TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/6 99/10/0059

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.1999
beobachten
merken

Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland;
L50151 Schulzeit Burgenland;
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland;
L50801 Berufsschule Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §30;
PSchG Bgld 1995 §38 Abs9;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs3;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs6;
SchulsprengelV öffentliche Berufsschulen Bgld 1998 §1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Oberwart, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch und Mag. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwälte in Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 1999, Zl. 2-JS-A1335/3-1999, betreffend Beitrag zum ordentlichen Schulsachaufwand der Landesberufsschule Eisenstadt für das Jahr 1998 (mitbeteiligte Partei: Land Burgenland), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 1999 der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (Landesberufsschule Eisenstadt) vom 27. Jänner 1999 nicht stattgegeben und der Beschwerdeführerin die Bezahlung des in diesem Bescheid festgesetzten Beitrages zum ordentlichen Schulsachaufwand der Landesberufsschule Eisenstadt für das Kalenderjahr 1998 in der Höhe von S 925.002,-- abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlung von S 400.000,--, insgesamt daher S 525.002,-- vorgeschrieben. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorstellung damit begründet, dass von den 95 Lehrlingen, von denen angenommen worden sei, ihre Lehrbetriebe hätten in der Stadtgemeinde O ihren Standort, 16 Lehrlinge das Berufsförderungsinstitut in O besuchten, bei dem es sich jedoch um kein in O ansässiges Unternehmen im Sinn des Pflichtschulgesetzes, sondern um eine selbständige Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes handle. Demgegenüber vertrete die Burgenländische Landesregierung die Auffassung, das Berufsförderungsinstitut in O sei zum Zeitpunkt des Schulbesuches von 16 Lehrlingen als Lehrbetrieb und die Beschwerdeführerin für die Zeit des Schulbesuches dieser Lehrlinge als beitragspflichtige Gemeinde anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 38 Abs. 8 des Bgld. Pflichtschulgesetzes 1995 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

Sprengelangehörig sind gemäß § 38 Abs. 9 leg. cit. jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich.

Gemäß § 20 des Schulpflichtgesetzes besteht (nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes) Berufsschulpflicht für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 Berufsausbildungsgesetz ausgebildet werden.

Gemäß § 42 Abs. 2 Bgld. Pflichtschulgesetz 1995 haben, soferne nicht schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten.

Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind gemäß § 42 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Schulsprengel angehörenden Schüler mit der - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - Ausnahme der in Z. 2 lit. a genannten Schüler.

Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach den Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt gemäß § 42 Abs. 6 leg. cit. im Verhältnis der Anzahl der am 1. Oktober des laufenden Schuljahres eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften wohnhaften Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beteiligten Gemeinden beschäftigten Schüler maßgeblich, die im vorangegangenen Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Berufsförderungsinstitut in O sei im Sinne des Pflichtschulgesetzes als Betrieb anzusehen, im Wesentlichen ein, bei dieser Einrichtung handle es sich nicht um einen Betrieb, in dem Lehrlinge mit dem Zweck beschäftigt würden, Arbeitsergebnisse zu erzielen. Vielmehr handle es sich dabei um eine Aus- und Weiterbildungsstätte im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, zu der auch kein durch einen Lehrvertrag begründetes Lehrverhältnis, sondern ein besonderes Ausbildungsverhältnis bestehe. Handle es sich aber nicht um einen Lehrbetrieb, in dem Lehrlinge beschäftigt würden, so könne die Beschwerdeführerin für jene Personen, die hier ausgebildet würden, auch nicht zur Beitragsleistung verpflichtet werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wenn § 38 Abs. 9 des Bgld. Pflichtschulgesetzes 1995 zur Umschreibung der zum Sprengel einer Berufsschule gehörenden berufsschulpflichtigen Personen ohne nähere Differenzierung auf den "Betriebsstandort" abstellt, so sind unter "Betrieb" hier nicht nur jene Einrichtungen zu verstehen, in denen Lehrlinge im Allgemeinen ausgebildet werden, sondern auch die besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 Berufsausbildungsgesetz ausgebildet werden, zwar berufsschulpflichtig sind, aber keinem Berufsschulsprengel angehören. Gehören aber die Personen, die im Berufsförderungsinstitut in O ausgebildet werden, solcherart dem Sprengel der Landesberufsschule E an, so ist die zu diesem Sprengel gehörende Beschwerdeführerin ( vgl. § 1 der Verordnung über die Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen, LGBl. 44/1998 ) für diese Personen gemäß § 42 Abs. 3 Z. 1 Bgld. Pflichtschulgesetz 1995 beitragspflichtig. Dass § 42 Abs. 6 leg. cit. im Zusammenhang mit der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die in den beteiligten Gemeinden "beschäftigten" Schüler abstellt, ändert daran nichts; wird damit doch lediglich an den "Betrieb" im dargelegten Sinn angeknüpft.

Soweit die Beschwerdeführerin aber rügt, der angefochtene Bescheid sei nicht unterschrieben und verstoße daher gegen § 18 Abs. 4 AVG, ist ihr der dritte Satz dieser Bestimmung entgegenzuhalten, wonach an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist. Auf der vorliegenden Bescheidausfertigung ist eine entsprechende Beglaubigung ersichtlich.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Juli 1999

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100059.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten