters hilft er in der Kirche in Schwechat aus.

An gemeinnützigen Tätigkeiten waren die beiden Beschwerdeführer sechs Monate beim Bauhof in Schwechat für das Rasenmähen beschäftigt. Auch fragten sie beim Roten Kreuz nach Arbeit nach bzw. ob sie dort eine Ausbildung im Rahmen eines Sanitätskurses machen könnten. Es wurde ihnen aber mitgeteilt, dass dies mit einer "Weißen Karte" nicht möglich sei, erst bei Vorliegen eines positiven Bescheids. Auch haben sie der Gemeinde angeboten, als Dolmetscher zur Verfügung zu stehen würden. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Der Berufswunsch des Erstbeschwerdeführerss ist, später auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Rechnungswesen beruflich beschäftigt zu sein, derjenige des Zweitbeschwerdeführerss ist, Computerwissenschaften zu studieren. Außerdem würde er auch gerne Profifußballer sein. Sie beabsichtigen auch, wenn sie arbeiten dürfen, ihre Mutter hier in Österreich finanziell zu unterstützen, auch als Dank dafür, dass sie sehr viel für sie getan hat. Auch würden sie ihre Mutter in ihrem gemeinsamen Haushalt aufnehmen, da sie alleinstehend ist.

Die beiden Beschwerdeführer sind, nachdem ihr Vater getötet wurde, von ihrem Heimatdorf aus gleich nach Jalalabad und dann nach Kabul geflüchtet. In Kabul blieben sie aber nicht lange. Mit den Ersparnissen von ihrer Mutter finanzierten sie die Ausreise aus Afghanistan. Über Iran und die Türkei kamen sie dann nach Österreich, wobei sich der Fluchtweg des Erstbeschwerdeführers von denjenigen seiner restlichen Familie zwischen Iran und der Türkei trennte.

Die beiden Beschwerdeführer sind wie ihre Mutter und ihre Schwester westlich modern gekleidet und weisen ein westliches Auftreten auf.

Der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2017, Zl. 2161892-1/4Z in Stattgebung ihrer Beschwerde Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten der Beschwerdeführer. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft der Beschwerdeführer beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen der zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Weiters weisen sie entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Ihre zudem an westlichen Werten orientierte und geprägte Lebenseinstellung wirkte auf das Gericht authentisch (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435).} Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie sind somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) betreffend

die Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide im Rahmen der oben angeführten mündlichen Verhandlung sind diese Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und waren daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.) betreffend

die Stattgebung der Beschwerden hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide

3.1.1. Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

3.1.1.1. Unter der Überschrift "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[...]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt wird.

3.1.1.2. Unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatenangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Folgenden auch: "AuslBG"), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind nicht verlängerbar.

Unter der Überschrift "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" wird bestimmt:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, sofern nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 leg. cit. und § 73 AVG gehemmt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. Ist ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Unter der Überschrift "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a leg. cit. zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 leg. cit. im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 leg. cit. auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3 leg. cit.) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist dem Fremden, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben wird, der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 leg. cit. gilt.

Gemäß Abs. 11 leg. cit. ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten,

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4 leg. cit.) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Unter der Überschrift "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" wird bestimmt:

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 i.V.m. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

3.1.1.3. Unter der Überschrift "Verbot der Abschiebung" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter der Überschrift "Rückkehrentscheidung" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.1.1.4. Unter der Überschrift "Schutz des Privat- und Familienlebens" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 i.V.m. § 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

3.1.1.5. Unter der Überschrift "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" wird bestimmt:

Gemäß § 9 Abs. 1 IntG sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14 leg. cit.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 leg. cit. angerechnet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 leg. cit. vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10 leg. cit.) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind, ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 leg. cit., Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2 leg. cit.) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 leg. cit. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leg. cit.nicht erfüllt hat.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. darf der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 leg. cit. zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Unter der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

3.1.1.6. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a leg. cit. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Unter der Überschrift "Integrationsvereinbarung" wird u.a. bestimmt:

Gemäß § 14 Abs. 2 Z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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