TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 L516 2133322-3

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L516 2133322-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Dr Martin DELLASEGA & Dr Max KAPFERER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2017 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 06.12.2017 und 09.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.

3. Ein erster Bescheid des BFA vom 17.01.2018 im Zulassungsverfahren, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.02.2018, L516 2133322-2/4E, gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

4. Durch diese Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2018 war ab diesem Zeitpunkt das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen (§21 Abs 3 BFA-VG).

5. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 28.02.2018 eine Aufenthaltsberechtigung "weiß" (§ 51 AsylG) ausgefolgt.

6. Das BFA richtete am 23.02.2018 eine Anfrage an die Staatendokumentation und die Beantwortung vom 14.05.2018 langte am 15.05.2018 beim BFA ein.

7. Dem Beschwerdeführer wurden am 24.05.2018 eine Ladung für eine Einvernahme am 18.06.2018 sowie Länderfeststellungen zu Pakistan ausgefolgt.

8. Der Beschwerdeführer stellte durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.06.2018 einen Befangenheitsantrag unter Bezugnahme auf § 7 Abs 1 Z 3 AVG gegen den verfahrensführenden Organwalter des BFA, XXXX.

9. Am 18.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters durch den von ihm abgelehnten Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei eine Kopie der Anfragebeantwortung vom 14.05.2018 ausgefolgt. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen und das BFA gewährte dazu eine Frist bis zum 27.06.2018, einlangend bei der Behörde. Der Befangenheitsantrag gegen den Organwalter wurde aufrechterhalten.

10. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 27.06.2018 eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung ab und verwies darin unter anderem zur Bescheinigung des Vorbringens auf ein auf der Internet-Plattform Youtube abrufbares fremdsprachiges Video, dessen Übersetzung das BFA in der Folge veranlasste.

11. Das BFA übermittelte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2018 Länderfeststellungen zu Pakistan und forderte zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.07.2018, einlangend bei der Behörde, auf. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben.

12. Der Beschwerdeführervertreter übermittelte dem BFA am 11.07.2018 Unterlagen zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers.

13. Das BFA wies - durch den vom Beschwerdeführer abgelehnten Organwalter des BFA - mit gegenständlich angefochtenem Bescheid neuerlich den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurück.

14. Das BFA erließ mit gegenständlich angefochtenem Bescheid keine Rückkehrentscheidung.

15. Der Beschwerdeführer hat gegen am 23.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 13.08.2018 Beschwerde erhoben.

16. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 21.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2017 und seiner damaligen Vertretung, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 09.02.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E).

1.2. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 25.04.2015 - zusammengefasst - aus, er sei Paschtune, gehöre dem Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an, sei in XXXX in Parachinar geboren, von 2002 bis 2010 in Parachinar in die Schule gegangen und habe danach im Laden seines Cousins gearbeitet. Er sei Anfang 2014 nach Peshawar gezogen, sei dort als Handwerker tätig gewesen und sei von dort Anfang August 2014 nach Quetta, wo er sich bis Dezember 2014 aufgehalten und ebenfalls als Handwerker in einem Haus gearbeitet habe. Seine Heimat habe er Ende 2014/Anfang 2015 verlassen. Im Jahr 2007 hätten die Taliban begonnen, die Stadt anzugreifen und hätten viele Menschen verschleppt. Im Jahr 2011 sei der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Es sei eine Tatsache, dass die Männer in der Gegend früher oder später gegen die Taliban kämpfen müssten. Man habe das auch von ihm erwartet, er habe das aber nicht gewollt. Peshawar habe er verlassen, da er von den Taliban-Gruppierungen, die versucht hätten, 2007 das Heimatdorf zu erobern, gezielt in Peshawar gesucht worden sei. Als er in Peshawar gewesen sei, sei die Lage immer schlimmer gewesen und er habe gedacht, er gehe nach Quetta, wo es eine größere schiitische Gemeinde gebe. In Quetta sei die Lage noch schlechter als im Heimatdorf gewesen. Ea habe dort auch religiöse Konflikte gegeben, Bombenanschläge und sogenannte Target-Killings. Schiitische Umzüge und Glaubenshäuser seien Ziele von Terroranschlägen. Er selbst habe persönlich keine Probleme gehabt, da er nicht länger draußen geblieben sei. In Peshawar habe es viele Vorfälle gegeben, wo Schiiten ermordet worden seien. Er sei von den Behörden in Pakistan nicht verfolgt worden, habe mit dieser keine Probleme gehabt und es habe keinen Vorfall gegeben. Aber als er in Quetta und Peshawar gewesen sei, sei es jedoch wie im Gefängnis gewesen. Er habe immer zu Hause bleiben müssen, da der Besitzer des Hauses gesagt habe, dass er nicht verantwortlich sei, wenn etwas passiere (Niedeschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.12.2016; BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im ersten Verfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund für nicht glaubhaft, ging zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E).

1.3. Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 17.11.2017 gab der Beschwerdeführer bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, er sei am 24.10.2013 in der Stadt Quetta gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe, cirka 200 m, eine Schießerei mit mehreren Toten gegeben. Obwohl er nicht bei dem Anschlag dabei gewesen sei, werde er nun von der pakistanischen Polizei als Verdächtiger gesucht, da sein Freund namens XXXX verhaftet worden sei. Jener sei zusammen mit dem Beschwerdeführer in einem Geschäft gewesen und sei dann bei der Schießerei vor das Geschäft gegangen. Er habe dann eben bei der Polizei ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Geschäft gewesen sei. Der Bescherdeführer werde deshalb gesucht, obwohl er nichts mit der Schießerei zu tun habe. Er könne dies mit einem Schreiben der pakistanischen Polizei von Quetta bestätigen, das er in Kopie über einen Anwalt mit der Post bzw DHL erhalten habe. Wenn er nun nach Pakistan zurück müsse, werde er mit Sicherheit von der Polizei am Flughafen verhaftet. Es sei aber nicht auszuschließen, dass er von der Polizei oder Verwandten erschossen werde. Er habe eigentlich zunächst am 01.08.2017 seiner Rückkehr nach Pakistan zugestimmt. Er habe dann einen Freund angerufen und diesen ersucht, seiner seiner Familie auszurichten, dass er zurückkomme. Er sei dann am 20.08.2017 von seinem Freund XXXX informiert worden, dass er von der Polizei in Quetta wegen der Schießerei gesucht werde, weshalb er am 25.08.2017 die freiwillige Rückkehr gestoppt habe. Er habe dann anlässlich seiner Festnahme durch die österreichische Polizei für die Rückführung am 06.11.2017 einen nervlichen Zusammenbruch erlitten, worauf er in die Psychiatrie eines Krankenhauses gekommen sei. Er sei 10 Tage in stationärer Behandlung gewesen und werde nach wie vor mit Tabletten behandelt, um die Schlafstörungen und Ängste zu minimieren (AS 5, 7).

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er stelle den neuerlichen Antrag, da sich noch mehr Probleme ergeben hätten. Es habe eine Zeit gegeben, als er freiwillig zurückkehren habe wollen, doch dann habe er erfahren, dass es noch Probleme gebe. Er habe das diesbezügliche Schreiben bereits vorgelegt. Seine Lage habe sich verschlechtert. Er habe einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr gestellt, habe dann einen Freund angerufen, damit dieser seine Familie informiere und habe von diesem am 20.08. oder 21.08.2017 erfahren, dass die Polizei den Beschwerdeführer suche. Der Freund habe mit seiner Mutter gesprochen, die jenem das gesagt habe. Er werde deshalb gesucht, das die Polizei in Quetta die Polizei bei ihm zu Hause informiert habe. Diese Gründe seien ihm seit 20.08.2017 bekannt, davor habe er davon nichts gewusst. Er habe im Jahr 2014 in seinem Dorf XXXX gewohnt. Er sei am 21.10.2013 mit seinem Freund am 21.10.2013 von Parachinar über Peschawar nach Quetta gereist und sei dort bis 24.10.2013 gewesen. Nach jenem Vorfall sei er wieder in sein Dorf zurück. Der Grund für jenen Aufenthalt in Quetta sei das Fest Eid Ghadir, zu dem er und sein Freund namens XXXX vom Freund namens XXXX seines Freundes eingeladen worden sei. Sie seien am 22. am Abend in Quetta angekommen und von XXXX abgeholt worden. Sie seien dann zu ihm und hätten dort gegessen und geschlafen. Sie seien dann nach dem Morgengebet am 23. in dessen Geschäft, wo sie gefrühstückt hätten. Dann seien sie am Basar, auf welchem Vorhänge wie ein Zelt aufgebaut gewesen seien. Der Morgen des 24. sei ähnlich gewesen. Nachdem sie im Geschäft gewesen seien hätten sie Frühstück bestellt. Um 10 sei dies angekommen. Kurz darauf habe er Schüsse von draußen gehört. Sie seien alle drei im Geschäft gewesen. XXXX habe "Alinama" gerufen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wer das sein solle. Dann habe er die Polizeifahrzeuge gehört. Der Beschwerdeführer habe zu XXXX gesagt, dass hier die Lage schlechter werde und es nicht mehr sicher sei. Sie hätten dann das Geschäft verlassen und der Beschwerdeführer habe die Polizei zu seiner linken gesehen. Sie seien dann nach rechts gelaufen. Es seien immer noch Schüsse gewesen. Niemand habe sie dort gekannt, die Lage sei unsicher. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Freund gesagt, sie sollten nach Hause gehen. Der Freund sie unsicher gewesen und habe noch auf XXXX warten wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gedrängt und darauf bestanden, Quetta zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe eine Rikscha genommen und sie seien zur Busstation gefahren, wo sie den Bust bestiegen hätten und nach Peshawar gefahren seien, von wo sie tags darauf mit dem Auto in ihr Dorf gefahren seien. Er habe dann keinen Kontakt zu XXXX gehabt, der ja der Freund von XXXX gewesen sei. Diesen habe er gefragt und die Antwort erhalten, dass jener den Freund nicht am Telefon habe erreichen können. Der Beschwerdeführer habe seither nichts mehr von XXXX gehört. Auch mit XXXX habe nur mehr die nächsten zwei Wochen Kontakt gehabt, danach nicht mehr. Der Beschwerdeführer werde, egal wo er in Pakistan sei, von der Polizei vorgeführt werden. Und auch wenn er alles erklären könne, scheine sein Name auf jenem Schreiben auf und er werde dann Probleme mit den Angehörgen der Verstorbenen auf diesem Schreiben haben. Dieses Problem bestehe wegen der Kultur der Paschtunen und der Blutrache die es dort gebe. Man werde ihn direkt töten, wenn man ihn sehe (AS 94 -95).

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er könne nur wiederholen, was er bereits gesagt habe. Sein Leben sei in Gefahr, er sei ursprünglich zur Rückkehr bereit gewesen, aber nach jener Information, die ihm vorher nicht bekannt gewesen sei, habe er er seine freiwillige Rückkehr widerrufen müssen (AS 130).

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2018 hielt das BFA dem Beschwerdeführer vor, dass sich laut der Anfragebeantwortung am 24.10.2018 in Quetta kein Vorfall ereignet habe, wie er von ihm sowie in dem von ihm vorgelegten Schriftstück beschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er damals selbst dort anwesend gewesen sei und er sich nicht erklären könne, dass das BFA keine Beweise bzw Hinweise gefunden habe. Sein Leben wäre aufgrund der Polizei in Gefahr und auch aufgrund der Familien, welche Angehörige verloren hätten, da es in Paksitan den Brauch der Blutrache gebe (AS 610). Des Weiteren habe er sich inzwischen noch mehr integriert und auch eine Lehrstelle erhalten (AS 611).

In der Stellungnahme vom 27.06.2018 zur Anfragebeantwortung wurde - zusammengefasst - vorgebracht, dass es laut dieser entgegen dem Vorhalt während der Einvernahme am 18.06.2018 im beschriebenen Zeitraum mehrere Anschläge gegeben habe, jedoch der genannte nicht gefunden worden sei; es könne jedoch keine Datenbank der Welt einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben; die Datenbanken würden in Maryland und Sussex geführt, weshalb schon wegen der räumlichen Entfernung eine lückenlose Datenbank ausgeschlossen werden könne. Der Vertrauensanwalt selbst habe darauf hingewiesen, dass er Anträge bei Polizeidienststellen oder Gerichten einbringen müsste, um an die benötigten Informationen zu gelangen. Die vernommenen Einheimischen hätten unterschiedlich auf die Fragestellung durch den Vertrauensanwalt geantwortet, sodass eine abschließende Klärung des Sachverhaltes tatsächlich nicht gelungen sei. Zudem müsse auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Beweismittel des Vertrauensanwaltes hingewiesen werden, welcher nachweislich nicht überprüfbar sei und auch so gewertet werden müsse. Wegen der durch den Referenten willkürlich verkürzten Frist, obwohl die Behörde selbst Monate zur Recherche gehabt habe, sei nur ein Fernsehreport über den beschriebenen Anschlag gefunden worden, welcher auf Youtube abrufbar sei. In jenem News-Report des Fernsehsenders werde auf den vom Antragsteller geschilderten Anschlag Bezug genommen. Die Behörde habe zudem bisher keine Ermittlungen zum Privatleben des Beschwerdeführers durchgeführt.

1.4. Der Beschwerdeführer brachte dem BFA in Kopie ein fremdsprachiges Schriftstück in Vorlage, bei welchem es sich laut Übersetzung um einen "Erst Informationsbericht (FIR)" der pakistanischen Polizei vom 24.10.2013 über einen Vorfall am 24.10.2013 handeln soll (AS 11, 171-175).

Des Weiteren verwies er gegenüber dem BFA auf ein auf der Internet-Plattform Youtube unter der Adresse https://youtu.be/8DVS-HCPg3Q abrufbares Video und gab dazu an, dass es sich dabei um einen Fernsehreport eines Fernsehsenders über den von ihm beschriebenen Anschlag vom 24.10.2013 handle (AS 615).

Schließlich legte der Beschwerdeführer auch Unterlagen zu seiner Integration, darunter einen Nachweis über die vom AMS bewilligte Absolvierung einer Lehre, ein "Zertifikat Deutsch Österreich B 1", Unterstützungserklärungen österreichischer Bürger sowie eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers vor.

1.5. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer "im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe" vorgebracht habe bzw habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben (Bescheid, S 13). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA wörtlich folgendermaßen aus (Bescheid, S 85 ff; Orthografie und Interpunktion im Original:

"Sie geben gegensätzlich zum ersten Verfahren (Sie hätten PAKISTAN verlassen, weil Sie dort von den Taliban gezwungen worden seien für sie zu kämpfen) an, dass Sie seit 24.10.2013 von der Polizei in Quetta gesucht werden, da Sie in Verbindung mit einem Anschlag gebracht würden, bei dem mehrere Menschen getötet worden seien.

Ausdrücklich zu Problemen mit der Polizei in Ihrem Herkunftsstaat befragt gaben Sie im ersten Asylverfahren vor dem BFA am 07.03.2016 und im Beschwerdeverfahren vor dem BVWG am 06.12.2016 an, keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Es habe auch keinen Vorfall gegeben wo Sie jemals durch Vertreter von Behörden bedroht oder verfolgt worden seien.

Das von Ihnen vorgelegte Schriftstück "F.I.R.", datiert vom 24.10.2013, hätten Sie erst im August 2017 erhalten, gesucht worden seien Sie jedoch davor auch schon.

Obwohl sich dieser Anschlag bereits am 24.10.2013 ereignet haben soll, erwähnten Sie diesen Vorfall in Ihrem ersten Asylverfahren mit keinem einzigen Wort.

Mit behebendem Beschluss des BVWG vom 21.02.2018, GZ L516 2133322-2/4E wurde das BFA aufgefordert sich betreffend der Authentizität des vorgelegten Dokumentes "First Information Report (F.I.R.)" (welches Sie erst im August 2017 erhalten hätten und aus dem hervorgehe, dass Sie immer noch gesucht werden) festzulegen.

Diesbezüglich ist zunächst allgemein auf die aktuellen Länderinformationen zu Paksitan zu verweisen (LIB Pakistan, Stand: 21.06.2018, S 152):

Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erweisen sich häufig als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 20.10.2017).

Des Weiteren darf auf die seitens des BFA EAST-West in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation und deren Erhebungsergebnis vom 14.05.2018 verwiesen werden:

Aus dem Ergebnis dieser Anfrage darf zusammenfassend zitiert werden, dass:

* der genannte Vorfall in keiner einschlägigen Datenbank verzeichnet ist,

* keine Ereignisse gefunden werden konnten, welche räumlich, zeitlich, aufgrund der eingesetzten Waffen/Sprengmittel oder etwa gem. der Anzahl der Opfer mit dem beschriebenen Vorfall in Verbindung gebracht werden könnten.

* In der gesamten Provinz Quetta im Zeitraum 9.-29.10.2013 weniger als 10 Personen und damit auch weniger als beim vorgebrachten Vorfall vom 24.10.2013 (12 Tote) bei Anschlägen getötet wurden

* Bei der Vor-Ort-Recherche für das Zeitfenster 10-12/2013 von den Befragten Einheimischen keine Angaben bezüglich dem behaupteten Ereignis gemacht werden konnten. Die Angaben der Befragten bezogen sich vielmehr auf einen Anschlag vom 03.09.2010!

Anzumerken ist, dass sich auf Seite 3, 1. Absatz der Anfrage ein Tippfehler befindet. Hier wird der 24.09.2013 als Datum angeführt. In der darunter stehenden Abfrage ist jedoch korrekt der 24.10.2013 angeführt.

Zum im der Stellungnahme vom 27.06.2018 vorgelegten Youtube-Link zu einem

Nachrichtenbericht,(https://www.youtube.com/watch?v=8DVS-HCPg3Q) der den behaupteten Vorfall belegen soll, ist auszuführen:

* Der original Bericht (zumindest das Bildmaterial) von einem ukrainischen TV-Sender namens JN1 "Jewisch News One" stammt, der von 21.09.2011 bis 22.04.2014 gesendet hat.

* Dieser Sender nur auf Englisch und Russisch ausgestrahlt wurde, der vorgelegte Bericht (Ton) jedoch in Arabisch erstellt ist. (Abfrage vom 20.07.2018, im Akt, Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/Jewish_News_One)

* Im Video am rechten unteren Bildrand durchgehend ein Datum "24/10/2013" eingeblendet ist, das offensichtlich nicht zum ursprünglichen Bericht gehört, da es weder in Design, Schriftart und Datumsschreibweise zum restlichen Bericht passt und die in dieser Formatierung sonst in keinem anderen Nachrichtenbericht dieses Senders aufscheint. (siehe dazu die Bildersuche auf Google im Akt)

* In einer Einblendung des Ursprünglichen Berichts das Jahr 2012 aufscheint, was daher offensichtlich ebenso für das nachträgliche Einfügen des Datums "24/10/2013" spricht.

* Der Bericht wurde am 25.06.2018 und somit lediglich 2 Tage vor Übermittlung des betreffenden Links im Rahmen der Stellungnahme (27.06.2018) auf Youtube online gestellt.

* Der Bericht wurde vor der ersten Sichtung durch das BFA lediglich 13 mal aufgerufen.

* Der Bericht stammt von einem Youtube-User, der lediglich 2 Videos (das 2. Video ist mit dem 1. Ident) online gestellt hat. Auch dieses Video wurde erst am 25.06.2018 publiziert.

* Der gesprochene Text des vorgelegten Videos keinerlei inhaltlichen Bezug zu dem von Ihnen geschilderten Vorfall hat. (siehe dazu vom Behördendolmetscher verfasstes Transskript, im Akt)

* Der Bericht nicht vollständig ist und unmittelbar vor der Nennung einer Jahreszahl abrupt endet. (siehe dazu vom Behördendolmetscher verfasstes Transskript, im Akt)

* Ein "Abdul Hakeem" als Bruder eines Opfers interviewt wird und auf dem von Ihnen vorgelegten schriftlichen Beweismittel "F.I.R." weder eine Person mit dem Familiennamen "Abdul" noch mit dem Familiennamen "Hakeem" als Opfer angeführt wird, obwohl alle Opfer auf diesem Schreiben namentlich angeführt sind.

Zum Vorwurf der kurzen Stellungnahmefrist ist anzuführen, dass auch nach Fristablauf (27.06.2018) kein Hindernis für die Vorlage weiterer Beweismittel bestanden hat und dies daher bis dato möglich gewesen wäre. Auch wurde aufgrund der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Länderinformationen zu Pakistan neuerlich eine Stellungnahmefrist bis 04.07.2018 gewährt, die ungenutzt verstrichen ist.

In der Zusammenschau aus allen ob zitierten Punkten steht für die Behörde somit fest, dass es sich sowohl bei dem vorgelegten Schriftstück als auch dem Youtube-Video um Fälschungen handelt, denen daher auch keinerlei Beweiskraft zukommt."

Der von Ihnen geschilderte Vorfall hat somit nachweislich nie stattgefunden und ist es Ihnen auch durch Vorlage von (offensichtlich gefälschten) Beweismitteln nicht gelungen zu belegen, dass sich Ihr Vorbringen, wie von Ihnen geschildert tatsächlich so ereignet hat.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist."

1.6. In der Beschwerde wurde nach einer gerafften Sachverhaltsdarstellung und der Wiederholung des Befangenheitsantrages (Beschwerde, S 2-6) im Wesentichen zusammengefasst vorgebracht (Beschwerde S 7 f)

-

die Behörde führe in der Beweiswürdigung selbst aus, dass der Beschwerdeführer die polizeiliche Fahndung erstmalig im Folgeverfahren vorgebracht habe; der Beschwerdeführer habe vorgebracht, das er erst im August 2017 von der Fahndung Kenntnis erlangt und er das Schriftstück "F.I.R." erst im Oktober 2017 erhalten habe; die Behörde führe in der Beweiswürdigung somit selbst aus, dass es sich nicht um res iudicata handle und somit der Antrag nicht zurückzuweisen gewesen wäre;

-

dass die Beweiswürdigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH widerspreche, welche es untersage, Dokumente pauschal als Fälschungen zu qualifizieren, nur weil in den Länderfeststellungen auf die Möglichkeit der Beschaffung von falschen Urkunden im Herkunftsland verwiesen werde;

-

der Vertrauensanwalt habe selbst darauf hingewiesen, dass er Anträge bei Polizeidienststellen oder Gerichten einbringen müsste, um an die benötigten Informationen zu gelangen und die vernommenen Einheimischen hätten unterschiedlich auf die Fragestellung durch den Vertrauensanwalt geantwortet, sodass eine abschließende Klärung des Sachverhaltes tatsächlich nicht gelungen sei;

-

dass die Behörde bezüglich des in Vorlage gebrachten YouTube Videos die Behörde zahlreiche Vermutungen aufstelle, sie sich auf Beweismittel berufe, die sich im Akt befinden würden, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und das Recht auf Parteiengehör und das Überraschungsverbot verletzte; der Beschwerdeführer habe nach wie vor keine Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungen zu nehmen, weshalb dieser Mangel erst im zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werde; in der Beschwerde könne wegen des vorliegenden Geheimverfahrens nicht sinnvoll auf die Vermutungen der Behörde eingegangen werden;

-

bereits wegen der geänderten Sicherheitslage in Pakistan liege hinsichtlich Spruchpunkt II (Subsidiärem Schutz) keine entschiedene Sache mehr vor; die Sicherheitslage habe sich in Pakistan drastisch verschlechtert; dazu wurde in der Beschwerde auf verschiedene Medienberichte aus den Tageszeitungen "Der Standard" und "Die Zeit" verwiesen;

-

die Behörde keine eigenen Spruchpunkt bzgl Zulässigkeit der Abschiebung und Rückkehrentscheidung verwendet; somit würden sämtliche zur Integration vorgelegten Unterlagen neue Beweismittel darstellen, welche die Behörde zu einer inhaltlichen Beurteilung veranlassen hätten müssen.

1.7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des von ihm geschilderten Vorfalles vom 24.10.2013 von der Polizei gesucht und von den Angehörigen der Opfer verfolgt werde, weist keinen glaubhaften Kern auf.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen unter den zuvor dargestellten Punkten II.1.1.-1.6. ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Quellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.

2.2. Die Feststellung dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des von ihm geschilderten Vorfalles vom 24.10.2013 von der Polizei gesucht und von den Angehörigen der Opfer verfolgt werde, keinen glaubhaften Kern aufweist, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:

2.2.1. Die Beschwerde bringt vor (siehe oben unter II.1.6.), dass die Beweiswürdigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH widerspreche, welche es untersage, Dokumente pauschal als Fälschungen zu qualifizieren, "nur" weil in den Länderfeststellungen auf die Möglichkeit der Beschaffung von falschen Urkunden im Herkunftsland verwiesen werde.

Dem ist zu entgegnen, dass das BFA für seine Beurteilung einerseits die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation herangezogen hat, wonach Erhebungen in mehreren einschlägigen Datenbanken sowie eine Vor-Ort-Recherche eines Vertrauensanwaltes mit Befragung von Einheimischen keinen Hinweis auf den vom Beschwerdeführer und in dem von ihm vorgelegten Schriftstück beschriebenen Vorfall am 24.10.2013 ergaben.

Das BFA hat des Weiteren dargelegt, weshalb es das vom Beschwerdeführer als Bescheinigungsmittel vorgelegte Youtube-Video für eine Fälschung halte (im Detail siehe oben unter II.1.5.).

Das BFA hat schließlich - zusätzlich - die Länderfeststellungen in seine Überlegungen miteinbezogen, was zulässig ist.

Der implizite Vorwurf, das BFA habe ihre Beurteilung des Schriftstückes als Fälschung ausschließlich auf die Länderfeststellungen gestützt, erweist sich als unberechtigt, da die Länderfeststellungen nur eines von mehreren Argumenten des BFA war, um nach einer Gesamtbetrachtung zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das vorgelegte Schriftstück eine Fälschung sei.

2.2.2. Laut der Anfragebeantwortung wurden Erhebungen in mehreren einschlägige Datenbanken, in denen zahlreiche Vorfälle verzeichnet werden, die vom Ausmaß her geringfügiger sind als in der Anfrage genannt und ein Vorfall vom 24.10.2013 war dort nicht zu finden.

Soweit noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.06.2018 (nicht jedoch mehr in der Beschwerde) selektiv vorgebracht wurde (AS 615), dass die Datenbanken in Maryland und Sussex geführt würden und allein schon wegen der räumlichen Entfernung zu Pakistan eine lückenlose Datenbank ausgeschlossen werden könne, ist darauf zu verweisen, dass laut Anfragebeantwortungen auch die Datenbanken des in Islamabad ansässigen und unabhängigen Pak Institute für Peace Studies (PIPS) sowie der in Neu Delhi ansässigen Non-Profit-Organisation South Asia Terrorism Portal (SATP) keine Einträge enthalten, die dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, der sich am 24.10.2013 ereignet haben sollen, entsprechen.

Soweit die Beschwerde darauf Bezug nimmt (siehe oben unter II.1.6.), dass laut Seite 13 der Anfragebeantwortung Einheimischen unterschiedlich auf die Fragestellung durch den Vertrauensanwalt geantwortet hätten, erweist sich dies als verfehlt, da sich aus der Anfragebeantwortung eindeutig ergibt, dass sich diese Information auf einen Vorfall vom 03.09.2010 (!) bezog (vgl Anfragebeantwortung S 12 unten iVm S 13 unten iVm 14 oben), somit weder mit dem Jahr noch mit dem Tag übereinstimmt, der vom Beschwerdeführer genannt wurde, sodass es sich um ein gänzlich anderes Ereignis gehandelt haben muss. Auch die Aussage des Vertrauensanwaltes, auf die die Beschwerde hinweist, bezieht sich auf jenen Vorfall vom 03.09.2010, sodass daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich auch, dass die befragten Personen explizit zu ernsthaften Konflikten zwischen Schiiten und Sunniten im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2013 gefragt wurden, jedoch nur jener Vorfall vom 03.09.2010 genannt wurde. Die Seriosität des Vertrauensanwaltes wurde in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

2.2.3. Das BFA hat dargelegt, weshalb es das vom Beschwerdeführer als Bescheinigungsmittel vorgelegte Youtube-Video eine Fälschung halte (im Detail siehe oben unter II.1.5.).

Die Beschwerde bringt dazu vor (siehe oben II.1.6.), dass die Behörde bezüglich des in Vorlage gebrachten YouTube-Videos zahlreiche Vermutungen aufstelle, sie sich auf Beweismittel berufe, die sich im Akt befinden würden, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und das Recht auf Parteiengehör und das Überraschungsverbot verletzt habe; der Beschwerdeführer habe nach wie vor keine Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungen zu nehmen, weshalb dieser Mangel erst im zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werde; in der Beschwerde könne wegen des vorliegenden Geheimverfahrens nicht sinnvoll auf die Vermutungen der Behörde eingegangen werden.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden müssen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Des Weiteren muss bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes" auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0117).

Im vorliegenden Fall war es der Beschwerdeführer selbst, welcher dem BFA das Youtube-Video bzw die Fundquelle als Beweismittel vorgelegt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses selbst und dessen Inhalt kennt, zumal er mit der Vorlage in der Stellungnahme vom 27.06.2018 bekannt gegeben hat, dass es sich dabei um einen Report über den von ihm beschriebenen Anschlag handle (AS 615). Das BFA hat davon ausgehend das Video betrachtet und im Bescheid anhand jenes Videos im Einzelnen beweiswürdigend dargelegt, weshalb es jenes Video als Fälschung erachtet (siehe im Detail wiedergegeben oben unter II.1.5.). Einzig ein Artikel aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia über jenen Sender, dessen Logo in jenem Video zu Beginn aufscheint und auf den das BFA Bezug nimmt, sowie eine partielle Übersetzung des Videos in die deutsche Sprache wurde dem Beschwerdeführer nicht vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis gebracht. Es wurde jedoch vom BFA im angefochtenen Bescheid der vollständige Internet-Link in der Beweiswürdigung offengelegt, sodass eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Von einem "Geheimverfahren" kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl die Möglichkeit gehabt, in der Beschwerde dem Wikipedia-Artikel sowie der Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf das Youtube-Video konkret entgegenzutreten, was er jedoch nicht getan hat, sodass die Argumentation des BFA schließlich unbekämpft blieb.

Bereits die bisherige Beurteilung des BFA, wonach es sich bei jenem Youtube-Video um eine Fälschung handle, war daher nach dem bisherigen Ergebnis nicht entgegenzutreten.

Schließlich wird diese Beurteilung, dass es sich bei dem Youtube-Video um eine Fälschung handelt noch durch folgenden Umstand bestätigt: auf der Internet-Plattform findet sich unter der Adresse https://www.youtube.com/watch?v=PqdrAFXuhdY&t=40s ein Bericht des pakistanischen Senders GeoTV mit dem Titel "Hazara Town Attack (Balkhi Chowk) on June 30, 2013", welcher bereits am 05.07.2013 auf Youtube veröffentlicht wurde. Eine Gegenüberstellung der folgenden beiden Standbilder - das erste aus jenem Video, das laut Beschwerdeführer über den von ihm angegebenen Vorfall vom 24.10.2013 berichtet, das zweite aus dem Video über die Hazara Town Attack bereits vom 30.06.2013 - zeigt, dass die Aufnahme, die laut Beschwerdeführer über den Vorfall vom 24.10.2013 berichtet, bereits spätestens am 05.07.2013 existierte, sodass diese nicht erst von einem Vorfall vom 24.10.2013 stammen kann.

Bild 1: Youtube-Video https://youtu.be/8DVS-HCPg3Q laut Stellungnahme vom 27.06.2018, Standbild, Sekunde (Sek) 0:19

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild 2: Youtube-Video

https://www.youtube.com/watch?v=PqdrAFXuhdY&t=40s veröffentlicht am 05.07.2013, Standbild, Sek 0:40

Bild kann nicht dargestellt werden

2.2.4. Die Beschwerde bringt vor, bereits wegen der geänderten Sicherheitslage in Pakistan liege hinsichtlich Spruchpunkt II (Subsidiärem Schutz) keine entschiedene Sache mehr vor; die Sicherheitslage habe sich in Pakistan drastisch verschlechtert; dazu wurde in der Beschwerde auf verschiedene Medienberichte aus den Tageszeitungen "Der Standard" und "Die Zeit" zu folgenden Themen verwiesen: "Tillerson fordert Pakistan zu größeren Afghanistan Bemühungen auf", "Demütigender Empfang für Tillerson in Pakistan", "Trump setzt Islamabad unter Druck", "Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt". Vorgebracht wurde noch, dass der Umstand, dass die pakistanische Regierung mit den Taliban angesichts ihres steigenden Einflusses kooperiere, im Verfahren berücksichtigt werden müsse.

Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA den gegenständlichen Folgeantrag nicht mit der allgemeinen Sicherheitslage begründet hat, sondern dies erstmals in der Beschwerde vorbringt. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Des Weiteren obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht und der Umstand, dass die pakistanische Regierung mit den Taliban und anderen radikalen Islamisten immer wieder kooperiert, ist seit vielen Jahren allgemein bekannt und nicht neu; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

2.2.5. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach der verfahrensführende Organwalter den Befangenheitsantrag ignoriert habe (Beschwerde, S 6), erweist sich als unberechtigt, da jener Organwalter laut Niederschrift vom 18.06.2018 diesbezüglich Rücksprache mit seinem Vorgesetzten gehalten hat und dem Beschwerdeführer daraufhin im Beisein seines Vertreters die Gelegenheit gegeben hat, die Befangenheitsgründe mündlich darzulegen, woraufhin der Beschwerdeführer vorbrachte, dass jener Organwalter eine fehlerhafte Entscheidung getroffen habe und der Beschwerdeführer nicht wolle, dass jener die Entscheidung auch treffe; dies sei der einzige Grund (AS 609). Jener Organwalter hat dem Beschwerdeführer anschießend dessen Ansicht mitgeteilt, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen. Ein Ignorieren des Befangenheitsantrages kann daher nicht erkannt werden.

2.2.6. Zum impliziten Vorwurf, keine ausreichende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur Anfragebeantwortung erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen dem Beschwerdeführer dafür am 18.06.2018 vom BFA eine Frist von neun Tagen gewährt wurde, der Beschwerdeführer danach eine weitere Stellungnahmemöglichkeit zu Länderfeststellungen erhalten hat (AS 619), im Zuge derer er auch ein darüber hinausgehendes Vorbringen und damit auch Ergänzungen zu der Anfragebeantwortung erstatten hätte können, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Zuletzt hätte er auch mit der Beschwerde eine Frist von vier Wochen gehabt, in dieser seine bisherige Stellungnahme vom 27.06.2018 zur Anfragebeantwortung zu ergänzen, was jedoch ebenso unterlassen wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts mehr vorzubringen hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer damit ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt, sich zur Anfragebeantwortung ausführlich zu äußern.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens (siehe im Detail wiedergegeben oben unter II.1.5.) als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar und teilt daher ebenso die Beurteilung des BFA, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides)

3.1. Zur Rechtslage

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.3. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E, welches am 09.02.2017 rechtskräftig geworden ist.

3.3.3. Vorweg ist zu dem vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.06.2018 und in der Einvernahme am 18.06.2018 gestellten und in der Beschwerde wiederholten Befangenheitsantrag gegen den verfahrensführenden Organwalter des BFA, welcher zusammengefasst damit begründet wurde, dass jener Organwalter im Verfahren des Beschwerdeführers aktenwidrige Feststellungen getroffen habe, eine aktenwidrige Beweiswürdigung vorgenommen habe, zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen [im ersten Verfahrensgang, Anm] lediglich eine Frist von 24 Stunden gewährt habe und bereits einmal eine fehlerhafte Entscheidung getroffen habe (AS 601, 609) zu bemerken, dass die subjektive Besorgnis des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist. Sie ist jedoch objektiv nicht begründet, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Befangenheit eines behördlichen Organs nicht bereits dann vor, wenn diesem bei Führung des Verwaltungsverfahrens Rechtsverletzungen unterlaufen sind (VwGH 09.09.1989, 98/04/0101). Auch der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, stellt für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund dar, dieses Organ im fortgesetzten Verfahren als befangen anzusehen (vgl VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 21.10.2009, 2009/06/0088). Aus einer mangelhaften Verfahrensführung in einem vorangegangenen Verfahren ist demnach noch nicht ein Mangel an objektiver Einstellung gegenüber der Partei in einem weiteren Verwaltungsverfahren abzuleiten. Da keine anderen Gründe geltend gemacht wurden, ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Befangenheit des verwaltungsführenden Organwalters des BFA nicht zu erkennen.

3.3.4. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren erstmals vorgebracht, aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalles vom 24.10.2013 sowohl von der Polizei gesucht als auch von den Angehörigen der Opfer verfolgt zu werden.

3.3.5. Die Annahme in der Beschwerde, dass die Behörde selbst vom Nichtvorliegen einer entschiedenen Sache ausgehe (Beschwerde, S 7 Punkt "1)") erweist sich als unzutreffend, da das BFA zwar von einem neuen Vorbringen ausgeht, diesem aber keinen "glaubhaften Kern" beimisst, welcher jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Sachverhaltsänderung, der Relevanz zukommt, erforderlich wäre (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).

3.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die beweiswürdigenden Argumente des BFA zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens, wie sie im gegenständlichen Erkenntnis bereits oben dargelegt wurden, als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar und teilt daher ebenso die Beurteilung des BFA, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.

3.4. Mit dem gegenständlich Folgeantrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 230214/09/0029).

3.5. Das BFA hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid keine neue Rückkehrentscheidung erlassen und durch die gesetzlich normierte Zulassung des Verfahrens durch den zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG vom 21.02.2018, L516 2133322-2/4E, wurde die davor ergangene Rückkehrentscheidung gegenstandslos, die auch nicht mehr vollzogen werden kann. Da somit - entgegen den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (dort, S 93) - tatsächlich gegenwärtig keine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, besteht aktuell auch kein Titel für eine Abschiebung (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).

Damit liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 BFA-VG vor, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, als falsch erweist und der gegenständlichen Beschwerde tatsächlich ex lege die aufschiebende Wirkung gem § 13 Abs 1 VwGVG zukam.

Eine - zusätzliche - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wie sie in der Beschwerde beantragt wurde (ebenda, S 14 ff), war daher weder erforderlich noch zulässig.

3.6. Zu den Ausführungen in der Beschwerde zur Rückkehrentscheidung, zu den vorgebrachten zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritten sowie zum Antrag, einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen (Beschwerde, S 12 f; 16), ist zu wiederholen, dass gegenwärtig keine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und auch im angefochtenen Bescheid vom BFA - wie auch in der Beschwerde aufgezeigt (Beschwerde, S 9) keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde sondern ausschließlich über den Folgeantrag auf internationalen Schutz entschieden hat, weshalb die Frage einer Rückkehrentscheidung oder eines humanitären Aufenthaltstitels nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht darüber entscheiden darf.

3.7. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Zu B)

Revision

3.9. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.10. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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