TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 G309 2183662-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G309 2183659-1/6E

G309 2183662-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX, gegen I. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 28.11.2017, OB: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht vorliegen sowie II. den vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, am 27.11.2017 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) zu OB: XXXX ausgestellten Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Ia. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

Ib. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht vorliegen, wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson " vorliegen.

II. Der Beschwerde wird im Hinblick auf den im Behindertenpass eingetragenen Grades der Behinderung s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 (siebzig) v.H. (von Hundert) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 05.10.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), auf Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" ein. Den Anträgen waren eine Kopie der Meldebestätigung der BF und ein medizinischer Befundbericht angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 14.11.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rheumatoide Arthritis unterer Richtsatzwert, entsprechend der analgetischen Therapieerfordernis, den multiplen Gelenksschädigungen entlang des Achsenskelettes, unter Berücksichtigung des vorgelegten fachärztlichen Befundes

02.02.03

50

2

Krampfadern an beiden Beinen eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert, entsprechend den sichtbaren Varizen, der Schwellungsneigung und der physikalischen und medikamentösen Therapie

05.08.01

20

3

Bluthochdruck fixer Richtsatzwert, entsprechend der Kombinationstherapie

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser ergebe sich aus der Position 1 und werde durch die Positionen 2 und 3 nicht weiter angehoben, da keine relevante wechselseigte Leidensbeeinflussung bestehe.

2.2. Zur Gesamtmobilität der BF wurde folgendes befunden:

"Die rheumatoide Arthritis mit multiplen Gelenksschädigungen entlang des Achsenskelettes bewirkt keine erhebliche Einschränkung der oberen oder der unteren Extremität, im Sinne einer Lähmung oder Gelenksversteifung eines großen Körpergelenkes, welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, nach aktuellen ministeriellen Richtlinien rechtfertigen könnte. Die Krampfadern und der Blutdruck sind stabil unter aktueller Therapie. Frau Reisinger steht ohnedies, unter Vorweis des Behindertenpasses, ein Sitzplatz in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu. Auch die Verwendung eines Gehbehelfes, zur Überwindung einer kurzen Wegstrecke und einiger Stufen, ist der Antragstellerin zumutbar."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2017 wurde der BF mitgeteilt, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde der BF der beantragte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt.

4. Mit Bescheid vom 28.11.2017 wurden der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und jener auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.

5. Mit Schreiben vom 16.12.2017 erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass und gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung nicht richtig eingeschätzt worden sei, da sie oft Hilfe in Anspruch nehmen müsse und den täglichen Tagesablauf nicht mehr alleine bewältigen könne. Diese Hilfe müsse die BF abgelten. Sie leide an großen Schmerzen und könne nur ein paar Schritte gehen. Sie bitte daher um eine neuerliche Feststellung des Behindertengrades.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 19.01.2018 vorgelegt.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

7.1. In dem eingeholten Gutachten vom 15.03.2018 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen folgende Diagnosen festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Fortgeschrittene degenerative u. entzündliche Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat Position mit obersten Rahmensatzwert (RSW) bei deutlicher Ausprägung von degenerativen und rheumatologischen Funktionseinschränkungen mit Beschwerden durch Abnutzungen und Kollagenose (rheumatoide Arthritis/Sklerodermie - Overlap) mit mäßigem Ansprechen auf die multiplen Therapien

02.02.03

70

2

Krampfadern an beiden Beinen Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der Krampfadernbildung mit Schwellneigung, Kompressionstherapie u. Medikation ohne relevante Hautschäden

05.08.01

20

3

Bluthochdruck Fixposition bei Kombinationstherapie

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser ergebe sich aus der führenden Position 1, die aus ihrem Zusammenwirken von degenerativen und entzündlichen Veränderungen mit reaktiven Minderbelastungen durch Schmerzen und Weichteilveränderungen die dominierende und alltagsrelevante Gesundschädigung darstelle. Die Positionen 2 und 3 seien nicht dazu geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung weiter anzuheben, da weder die Krampfadernbildung noch der behandelte Bluthochdruck die führende Problematik maßgeblich negativ beeinflusst würden.

7.2. Die folgenden, in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:

"In GS 1 sind sämtliche Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat sowie die sekundären Hautveränderungen im Rahmen der führenden rheumatologischen Grunderkrankung (am ehsten Overlap-Syndrom bei rheumatoider Arthritis zur Sklerodermie) u. die deg. Veränderungen sowohl an kleinen u. großen Gelenken wie auch der Wirbelsäule subsummiert. Aufgrund des Ineinandergreifens der degenerativen u. entzündlichen Probleme mit schmerzbedingter Minderbelastung ist eine Trennung in einzelne Bewegungsbereiche weder sinnvoll noch medizinisch sauber durchzuführen, sodass dies auch unterlassen wurde, zumal die wesentliche Basis der Behinderungsbewertung die funktionelle Gesamtbeeinträchtigung darstellt."

7.3. Im Zusammenhang mit der Gesamtmobilität der BF wurde folgende Stellungnahme erstattet:

"In der Zusammenschau der Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat ergeben sich für sich gesehen mittelgradige Funktionseinschränkungen in größeren u. kleineren Gelenken, an oberen u. unteren Extremitäten u. der Wirbelsäule, die durch die Gesamtheit der Problematik jedoch eine hochgradige Mobilitätseinschränkung bewirken. Kürzere Wegstrecken in der Ebene sind zwar für wenige 100 Meter noch selbständig zurücklegbar, jedoch hier bereits mit deutlich erhöhtem Müheaufwand u. erhöhter Sturzanfälligkeit verbunden. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist im wesentlichen Ausmaß durch die Einschränkungen der Hände durch fehlende sichere Greiffunktion beeinträchtigt.

Die Bewegungsabläufe u. damit die Reaktionsfähigkeit ist für wechselnde Verhältnisse in öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr ausreichendem Maße vorhanden.

Aufgrund oben Gesagten zeigt sich auch in Alltagssituationen eine verstärkte Unsicherheit, sodass der Zusatz der notwendigen Begleitperson außer Haus ebenfalls befürwortet wird."

Da eine erhebliche Mobilitätseinschränkung durch Einschränkungen an oberen und unteren Extremitäten mit verminderter Anpassungsfähigkeit eingeschätzt worden sei, werde auch der Zusatz der Begleitperson nun befürwortet.

7.4. Zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde wie folgt ausgeführt:

"Gegenüber der erstinstanzlichen Bewertung wird bei der heutigen Einschätzung die führende GS 1 um 2 Stufen höher bewertet u. damit auch der deutlichen rheumatologischen Grundproblematik mit ausgeprägter Weichteilschädigung u. der erheblicher Therapieresistenz Rechnung getragen. GS 2 und GS 3 werden unverändert vom VGA übernommen u. hier ist auch die fehlende negative Leidensbeeinflussung nachvollziehbar u. wird daher beibehalten.

Für die Zuerkennung des Parkausweises zeichnet bei der heutigen Begutachtung die doch deutlich verminderte Anpassungsfähigkeit, Verlangsamung von Bewegungsabläufen u. Einschränkungen der Stand- und Gangsicherheit verbunden mit Beeinträchtigung der sicheren Handgriffe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verantwortlich. Der Voreinschätzung, dass eine kurze Wegstrecke selbst überwunden werden kann, wird beigepflichtet."

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 11.04.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Sie leidet unter fortgeschrittenen degenerativen und entzündlichen Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat, unter Krampfadern an beiden Beinen sowie unter Bluthochdruck.

Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) v. H. (von Hundert).

Die vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat stellen mittelgradige Funktionseinschränkungen dar, aus denen jedoch in der Zusammenschau hochgradige Mobilitätseinschränkungen resultieren.

Das Bewältigen von kürzeren Wegstrecken in der Ebene ist der BF nur mit erheblichem Müheaufwand und erhöhter Sturzanfälligkeit möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist aufgrund der Einschränkungen der Hände durch die fehlende sichere Greiffunktion in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die Bewegungsabläufe und die Reaktionsfähigkeit der BF sind stark herabgesetzt. Das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen sind der BF nicht möglich.

Die BF ist in ihrer Mobilität, der Bewegungsabläufe und Reaktiosnfähigkeit stark eingeschränkt und bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.03.2018, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragungen Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten steht auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Insoweit das Sachverständigengutachten von XXXX von dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abweicht, ist dies auf die nachvollziehbare Einschätzung des zur Position 1 dokumentierten, führenden Krankheitsbildes der fortgeschrittenen degenerativen und entzündlichen Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates der BF mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. zurückzuführen. Diese Einschätzung ergibt sich aus der Einbeziehung der mit diesem Krankheitsbild einhergehenden, deutlichen rheumatologischen Grundproblematik. Die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen in Bezug auf die Gesamtmobilität der BF ergeben sich aus der bei der BF deutlich vorliegenden verminderten Anpassungsfähigkeit, der Verlangsamung der Bewegungsabläufe und der Einschränkungen hinsichtlich der Gang- und Standsicherheit, welche sich aus den erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren und der oberen Extremitäten ergibt. Es konnte damit ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert werden.

Zudem erschließt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen bei der BF nicht gewährleistet ist. Aufgrund der stark eingeschränkten Gesamtmobilität der BF und der hinzukommenden erheblichen Unsicherheit in den Bewegungsabläufen, samt der stark herabgesetzten Reaktionsfähigkeit, ist die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum stets auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen.

Das Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.03.2018 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben.

In gegebenem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde der BF gegen die eingetragene Höhe des Grades der Behinderung in dem am 27.11.2017 ausgestellten Behindertenpass und gegen den abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 richtete und dies somit Verfahrensgegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht kann - unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis - mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie trennen.

Angesichts dessen, dass in den im Spruch genannten Rechtssachen dieselbe BF betroffen ist und sowohl dem von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass als auch dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 dieselben Sachverhalte zu Grunde liegen, ist es unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, die zu den GZ.: G309 2183662-1 und G309 2183659-1 protokollierten Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Zu Spruchpunkt Ia:

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Zu Spruchpunkt Ib:

Nach § 1 Abs. 4 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass diese Person einer Begleitperson bedarf, einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen bei:

-

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;

-

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

-

bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

-

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

-

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

-

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr),

Zu Spruchteil II:

Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, angehören.

§ 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Zu Spruchpunkt Ia: Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung":

Die BF leidet unter fortgeschrittenen degenerativen und entzündlichen Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat, unter Krampfadern an beiden Beinen sowie unter Bluthochdruck. Aufgrund des negativen Zusammenwirkens dieser Funktionseinschränkungen und der damit einhergehenden verminderten Reaktionsfähigkeit war das Vorliegen einer hochgradigen Mobilitätseinschränkung zu konstatieren.

Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sind für die BF mit erheblicher Müheaufwendung und großer Sturzgefahr verbunden, zumal die BF auch in ihrer Greiffunktion stark beeinträchtigt ist. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen ist ihr aus medizinischer Sicht daher nicht möglich.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt Ib:

Bei der BF liegen erhebliche Funktionseinschränkungen am Bewegungs- und Stützapparat vor, die mit einer wesentlichen Sturzgefahr und einer dementsprechenden Unsicherheit verbunden ist. Des Weiteren ist die BF in ihrer Reaktionsfähigkeit stark eingeschränkt. Es ist ihr somit nicht möglich, sich im öffentlichen Raum ohne die ständige Hilfe einer weiteren Person zu bewegen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde der BF stattzugeben war.

Zu Spruchpunkt II:

Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu, weshalb die Beschwerde der BF als Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu werten war. Das erkennende Gericht hatte somit im gegenständlichen Ermittlungsverfahren auch den festgestellten Grad der Behinderung zu überprüfen.

Da unter Zugrundelegung des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) von Hundert objektiviert werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen den in den Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 70 v.H. festzustellen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2183662.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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