TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W194 2181629-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2181629-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch seine Vorsorgebevollmächtigte XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren

Info Service GmbH vom 14.11.2017, GZ 0001833630, Teilnehmernummer:

XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 07.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Vorsorgebevollmächtigte, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" sowie "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und gab zudem an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

-

eine Verständigung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an den Beschwerdeführer über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 hinsichtlich der Leistung einer Alterspension (Anweisungsbetrag: 1.369,80 Euro inklusive Pflegegeld in der Höhe von 157,30 Euro),

-

ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung an den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Rentenanpassung zum 01.07.2017 (Betrag ab diesem Datum: 69,43 Euro)

-

eine Vorsorgevollmacht des Beschwerdeführers vom 23.06.2015 an dessen Lebensgefährtin (bzw. dann Vorsorgebevollmächtigte), aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und die Vorsorgebevollmächtigte am verfahrensgegenständlichen Standort wohnhaft sind,

-

eine Rezeptgebührenbestätigung des Beschwerdeführers, ausgestellt von dessen Apotheke,

-

diverse Rechnungen (ua. für Müllabfuhr, Strom/Gas, Einlagen, Kirchenbeitrag, Versicherungsbeiträge, den Rauchfangkehrer) sowie eine Mahnung des Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer.

2. Am 22.09.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Einkommen [der Vorsorgebevollmächtigten] und außergew. Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid, bitte nachreichen.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

[Beschwerdeführer]

 

 

Einkünfte

 

 

Pension

€ 1.212,50

monatl.

Pension

€ 69,43

monatl.

 

Summe der Einkünfte

€ 1.281,93

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

€ -140,00

monatl.

Summe der Abzüge

€ -140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 1.141,93

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

€ -996,62

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 145,31

monatl.

Einkommen [der Vorsorgebevollmächtigten] und außergew. Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid, bitte nachreichen."

3. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin keine Stellungnahme und keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt: "Einkommen [der Vorsorgebevollmächtigten] und außergew. Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid, wurde[n] nicht nachgereicht." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die gleichen Ausführungen wie das unter I.2. zitierte Schreiben.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Vorsorgebevollmächtigte, mit Schreiben vom 20.11.2017, bei der belangten Behörde am 21.11.2017 eingelangt, Beschwerde und führte begründend aus, dass diese nicht in einem Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebe. Der Beschwerdeführer sei auf fremde Hilfe angewiesen, und er müsse auch die Betreuung bezahlen. Hinzu kämen die Kosten für Medikamente in der Höhe von 200,00 bis 250,00 Euro monatlich.

6. Mit hg. am 03.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde folgende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt, welche auszugsweise lautete:

"[...]

Zur Frage, ob die [Vorsorgebevollmächtigte] in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebt:

Im Antrag und in der Beschwerde wurde angegeben, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, jedoch ergibt sich aus der dem Antrag beigelegten Vorsorgevollmacht des Beschwerdeführers vom 23.06.2015 an die [Vorsorgebevollmächtigte], dass beide Personen am verfahrensgegenständlichen Standort [...], wohnhaft sind (vgl. dessen Seiten 1 und 2). Zudem wird die [Vorsorgebevollmächtigte] in der Vollmacht als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezeichnet.

Eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Meldeauskunft hat ergeben, dass die [Vorsorgebevollmächtigte] seit 07.04.2014 [am verfahrensgegenständlichen Standort], mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen

• allfällige Änderungen seiner Einkommensverhältnisse bzw. des Bezuges einer Transferleistung öffentlicher Hand seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben und auch zu belegen; beispielsweise durch die Vorlage der aktuellen Verständigung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau über die Leistungshöhe zum 01.01.2018;

• abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG geltend zu machen:

o durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides oder Freibetragsbescheides (beispielsweise durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2017, gegebenenfalls jenes von 2016),

o gegebenenfalls durch Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung;

• darzulegen, inwieweit die [Vorsorgebevollmächtigte am verfahrensgegenständlichen Standort] wohnhaft ist; insbesondere durch Darlegung, in welchem Umfang sie sich aktuell an diesem Wohnsitz aufhält; zB wieviel Prozent der Zeit eines Monats sie geschätzt dort verbringt.

[...]"

8. Der Beschwerdeführer teilte, vertreten durch seine Vorsorgebevollmächtigte, mit am 30.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben mit, dass diese sich für ca. vier bis fünf Tage im Monat am verfahrensgegenständlichen Standort aufhalte.

9. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung (im Sinne des § 49 Z 4 FGO) seinen Hauptwohnsitz.

Der Beschwerdeführer lebt an diesem Standort in einem Ein-Personen-Haushalt.

Der Beschwerdeführer schloss am 23.06.2015 eine Vorsorgevollmacht zugunsten von XXXX (Vorsorgebevollmächtigte) ab, welche die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie eine Zustellvollmacht umfasst.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Vorsorgebevollmächtigte im Sinne der FGO und des FeZG im Haushalt des Beschwerdeführers lebt. Die Vorsorgebevollmächtigte hat ihren Hauptwohnsitz nicht am verfahrensgegenständlichen Standort.

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.01.2017 eine Alterspension (zuzüglich Pflegegeld in der Höhe von 157,30 Euro), woraus sich ein monatlicher Anweisungsbetrag von 1.369,80 Euro ergibt.

Weiters bezieht der Beschwerdeführer ab 01.07.2017 eine Rente in der Höhe von 69,43 Euro monatlich.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid vorgelegt, noch den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Insbesondere gründen sich die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers auf die Verständigung der PVA sowie das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (vgl. I.1.).

Die Feststellungen zur Vorsorgevollmacht ergeben sich aus dem vorlegten Dokument (vgl. I.1.).

Die Feststellungen, wonach die Vorsorgebevollmächtigte nicht im Haushalt des Beschwerdeführers lebt, beruhen auf den Angaben im Antragsformular in Verbindung mit den übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde sowie den Ausführungen in dem unter I.8. erwähnten Schreiben zum Umfang des Aufenthalts der Vorsorgebevollmächtigten am verfahrensgegenständlichen Standort und der eingeholten Meldeauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[...]

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6. (1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."

3.5. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

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3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt 1.281,93 Euro den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in der Höhe von 140,00 Euro in Abzug. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus: "Einkommen [der Vorsorgebevollmächtigten] und außergew. Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid, wurde[n] nicht nachgereicht."

3.7. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Vorsorgebevollmächtigte, vor, dass diese nicht in einem Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebe. Der Beschwerdeführer sei auf fremde Hilfe angewiesen, er müsse auch die Betreuung bezahlen. Hinzu kämen die Kosten für Medikamente in der Höhe von 200,00 bis 250,00 Euro monatlich.

Zur Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2018 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Vorsorgebevollmächtigte, mit, dass diese sich für ca. vier bis fünf Tage im Monat am verfahrensgegenständlichen Standort aufhalte (vgl. I.7. und I.8.). Weitere Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers bzw. zu allfälligen abzugsfähigen Ausgaben wurden nicht übermittelt.

3.8. Haushalts-Nettoeinkommen gemäß FGO und FeZG:

Vorliegend steht fest (vgl. II.1.), dass der Beschwerdeführer in einem Ein-Personen-Haushalt lebt.

Im Haushalt des Beschwerdeführers besteht - wie auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - ein monatliches Nettoeinkommen im Sinne von § 48 Abs. 1, 3 und 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG in der Höhe von 1.281,93 Euro.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bezogenen Pflegegeldes war auf § 48 Abs. 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG Bedacht zu nehmen, wonach bei Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens ua. das Pflegegeld nicht anzurechnen ist.

3.9. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung:

Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr 2017 996,62 Euro und beträgt seit 01.01.2018 1.018,55 Euro (vgl. II.3.5.). Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.10. Abzugsfähige Ausgaben:

3.10.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG:

Gemäß 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ist als abzugsfähige Ausgabe, wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass am gegenständlichen Standort ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht (vgl. II.1.). Die belangte Behörde hat daher zurecht einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand angerechnet.

Soweit der Beschwerdeführer zusammen mit dem Antrag Rechnungen ua. für Müllabfuhr, Strom/Gas und den Rauchfangkehrer vorgelegt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass die zitierten Bestimmungen ausschließlich entweder (bei Nichtbestehen eines Mietverhältnisses) den zitierten Pauschalbetrag als Wohnaufwand oder (bei Bestehen eines Mietverhältnisses) "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten" als abzugsfähige Ausgaben festlegen. Die geltend gemachten Beträge können daher in diesem Rahmen nicht berücksichtigt werden.

Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt (vgl. I.7.). Der Beschwerdeführer hat zu diesem Punkt keine Stellungnahme abgegeben (vgl. I.8.).

3.10.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG:

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.

Darauf ist der Beschwerdeführer hinzuweisen, wenn er im Antrag verschiedene Rechnungen vorlegt (ua. für Kirchenbeitrag, Versicherungsbeiträge und Medikamente) bzw. in der Beschwerde seine Medikamentenkosten anführt.

Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018 (vgl. I.7.; wie schon von der belangten Behörde; vgl. I.2.) aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Z 2 durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides oder Freibetragsbescheides geltend zu machen.

Einen entsprechenden Bescheid hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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