TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W249 1428317-2

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W249 1428317-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 18.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.09.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Herkunftsstaat getötet worden; die Täter hätten auch vorgehabt, den Beschwerdeführer umzubringen und hätten ihn mit einem Messer attackiert.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er volljährig sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei 1994 verstorben. Der Beschwerdeführer habe von 2000 bis 2008 in Kabul die Schule besucht.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.06.2012 legte der Beschwerdeführer eine angebliche Sterbeurkunde seines Vaters vor, aus der ersichtlich sei, dass dieser am 28.07.1992 verstorben sei. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass seine Mutter wieder geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Schwester bei seiner Großmutter in Kabul gelebt und dort acht Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe eine Schneiderei betrieben und auch ein Auto besessen. Über den Grund für seine Ausreise und seine Lebensumstände im Herkunftsstaat machte der Beschwerdeführer auf Befragen folgende Angaben:

"A: Das Problem hat vor ca. einem Jahr und 8 Monaten begonnen. Ich vermute, dass mein Problem wegen der Arbeit meines Vaters, er war beim Militär, in Zusammenhang steht.

F: Können Sie mir Ihr Problem konkret beschreiben?

A: Mein Vater hat früher ein paar Leute festgenommen. Sie wurden zu 15 Jahre Haft verurteilt. Inzwischen ist mein Vater verstorben. Als diese Leute befreit wurden, bin ich nach Laghman gegangen. Dort wurde ich angegriffen. Ich weiß nicht wer mich angegriffen hat. Danach wurde ich in Kabul in ein Krankenhaus gebracht. Dort lag ich

2 - 3 Tage. Nachdem ich aufwachte habe ich meine Oma gefragt, warum

ich angegriffen wurde. Meine Oma hat meine Ausreise organisiert. Ich habe dann mein Auto verkauft. Danach bin ich nach Pakistan ausgereist.

F: Wohin nach Laghman sind Sie gegangen?

A: In mein Dorf. Dort war ich das erste Mal.

F: Wie heißt das Dorf?

A: Shamangal.

F: Was war der Grund, dass Sie sich dorthin begaben?

A: Es war ein Festtag. Ich ging dort alleine hin.

F: Wann genau wurden Sie angegriffen?

A: Es war beim vorigen Opferfest.

Auf Nachfrage

A: Ich weiß es nicht.

F: Wer genau waren der Täter, die Sie angegriffen haben?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie alt war der Täter?

A: Ich wurde von hinten von einer Person angegriffen. Er weiß gekleidet. Es standen viele Leute. Ich weiß daher nicht wer diese Person war.

F: Was konkret hat diese Person gemacht?

A: Ich habe vielen Leuten zum Festtag gratuliert.

Auf Nachfrage

A: Ich wurde von dieser Person geschupft. Er wurde von den anderen Leuten aufgehalten.

F: Erlitten Sie eine Verletzung durch dieses Schupfen?

A: Ich wurde bewußtlos. Ich wachte erst im Krankenhaus.

F: Wer brachte Sie ins Krankenhaus nach Kabul?

A: Ein Freund von mir brachte mich ins Krankenhaus. Der Arzt sagte ich wurde an der Seite gestochen.

F: Wie lange blieben Sie nach dem Vorfall noch in Kabul?

A: Ca. 3 Monate.

F: War das der einzige Vorfall den Sie erlitten haben?

A: Ja.

F: Haben Sie das der Polizei gemeldet?

A: Die Leute die mich angegriffen haben sind mächtige Leute. Meine Oma hat gewusst wer diese Leute sind.

F: War Ihre Oma beim Fest dabei?

A: Nein.

F: Woher will Ihre Oma das wissen, wer der Täter ist?

A: Meine Oma weiß es nicht.

F: Wissen Sie nun wer Sie niedergestochen hat?

A: Nein.

F: Sie erfuhren erst im Krankenhaus, dass Sie niedergestochen wurden?

A: Ja.

F: Was konkret befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat, nach Kabul?

A: Es ist möglich. Sie würden mich nicht in Ruhe lassen. Die Feinde meines Vaters sind auch meine Feinde.

[...]

Dem ASt. werden die Feststellungen zur Lage in Kabul (Sicherheitslage ist gut, trotz vereinzelter Anschläge) zur Kenntnis gebracht und gibt er dazu an:

A: In Afghanistan ist die Lage nicht so gut. Die Taliban haben auch in Kabul Anschläge verübt. Ich habe aber keine Probleme mit den Taliban.

[...]"

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.07.2012, zu der Zahl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe.

Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer auch familiären Rückhalt habe, sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers nicht gegeben, und es wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung festgestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde ein, welche am 08.08.2012 vom Asylgerichthof abgewiesen wurde (Zl. XXXX ), wodurch der Bescheid des Bundesamtes am 14.08.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Dabei stellte der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass der BF bei einem Aufenthalt in einem Dorf in der Herkunftsregion seines Vaters durch eine unbekannte Person von hinten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Beim Angreifer habe es sich nicht um einen Feind des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers gehandelt, der einen Racheakt gegenüber dem Beschwerdeführer habe setzen wollen; die diesbezüglichen Befürchtungen des BF würden eine bloße Spekulation bilden. Der BF sei im Herkunftsstaat während des langjährigen Aufenthaltes in Kabul keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Weiters habe sich aus dem Vorbringen des BF nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Der BF habe Berufserfahrung und sei nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise auch erwerbstätig gewesen, wobei er seine Situation als "wirtschaftlich gut" beschrieben und angegeben habe, dass er über ein Auto verfügt hatte. Es sei ihm zumutbar, auch nach einer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

1.4. Am 13.02.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, zu der Zahl XXXX , gemäß § 68 Absatz 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 12.03.2013 in erster Instanz in Rechtskraft.

1.5. Am 26.02.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX aufgrund von Verbrechen und Vergehen zu verschiedenen Tatbegehungszeitpunkten gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung), § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), §§ 27 Abs. 1 Z1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB (schwerer Raub) sowie §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, 27 Abs. 3 und 27 Abs. 5 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu 2 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befand sich ab 24.09.2013 (Untersuchungshaft) bis 31.01.2015 (vorzeitige Entlassung) in Haft.

1.6. Am 27.10.2015 brachte der BF eine Stellungnahme betreffend eines Einreiseverbotes, das gegen ihn erlassen werden sollte, ein, in der er angab, eine Beziehung zu einer Frau ( XXXX ) zu führen und mit dieser Person nun ein Kind zu haben, das am 26.08.2015 geboren worden sei.

1.7. Am 18.11.2015 stellte der BF einen Antrag auf Duldung. Am 11.02.2016 brachte er dazu ein Schreiben der afghanischen Botschaft Wien ein, aus welchem hervorgeht, dass dem BF bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Reisepass ausgestellt habe werden können, da "nicht alle Anforderungen erfüllt waren".

Am 25.02.2016 sprach das Bundesamt dem BF den Aufenthaltstitel eines Geduldeten mit einer Gültigkeit bis zum 24.02.2017 zu, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.

1.8. Am 23.11.2016 wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Der BF gab bei der niederschriftlichen Befragung am 23.06.2017 vor der PI XXXX insbesondere Folgendes an (AS 19):

"Ich bin seit 7 Jahren schon hier in Österreich. Ich möchte hier bleiben. Ich habe eine Frau und 2 Kinder (ein Mädchen: 10 Monate alte und einen Jungen: 20 Monate alt). Ich habe in Afghanistan keine Zukunftsperspektive. Ich möchte hier arbeiten und für meine Familie sorgen. Ich habe mein Leben geändert und bin nicht mehr kriminell. Ich habe auch keinen Kontakt mehr mit meinem früheren Bekanntenkreis. Ich will hier nur mit meiner Familie in Frieden leben und arbeiten.

In Afghanistan ist Krieg. Ich will dort nicht in Angst leben. Ich bin nach Österreich gekommen um eine bessere Zukunft zu haben. In Afghanistan kann man nicht leben. Ich möchte Sie um eine letzte Chance bitten."

Zur Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an: "An den Fluchtgründen hat sich nichts geändert. Meine Situation hier in Österreich hat sich geändert. Ich habe eine Familie und bin schon so lange hier."

2.2. Am 18.06.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden. BFA), Erstaufnahmestelle XXXX , einvernommen.

Dabei gab er insbesondere wie folgt an:

"[...]

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Möchten Sie Ergänzungen zu Ihrer am 23.06.2017 durchgeführten Erstbefragung tätigen?

VP: Nein.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Gut.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein.

LA: Wo leben Sie derzeit?

VP: XXXX .

LA: Mit wem leben Sie an dieser Adresse?

VP: Mit meinen Kindern und meiner Lebensgefährtin.

Vertrauensperson: Wir sind nicht standesamtlich verheiratet, weil mein Ehegatte keine Geburtsurkunde, keinen notwendigen Ausweis vorlegen konnte und nicht beweisen kann, dass er in Afghanistan nicht verheiratet war.

LA: Haben Sie sonstige Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse oder machen Sie eine Ausbildung?

VP: Nein. Ich habe schon versucht eine B1 oder B2 Prüfung abzulegen, aber da wurde mir gesagt, dass ich dafür zahlen müsste und länger darauf warten müsste.

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich sichere meine Existenz von der Mindestsicherung meiner Lebensgefährtin. Meine Schwiegermutter unterstützt mich auch.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

Der Antragsteller spricht verständliches Deutsch und führt die Einvernahme auf Deutsch durch.

LA: Aus welchen Gründen stellten Sie einen Folgeantrag?

VP: Ich habe jetzt ein ganz anderes Leben. Ich habe von meinen Fehlern gelernt. Ich habe ganz andere Gedanken seit ich Vater bin. Ich will auch meinen Kindern ein gutes Leben bereiten. Ich bitte darum in Österreich arbeiten zu dürfen und hier wie ein normaler Mensch leben zu dürfen.

LA: Besitzen Sie, Frau XXXX einen Aufenthaltstitel? Wenn ja, seit wann?

Vertrauensperson: Nein, ich bin EU-Bürger. Ich bin auch in XXXX geboren.

LA: Seit wann ist Ihre Ehegattin in Österreich wohnhaft?

Vertrauensperson: Seit zirka 4 Jahren.

LA: Welcher Beschäftigung gehen Sie?

Vertrauensperson: Ich bin bis Februar 2019 in Karenz. Ich besuche ab Oktober die XXXX in XXXX und absolviere dort eine Ausbildung zur Pflegeassistentin.

LA: Wann waren Sie beim Standesamt?

VP: Vor zirka 3 Jahren.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal bei diesem Standesamt?

VP: Vor zirka 2,5 Jahren.

LA: Warum erhielten Sie keinen Reisepass von der afghanischen Botschaft?

VP: Das war so: Ich hatte keine Geburtsurkunde.

LA: Wo lebt Ihre Mutter?

VP: Ich weiß es nicht?

LA: Haben Sie noch Angehörige in Afghanistan.

VP: Ja mit meiner Schwester.

Das Bundesamt erlegt Ihnen auf, bis 31.07.2018 die afghanische Botschaft aufzusuchen und dort um eine Geburtsurkunde anzusuchen und eine Bestätigung Ihres Antrages sowie eine schriftliche Erklärung zum Ausgang vorzulegen.

[...]"

2.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 23.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).

2.3.1. Das BFA traf insbesondere die Feststellungen, dass der BF gesund sei und das gesamte Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht habe. Der BF lebe in Österreich mit einer Frau ( XXXX ) in einer Partnerschaft, wobei dem BF zu deren Sohn ( XXXX ) am 23.10.2015 die Vaterschaft zuerkannt worden sei. Der BF sei in Österreich nicht berufstätig, weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation im Bundesgebiet.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat beinhalteten auszugsweise die Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA mit Stand vom 29.06.2018.

2.3.2. Zu dem gegenständlichen Asylantrag des BF hielt das BFA beweiswürdigend insbesondere fest, dass der BF angegeben habe, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er dort in Angst leben müsste.

Nach Ansicht des EGMR sei die allgemeine Situation in Afghanistan jedoch nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Schweden vom 13.10.2011, Beschwerdenr. 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. 2015701/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheine damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen -Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Es sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führe dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpfe.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stelle keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Des Weiteren sei anzumerken, dass der Asylgerichtshof am 08.08.2012 bereits über eine Rückkehr nach Afghanistan rechtskräftig abgesprochen habe.

Weiters könne Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden, wodurch eine Unterstützung für die Existenzgründung erlangt werden könne.

Es stehe dem BF in Afghanistan beispielsweise in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Nach den vorliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan sei die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen komme. Innerhalb Kabuls existierten demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behalte jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädten und fast alle Distriktzentren. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO's ereigneten. Diese Gefährdungsquellen seien jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten sei.

Mit dem nunmehrigen Asylantrag habe der BF offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Die vorgebrachten Gründe, warum es dem BF nun nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Würden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf die persönliche Situation des BF, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.

Die Antragsstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet bewirken.

Das BFA gelange daher im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.

2.3.3. Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen zu den Spruchpunkten I. und II. aus, dass gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG) begründen würden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehe ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Würden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stütze sich ein Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden sei, so stehe diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei sei zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen seien.

Zum gegenständlichen Verfahren sei anzumerken, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung keinen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben hätten.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides, Zl. XXXX , dem neuerlichen Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das BFA zur Zurückweisung verpflichtet sei.

2.3.4. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA insbesondere aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens keiner der drei in § 57 AsylG angeführten Gründe habe festgestellt werden können, womit keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliege.

Vielmehr sei der BF während seines niemals rechtmäßigen, teilweise höchstens geduldeten, Aufenthalts in Österreich durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer zweijährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurden, was einer Zuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG absolut entgegen stehe.

Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.

2.3.5. Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA insbesondere fest, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin, seinem anerkannten Sohn und seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft lebe. Mit seiner Lebensgefährtin führe der BF frühestens seit seiner Entlassung aus seiner Haftstrafe im Jänner des Jahres 2015 eine Beziehung. Seine Lebensgefährtin sowie seine Kinder seien kroatische Staatsbürger. Zweifellos seien aus der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass er sich ins Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen weiterhin hier zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar.

Nach Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Art. 8 Abs. 2 EMRK, § 9 Abs. 3 BFA-VG) und der relevanten Judikatur (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251; EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands, Zahl 50435/99; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VfGH 17.03.2005, G78/04; EGMR 8.04.2008, rk. 8 .Juli 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich) führte das BFA aus, dass sich die persönliche Situation des BF so darstellte, dass sich die Dauer seines Aufenthalts auf ihm zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz, beschränke.

Es sei dem BF im Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischerweise habe der BF auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden.

Im gegenständlichen Fall handle es sich um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, seien die Dauer des Aufenthalts des BF und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf seine eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz seines privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergebe.

Abgesehen davon, dass dem BF bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt seines Verfahrens bewusst sein haben müssen, dass ihm weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde, ebenso wenig wie eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung, habe der BF im Verfahren auch keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufzuzeigen vermocht.

Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung könne insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen sei (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi gg. Frankreich).

Voraussetzung dafür werde sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert sei, was im Fall des BF offensichtlich nicht der Fall sei. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein werde noch kein schützenswertes Privatleben begründen.

Bereits am 14.08.2012 sei im Fall des BF eine erste negative Entscheidung des Bundesamtes ergangen. Der BF habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen gedurft, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, und es seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich komme somit kein bedeutsames Gewicht zu seinen Gunsten zu.

Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich gehe ebenso nicht über die Vergleichsentscheidung des VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/370, hinaus, diese Aufenthaltsdauer habe sich zudem ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben, was die Interessen des BF im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermöge.

Auch sei im Fall des BF der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Darüber hinaus habe der BF nicht den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht.

Allfällige sich aus dem Aufenthalt des BF in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten seien in der Zeit entstanden, als dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, habe sich -unter Beachtung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens - die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan ergeben. Darüber hinausgehend hätten sich betreffend seine Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich habe der BF von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihm nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränke. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für den BF - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Afghanistan aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle seine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, dar.

Nachdem der BF in Österreich nicht berufstätig sei, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne, würden die vorstehend angeführten Aspekte (Unterhalt, Straffälligkeit) keinesfalls eine Stärkung seiner persönlichen Interessen bewirken (vgl. VwGH 13.01.1994, 93/18/0281).

In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen sei somit zusammengefasst festzuhalten, dass zusätzlich zum oben angeführten und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welchem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, die weiteren Aspekte hinzukommen,

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dass der BF nicht die Möglichkeit habe, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren,

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dass er illegal nach Österreich eingereist sei,

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dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftiger Weise nicht erwarten konnten, sein Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen,

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dass sein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- bzw. Privatleben ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entstanden sei,

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dass ihm während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste,

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dass er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht habe,

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dass der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet sei,

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dass er in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig sei,

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dass er durch ein österreichisches Gericht zu einer zweijährigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei.

Den vorstehend angeführten Aspekten stehe der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art. 8 EMRK bewirke. Weiters habe sich die zu Gunsten des BF zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren - einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln - ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu seinen Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirke. Berücksichtige man weiters die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich seines sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergäben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu seinen Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.

Seine Straffälligkeit, sein sieben Jahre langer, niemals abseits von Asylverfahren oder einer Duldung, rechtmäßiger Aufenthalt, seine mehrfach gestellten, immer negativ beschiedenen Asylverfahren, seine Familiengründung zu einer Zeit, in welcher sein Aufenthalt unrechtmäßig und auch nicht auf ein Asylverfahren gestützt gewesen sei und in einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass seinem im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen.

Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG).

2.3.6. Zu Spruchpunkt V. führte das BFA insbesondere aus, dass sich, wie bereits unter den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, im Fall des BF keine Gefährdung gemäß § 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 oder 3 der EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergebe und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Weder komme dem BF die Flüchtlingseigenschaft zu (§ 50 Abs. 2 FPG) noch liege eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor (§ 50 Abs. 3 FPG).

Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei.

2.3.7. Zu dem in Spruchpunkt VI. ausgesprochenen Einreiseverbot bezog sich das BFA auf § 53 Abs. 3 FPG; als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (Z1).

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.02.2014 sei dieser Sachverhalt erfüllt. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Im Fall des BF sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass er von einem inländischen Gericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung, sowie des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Insbesondere befinde das BFA die Erlassung eines Einreiseverbotes im Hinblick auf das Ausmaß seiner Verurteilung als angemessen und notwendig.

Der BF verfüge zwar über familiäre Bindungen im Bundesgebiet, jedoch habe das BFA bereits in den Abwägungen zu seinem Recht auf Familienleben erkannt, dass sein existierendes Familienleben im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes nur sehr geringes Gewicht entfalten könne.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes, ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot beziehe sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021, jene Staaten erfasst seien, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gelte.

Der BF sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise.

2.3.8. Zu Spruchpunkt VII. hielt das BFA insbesondere fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Daher sei im Fall des BF von einer Erteilung der Frist abzusehen.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2018 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt.

2.5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren bekämpft.

Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ganzheitlich auf das Vorbringen des BF eizugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt habe.

Zu den Gründen wurde insbesondere auf die Einvernahme des BF vom 16.06.2018 verwiesen, in der er wie folgt vorgebracht habe: "Ich habe jetzt ein ganz anderes Leben. Ich habe von meinen Fehlern gelernt. Ich habe ganz andere Gedanken seit ich Vater bin. Ich will auch meinen Kindern ein gutes Leben bereiten. Ich bitte darum in Österreich arbeiten zu dürfen und hier wie ein normaler Mensch leben zu dürfen."

Fallgegenständlich wesentlich sei vor allem die Rechtsfrage, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Es bedürfe einer genaueren Auseinandersetzung hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, da der BF seit der Ankunft im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben erworben habe. Der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin an einer gemeinsamen Wohnadresse und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder, wobei die Lebensgefährtin als auch die Kinder im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt seien.

§ 53 Abs. FPG fordere eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen, wobei von einem Einreiseverbot abgesehen werden könne, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familiensituation schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall bedürfe es einer Gesamtbeurteilung bzw. einer ausführlichen Interessenabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen. Die Verhängung der Strafthaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handels geführt und im Hinblick auf eine Zukunftsprognose könne von einem positiv verwertbaren Erkenntnis des Urteils gesprochen werden.

Es bedürfe aufgrund der zwischenzeitlichen Einsicht im Hinblick auf das Unrechtsbewusstsein des BF und seiner starken familiären Bindungen in Österreich einer ausführlichen Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen und der Erteilung eines befristeten Einreiseverbots. Aufgrund der starken Bindungen sowie der glaubhaft dargestellten positiven Zukunftsprognose des BF wäre das Einreiseverbot im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF aufgrund der berücksichtigungswürdigen Sachlage aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Insgesamt werde der Eindruck gewonnen, dass die belangte Behörde bei der Entscheidungsfindung, anhand der vermeintlichen Eindeutigkeit des Falles im Hinblick auf die Spruchpunkte I und II, insbesondere den vierten Spruchpunkt lediglich pro forma beurteilt habe, ohne die oben erwähnten Umstände gebührend zu würdigen. Wesentliche Umstände, die - unbeachtlich der Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des Vorbringens - jedenfalls schon für Beurteilung einer möglichen Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich seien, seien daher nicht oder nur in unzureichender Weise ermittelt worden.

Es müsse zudem maßgeblich berücksichtigt werden, dass sich der BF zwischenzeitlich seit knapp sieben Jahren im Bundesgebiet befinde. Aufgrund seines jungen Alters und der mangelnden Lebenserfahrung sei er straffällig geworden, wobei ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters dabei nicht ausschließlich alleinig am Verhalten in der Haft zu beurteilen sei, sondern auch ob und wie lange sich der Täter in Freiheit wohl verhalten habe. Da nun eine beträchtliche Zeit seit der Haftentlassung vergangen sei und sich der BF nach der Entlassung zum Positiven entwickelt habe, bestehe keinerlei Gefahr für eine Rückfälligkeit, was wiederum die günstige Zukunftsprognose untermauere.

Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt,

"1) Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2) Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem BF gern. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird.

3) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die gegen den Beschwerdeführer gern. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung, aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gern. § 52 Abs. 9 FPG festgestellten Abschiebung gemäß § 46 aufgehoben wird;

4) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die gegen den Beschwerdeführer gern, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

5) den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides beheben und das darin erlassene, für die Dauer von 5 Jahren befristete Einreiseverbot gänzlich aufzuheben.

6) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Der BF ist im September 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der BF hat nach dem 1992 erfolgten Tod seines Vaters und der Wiederverheiratung seiner Mutter mit seiner Schwester bei seiner Großmutter in Kabul gelebt, dort Schulen besucht und ein Schneiderunternehmen betrieben. Der BF hat Berufserfahrung und ist vor seiner Ausreise erwerbstätig gewesen. Seine Schwester lebt nach wie vor in Afghanistan.

Der BF war im Herkunftsstaat während des langjährigen Aufenthaltes in Kabul nicht irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

1.2. Der BF ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

1.3. Der BF stellte erstmals am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.07.2012, zu der Zahl XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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