Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
G313 2184994-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie der Richterin Mag. Angelika PENNITZ und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 22.01.2018 Sozial-Versicherungsnummer XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.11.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass samt Beilagen ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.1.2018 wird aufgrund der am 24.11.2017 erfolgten Begutachtung des BF und zu der beantragten Zusatzeintragung festgehalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
3. Mit Bescheid vom 22.01.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.01.2018 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei würden diese Voraussetzungen jedoch derzeit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.01.2018 Beschwerde.
Zusammengefasst brachte der BF im Wesentlichen vor, keinesfalls die im Gutachten beschriebene Wegstrecke zurücklegen zu können ohne massive Schmerzen zu haben. Er könne auch nur schwer in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen. Er müsse ständig Schmerzmittel einnehmen. Seit seinen Unfällen im Jahre 2016 habe er auch Knie- und Hüftschmerzen sowie sei auf XXXX 2017 wegen einer Achillessehnen OP gewesen.
5. Am 05.02.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Seitens des BVwG wurde im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.05.2018 mit persönlicher Untersuchung des BF am selbigen Tag eingeholt.
6. Das Gutachten wurde dem BF im Wege des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme bis 20.07.2018 übermittelt.
Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Im seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 18.01.2018 wurde der Grad der Behinderung neu mit 50 vH festgesetzt. Begründend wurde die Verbesserung der Gehfähigkeit ausgeführt. Zur beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die SV aus:
"Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gehfähigkeit nach beidseitigem erfolgreich operiertem Achillessehnenriss wesentlich verbessert, dadurch ist eine ÖV-Zumutbarkeit wieder gegeben. Herr XXXX kann nunmehr frei gehen, auf weichem Untergrund länger als auf hartem. Die Beweglichkeit in den Sprunggelenken ist, wie auch in den übrigen Gelenken an den unteren Extremitäten nicht eingeschränkt.
Die übrigen Leiden sind im Wesentlichen unverändert.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, da keine wesentlichen Gehbehinderung zu verzeichnen ist, die Gelenke an den unteren Extremitäten frei beweglich sind, keine Gleichgewichtsstörungen bestehen, eine kurze Wegstrecke frei u. ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, Niveauunterschiede frei u. sicher überwunden werden können u. ein sicherer Transport in einem ÖV gewährleistet werden."
Im seitens des von Dr. XXXX erstellten SV Gutachten aus dem Fachbereich Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 18.06.2018 wurde folgendes ausgeführt:
"Status somaticus
...
Obere Extremitäten: Im Bereich der linken Schulter zeigt sich eine s-förmig geschwungene Narbe an typischer Stelle im Bereich der vorderen Schulterkontour (Sebelschnitt), die Muskulatur eben dort mittelgradig verschmächtigt. Bei der aktiven Bewegung zeigt sich das Seitheben des linken Armes auf 20° Grad, ebenso das Armvorhalten auf 30°Grad eingeschränkt ist. Ellenbogen beidseits frei, Handgelenke frei, Fingergelenke frei beweglich. Sämtliche Greifarten sind durchführbar. Die rechte Schulter frei beweglich.
Untere Extremitäten: Die Beugung im Bereich der Hüftgelenke im Liegen bis 90° Grad möglich. Auch Drehbewegung alterentsprechend, wobei ein Leistenschmerz linksseitig angegeben wird. Bei längerer Gehstrecke wird auch an der linken Knieseite innenseitig eine Schmerzreaktion angegeben, wobei die Kniegelenke frei beweglich sind. Auffällig ist, dass im Bereich des rechten Oberschenkels mittig eine etwas Tomatengroßer Muskeldefekt im Bereich 4-köpfigen vorderen Oberschenkelmuskels (Quadrizeps femoris) gegeben ist nach totalem Muskelfaserriss. Kniegelenke zarte Reibegeräusche hinter der Knieschiebe bei
Beugung gegeben. Im Bereich beider Fersen im Achillessehnenbereich zeigt sich rechts eine 12 cm lange Narbe lateralseitig der Achillessehne; anamnestisch nach operativer Sanierung des Achillessehnenrisses. Die Achillessehne ist im unteren Ansatzbereich deutlich kalibergemindert, anamnestisch Drahtcerclagen implantiert, dort lokaler Druckschmerz und stehende Schmerzangabe bis in die Ferse. Im Bereich der linken Achillessehne eine etwas 15 cm lange noch etwas frischere Narbe innenseitig der Achillessehne verlaufend und den inneren Ansatz am Fersenbein aussparend- eben dort sind Druckscherzen mit Schmerzausstrahlung in die Fußsohlen auf Höhe des Fersenbereichs angegeben. Die Beweglichkeit im Bereich der oberen Sprunggelenke links mehr als rechts eingeschränkt Anheben der linken Fußschaufel 10° Grad rechts 30° Grad. Streckung in beiden Gelenken altersentsprechend.
Wirbelsäule: Streckhaltung der Halswirbelsäule, deutlicher Rundrücken im Bereich der Brustwirbelsäule, Drehbewegung beidseits mittelgradig eingeschränkt, deutliche Verspannung im Bereich des linken Trapezius (oberer Kapuzenmuskel). Hüftgelenksbeweglichkeit altersentsprechend.
Status psychicus:
klar, zeitlich örtlich und zur Person orientiert, Antrieb und Psychomotorik indifferent, affektiv erreichbar und schwingungsfähig, euthyme Stimmung, normale Gedächtnisleistung, keine suizidalen Tendenzen.
Ganqbild:
Gang deutlich humpelnd und gebückt, die linke Achillessehne deutlich schonend. Das Aus- und Anziehen im Sitzen möglich, das Aufstehen unter anhalten am Tisch möglich. Barfußgang in der Ordination nicht möglich, es wird nicht einmal eine Wegstrecke von 3 Metern ohne Anhalten überwunden aufgrund der Schmerzen im Bereich der Fersen. Einbeinstand ebenso nicht möglich. Auf die Frage wie das Stiegen steigen möglich ist, wird geantwortet, dass das nur mit Anhalten am Handlauf rechtsseitig möglich ist, da die linke Schulter nicht mehr funktionsfähig ist. Der Gang von der Ordinationsliege zum Stuhl wo angezogen wird ist nur unter Anhalten an sämtlichen Einrichtungsgegenständen möglich umgesetzt aufgrund der Schmerzhaftigkeit und Belastungseinschränkung im Fersenbereich (stechende Schmerzen).
Gang mit Schuhwerk mit Geleinlagen ist frei, kurzschrittig und langsam in der Ordination möglich. Es werden ungefähr 2 bis 3 Meter gegangen.
GS 1
Höhergradige Schulterfunktionseinschränkung links nach operativer Sanierung einer Rotatorenmanschettenruptur
GS 2
Gangfunktionsminderung bei Schmerzen nach Achillessehnenriss welche beide beidseits operiert wurden
GS 3
Wirbelsäulenfehlhaltung mit Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule vorzüglich linksseitig bedingt durch die Schulterfunktionsminderung
GS 4
Aus der Vorgutachten Schwerhörigkeit und Tinnitus (aktuell während der Begutachtung nicht angegeben und objektivierbar)
GS 5
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
GS 6
Leberparenchymschaden
Stellungnahme:
Zweifelsfrei sind die Schmerzen der Skala 8 von 10 medizinisch anzuerkennen, in 1. Linie als Fascitis plantaris zu werten, obwohl keine relevante Schmerzmedikation; laufen ist. Limitierender Faktor ist auf jeden Fall die Schmerzhaftigkeit im Bereich der Fersen, da weder im Bereich der Hüft- oder Kniegelenke aber auch der Sprunggelenke keine schwerwiegende Bewegungseinschränkung besteht
Vom Herzkreislaufsystem sind ebenso keine schwerwiegenden Funktionseinschränkungen gegeben. Bezüglich der Angaben vom Überwinden von Niveauunterschieden sind diese unter Anhalten, wie eigenanamnestisch bekundet, möglich. Der sichere Transport ist bei einer angegeben freien Standfähigkeit von etwa 10 Minuten unter Anhaltemöglichkeit mit der rechten Hand als möglich anzunehmen.
Bei dem Beschwerdeführer liegen
-
keine direkte erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor
-
keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
-
keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor.
-
keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor.
Einschätzung gilt ab Antragstellung."
Dagegen brachte der BF keine Stellungnahme ein.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 18.1.2018 sowie das seitens des BVwG eingeholten SV Gutachten von Dr. XXXX vom 14.5.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
Es wurde im Gutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen. Die Sachverständigen kamen demgemäß zum Ergebnis, dass bei dem BF keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Weiters bestünden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems und liege auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Ebenso wenig sei laut dem Sachverständigen eine relevante Störung des Immunsystems gegeben.
Das Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten, bis dato langte keine Stellungnahme ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
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erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
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erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
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erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
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eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
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eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Gutachten Dr. XXXX vom 18.01.2018 sowie das seitens des BVwG eingeholte Gutachten vom 14.05.2018 von Dr. XXXX erfüllen den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Die Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Der BF hat gegen das Gutachten Dr. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 18.06.2018 ist bis dato ungenützt verstrichen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei dem BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend bestrittenen Sachverständigengutachten vom 14.05.2018, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2184994.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019