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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der MS in S, geboren am 6. April 1976, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Oktober 1998, Zl. 205.426/0-XI/35/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Oktober 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurück. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass die über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung finden könne.
Der angefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage zur Frage, ob Asylwerber während des - gesamten - Asylverfahrens "zum Aufenthalt berechtigt sind" (§ 4 Abs. 2 AsylG) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0313, sowie im Fehlen von Feststellungen zur Frage, ob von der Möglichkeit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das die Asylentscheidung überprüfende Gericht in einer Weise Gebrauch gemacht wird, dass von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0400, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010551.X00Im RIS seit
20.11.2000