TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W108 2128111-1

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §16
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §19 Abs1
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z2
GebAG §6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2128111-1/6E

W108 2128160-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden der Revisorin des Landesgerichtes Feldkirch gegen die Bescheide des Vorstehers des Bezirksgerichtes Montafon jeweils vom 07.10.2015, jeweils Zl. XXXX , betreffend Bestimmung der Gebühr 1. des Zeugen XXXX und 2. der Zeugin XXXX nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abgeändert, dass

1. der Antrag des Zeugen XXXX auf Zuerkennung der Zeugengebühr für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 zu Zl. XXXX abgewiesen und ihm keine Zeugengebühr zuerkannt wird und

2. dem Antrag der Zeugin XXXX auf Zuerkennung der Zeugengebühr für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 zu Zl. XXXX dahingehend stattgegeben wird, dass ihre Zeugengebühr in Höhe von EUR 113,60 (Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) bestimmt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Den gegenständlichen zwei Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das zivilrechtliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Montafon zu Zl. XXXX zu Grunde, in welchem (aufgrund eines Skiunfalls) gegen einen Minderjährigen als beklagte Partei Klage auf Leistung (Schadenersatz und Schmerzensgeld) und Feststellung erhoben wurde (AS 1ff).

In diesem Verfahren traten die Eltern des beklagten Minderjährigen als Vertreter der beklagten Partei, ihres minderjährigen Sohnes, auf und bevollmächtigten einen Rechtsanwalt als Beklagtenvertreter und beantragte der beklagte Minderjährige (über den Beklagtenvertreter) die zeugenschaftliche Vernehmung seines Vaters ( XXXX , in der Folge: Zeuge) und seiner Mutter ( XXXX , in der Folge: Zeugin).

Das Bezirksgericht beraumte zunächst am 07.11.2014 die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 03.03.2015 an der Unfallstelle im Skigebiet XXXX mit Treffpunkt Talstation XXXX an, zu der die oben angeführten Zeugen an deren Adresse in Deutschland vom Bezirksgericht geladen wurden. Dieser Termin wurde aufgrund von Vertagungsbitten der beklagten Partei auf den 03.04.2015 und schließlich am 05.03.2015 auf den 01.04.2015, 13.00 bis 16.00 Uhr, an der oben angeführten Unfallstelle und mit dem oben angeführten Treffpunkt verschoben. Die Verfahrensparteien und die Zeugen wurden hiervon vorab telefonisch verständigt (AS 113f, 125f, 129f).

In der Verhandlung am 01.04.2015 an der Unfallstelle wurden die Eltern der beklagten Partei als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit gab der Zeuge bei der Vernehmung an, Kaufmann zu sein, die Zeugin sagte aus, sie sei Zahnärztin (AS 167, 170).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes protokolliert (AS 175f):

"Sodann werden die Zeugengebühren behandelt. Festgehalten wird, dass es nicht möglich ist, die Gebühren der beiden Zeugen [Name des Zeugen] und [Name der Zeugin] zu bestimmen, weil hier der Klagsvertreter lediglich als Substitut aufgetreten ist und ein entsprechendes Pouvoir nicht vorliegt. Die Zeugen werden diesbezüglich darauf aufmerksam gemacht, dass sie rechtzeitig ihre Gebühren, ihren Verdienstentgang, zu verzeichnen und bekanntzugeben haben.

Hinsichtlich der Anreisekosten und der Kosten für die notwendigen Skiliftkarten werden die Gebühren dann für beide Zeugen in der Höhe von EUR 451,-- bestimmt. Festgehalten wird, dass dieser Betrag direkt vom Beklagtenvertreter an die Zeugen angewiesen werden und [ins] Kostenverzeichnis aufgenommen wird.

Hinsichtlich der Schikarte der Klägerin werden die entsprechenden Kosten mit EUR 35,20 außer Streit gestellt. Diese Kosten werden klagsseitig in das Kostenverzeichnis aufzunehmen sein.

Hinsichtlich der heute vom Richter angeschafften Halbtagskarte ergeht der

Beschluss:

Es wird auf die Auszahlung dieser Gebühren von EUR 35,20 aus Amtsgeldern verzichtet.

Der Beklagtenvertreter erklärt sich bereit, diesen Betrag dem Richter zu refundieren und wird diesen dann auch als Kommissionsgebühren ins Kostenverzeichnis aufnehmen."

In der Folge wurden im Kostenverzeichnis der beklagten Partei an das Bezirksgericht vom 01.04.2015 Zeugengebühren (2 × Anreise, Liftkarten) in der Höhe von EUR 451,00 und Kommissionsgebühren in der Höhe 35,20 geltend gemacht (AS 161).

2. Im gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren brachte die beklagte Partei über den Beklagtenvertreter, der auch der Rechtsvertreter der Zeugen ist, für die Zeugen am 03.04.2015 beim genannten Bezirksgericht elektronisch einen als "ANTRAG AUF BESTIMMUNG DER ZEUGENGEBÜHREN URKUNDENVORLAGE" bezeichneten Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein (AS 139ff):

"ANTRAG

In dieser Angelegenheit wurden in der Tagsatzung vom 01.04.2015 die Zeugen [Name des Zeugen] und [Name der Zeugin] als Zeugen vor dem erkennenden Gericht einvernommen.

Die Zeugengebühren konnten nicht im Einvernehmen mit den Parteienvertretern bestimmt werden.

Es wird nunmehr gestellt der

ANTRAG

Die Zeugengebühren wie folgt zu bestimmen:

a) für [Name des Zeugen] EUR 450,00

b) für [Name der Zeugin] EUR 919,00

Zur Begründung:

ad a) [Name des Zeugen]:

Der Zeuge musste einen Tag Urlaub nehmen und bekommt diesen Tag nicht ersetzt. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. EUR 9.100,00. Dies ergibt somit einen Tagessatz von gerundet EUR 450,00 (20 Arbeitstage pro Monat).

ad b) [Name der Zeugin]:

[Name der Zeugin] betreibt eine Zahnarztpraxis. Sie ist terminlich voll ausgelastet und erzielt ein tägliches Einkommen nach Einkommenssteuer von EUR 919,00. Es ist ihr unmöglich, die verlorenen Termine anderweitig nachzuholen, da sie bereits voll ausgelastet ist.

URKUNDENVORLAGE

Gleichzeitig mit diesem Schriftsatz werden nachstehende Urkunden vorgelegt:

-

Einkommensbestätigung vom 02.04.2015

-

Urlaubsbestätigung vom 02.04.2015

-

Entgeltabrechnung 3/2015."

Vorgelegt wurde ein als "Bestätigung" bezeichnetes Schreiben einer Apotheke in Deutschland vom 02.04.2015, mit welchem dem Zeugen bestätigt wurde, dass er am vorangegangenen Tag Urlaub genommen habe, um einen Gerichtstermin in Österreich wahrnehmen zu können

Aus der vorgelegten Entgeltabrechnung 3/2015 der gleichen Apotheke in Deutschland ergibt sich, dass der Zeuge Gehaltsempfänger dieser Apotheke ist, und ein Nettolohn des Zeugen in der Höhe von EUR 10.837,30.

In der in Vorlage gebrachten "Einkommensbestätigung" vom 02.04.2015 wird der Zeugin von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft bestätigt, dass auf der Grundlage der seit Jahren erstellten Gewinnermittlungen sowie der Buchhaltungsdaten für das Jahr 2014 und infolge von unveränderten Prämissen für das Jahr 2015 ihr voraussichtliches tägliches Einkommen nach Einkommenssteuer EUR 919,00 betrage. Das Einkommen errechne sich auf der Grundlage der Umsätze für das Jahr 2014, aus dem sich ein Betriebsgewinn von 46,3 % (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) ableite.

3. Mit Schriftsatz der klagenden Partei des Zivilverfahrens vom 13.04.2015 wurden Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei erhoben und wurde zugleich zum "ANTRAG AUF BESTIMMUNG DER ZEUGENGEBÜHREN URKUNDENVORLAGE" vom 03.04.2015 folgende Stellungnahme abgegeben (AS 187ff):

Mit Antrag vom 03.04.2015 habe der Beklagte den Antrag gestellt, die Zeugengebühren für den Zeugen mit EUR 450,00 und für die Zeugin mit EUR 919,00 zu bestimmen. Hierfür habe er vorgebracht, dass sich der Zeuge einen Tag frei habe nehmen müssen und die Zeugin aufgrund ihrer Auslastung verlorene Termine nicht anderweitig hätte nachholen können, weshalb ihr das tägliche Einkommen von EUR 919,00 entgehe. Die Zeugen selbst hätten die Gebühren weder verzeichnet noch nachgewiesen.

Der Zeuge gehe offensichtlich einer unselbständigen Tätigkeit nach und habe sich einen Tag frei nehmen müssen. Bei Urlaubstagen handle es sich in Deutschland gemäß § 1 des deutschen Bundesurlaubsgesetzes um bezahlten Urlaub, weshalb der Zeuge keinen Verdienstentgang erlitten habe, der nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG zu erstatten wäre. Dass es sich um unbezahlten Urlaub gehandelt habe, sei vom Zeugen weder behauptet noch iSd § 18 Abs. 2 GebAG bescheinigt worden, weshalb ihm Zeugengebühren für Verdienstentgang nicht zustünden.

Hinsichtlich der Zeugengebühr für die Zeugin, sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter tatsächlich entgangenem Einkommen kein nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen - wie vom Beklagten vorgebracht - zu verstehen, sondern ein konkreter Einkommensentgang. Der Beklagte habe zwar behauptet, dass die Zeugin Termine für diesen Tag vereinbart habe, welche sie nicht habe nachholen können, dies habe er aber nicht bescheinigt (z.B. durch Auszug aus dem Terminkalender, etc.). Die Zeugin habe einen konkreten Einkommensentgang somit nicht bescheinigt, weshalb ihr keine Zeugengebühr in Höhe von EUR 919,00 gebühre.

4. In der Folge ergingen seitens des genannten Bezirksgerichtes Verbesserungsaufträge jeweils vom 20.04.2015 (AS 201 und AS 203) an die Zeugen.

Der Zeuge wurde hinsichtlich seines Antrages auf Zuspruch von Zeugengebühren für den 01.04.2015 aufgefordert, anzugeben, ob er von Beruf Arbeiter bzw. Angestellter sei bzw. er wie im Protokoll vom 01.04.2015 angegeben "Kaufmann" und somit selbständig sei. Wenn der Zeuge in einem Arbeitsverhältnis stehe, werde er ersucht, die beigeschlossene Bestätigung (Vordruck des Bezirksgerichtes "Bestätigung - unselbständige Erwerbstätige[r]") von seinem Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und dem Bezirksgericht zurückzusenden. Wenn der Zeuge in einem Angestelltenverhältnis stehe, werde er um Vorlage einer Bestätigung ersucht, ob es sich beim gewährten Urlaub am 01.04.2015 um einen bezahlten oder unbezahlten Urlaub gehandelt habe. Auf der Bestätigung vom 02.04.2015 sei lediglich ersichtlich, dass dem Zeugen Urlaub gewährt worden sei. Wenn er selbständiger Kaufmann sei, werde er um Vorlage einer glaubhaften Bestätigung ersucht, dass er für den 01.04.2015 einen tatsächlichen unwiederbringlichen Verdienstentgang habe, d.h. Aufträge dieses Tages verloren gegangen seien, da Kunden Aufträge storniert bzw. eine andere Firma beauftragt hätten und die Aufträge vom Zeugen nicht später erledigt wurden.

Die Zeugin wurde hinsichtlich ihres Antrages auf Zuspruch von Zeugengebühren für den 01.04.2015 um Vorlage einer glaubhaften Bestätigung ersucht, aus der ersichtlich sei, dass sie für den 01.04.2015 einen tatsächlichen unwiederbringlichen Verdienstentgang erlitten habe. Die Zeugin habe aufzuklären, ob die Behandlungstermine vom 01.04.2015 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und somit nachgeholt worden seien, oder ob Patienten, welche am besagten Tag einen Termin gehabt hätten, nicht mehr in die Zahnarztpraxis gekommen wären. Sie habe die Anzahl der tatsächlich "verloren" gegangenen Patienten und die Höhe des Verdienstentganges nachzuweisen.

5. Mit Eingabe vom 15.05.2015 des Beklagtenvertreters, der zugleich auch der Rechtsvertreter der Zeugen ist, wurden die Verbesserungsaufträge für die Zeugen dahingehend beantwortet, dass zur Gebührenbestimmung folgende Urkunden vorgelegt wurden:

E-Mail des Zeugen an den Beklagtenvertreter vom 12.05.2015, wonach hinsichtlich der Zeugin, seiner Ehefrau, und dem Praxisbetrieb Folgendes auszuführen sei: Honorierte zahnärztliche Leistungen könnten in Deutschland nur von einem approbierten Zahnarzt erbracht werden. Demnach wären Zeiten der Nicht-Anwesenheit zwangsläufig Zeiten ohne Umsatz. Hingegen würden die Fixkosten (Mieten, Gehälter, ec) weiterlaufen. Die Praxis sei derzeit 3 Monate im Voraus ausgebucht, deswegen sei auch die Terminfindung (gemeint: für die Verhandlung) beschwerlich gewesen. Die für die Praxis zur Verfügung stehende Zeit habe sich final um einen Tag vermindert und somit auch der Tagesumsatz. Das bedeute, dass ohne diesen Termin der Umsatz um den im Steuerberaterschreiben ausgewiesenen Betrag höher gewesen wäre. Es handle sich somit um einen realen Verlust, der ausgleichspflichtig sei.

Bestätigung der Apotheke vom 30.09.2015 als Arbeitgeber des Zeugen (Retournierung des ausgefüllten Vordruckes des Bezirksgerichtes "Bestätigung - unselbständige Erwerbstätige(r)"), aus dem hervorgeht, dass der Zeuge in der Firma (Apotheke) als kaufmännischer Leiter beschäftigt sei und durch die Vorladung zu Gericht am 01.04.2015 einen Verdienstausfall in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00, also für 9 Stunden, gehabt habe, der ihm von der Firma nicht bezahlt werde. Sein Nettolohn betrage EUR 62,64 pro Stunde. Die Normaldienstzeit sei am Vormittag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und am Nachmittag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

6. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 gab der Beklagtenvertreter für die Zeugen dem Bezirksgericht die Bankverbindung der Zeugen bekannt.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Vorstehers des Bezirksgerichtes Montafon (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr der Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 nach dem GebAG bestimmt. Die belangte Behörde stellte jeweils folgende Reisebewegung/Reisedauer fest:

Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte: 01.04.2015, 05:00 Uhr

Ladungstermin: 01.04.2015, 13:00 Uhr

Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 01.04.2015, 16:00 Uhr

Rückkehr zum Wohnort/zur Arbeitsstätte: 01.04.2015, 24:00 Uhr

Hinsichtlich des Zeugen wurde die Gebühr wie folgt bestimmt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Hinsichtlich der Zeugin erfolgte folgende Gebührenbestimmung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Mit den in den Bescheiden enthaltenen Auszahlungsanordnungen wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, die Beträge von EUR 756,60 und EUR 369,10 nach Rechtskraft der Bescheide an die Zeugen zu überweisen.

Die Behörde traf die Feststellung, dass die aus dem Ausland geladenen Zeugen ihre Gebühr fristgerecht geltend gemacht hätten und ging in dem die Zeugin betreffenden Bescheid davon aus, dass unter dem "tatsächlich entgangenem Einkommen" eines selbständig Erwerbstätigen nicht ein (wie von der Zeugin dargelegtes) fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen sei und die Zeugin im Verbesserungsverfahren die Anzahl der tatsächlich "verlorenen" Patienten und die Höhe dieses Verdienstentganges nicht nachgewiesen habe. Im Übrigen erschöpft sich die Begründung der Bescheide in der bloßen Wiedergabe der Rechtslage.

8. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden der Revisorin mit folgendem wesentlichen Inhalt: Bezüglich der im Protokoll vom 01.04.2015 bestimmten EUR 451,00 Reisekosten u.a. für beide Zeugen sei zu bemängeln, dass die Geltendmachung der Zeugengebühr zwar vom Richter im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden könne. Der Zeuge müsse die beanspruchte Gebühr allerdings nach den Ansätzen des § 3 GebAG gegliedert geltend machen. Eine pauschale Verzeichnung der Gebühr sei unzulässig. In diesem Fall sei ein Verbesserungsverfahren unter Fristsetzung einzuleiten, bleibe dieses ergebnislos, könne dies zum Anspruchsverlust führen. Eine Einigung über eine vom Zeugen zunächst beantragte Gebühr schließe eine behördliche Bestimmung der vom Zeugen (nachträglich anders) geltend gemachten Gebühr aus. Für die Bestimmung der Anreisekosten und der Kosten der notwendigen Skiliftkarte wäre zur Aufschlüsselung dieser Kosten ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen. Die Anreisekosten, die Skiliftkarte und die Aufenthaltskosten seien mit den angefochtenen Bescheiden bestimmt worden, wobei die Zeugen diese nie detailliert beantragt hätten.

Der Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr hinsichtlich des Verdienstentganges sei vom Vertreter der beklagten Partei erhoben worden, ohne auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis hinzuweisen. Die Zeugen hätten keinen detaillierten Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr gestellt, im Protokoll sei lediglich festgestellt worden, dass es nicht möglich sei, die Gebühren der Zeugen zu bestimmen. Eine mündliche Geltendmachung der Zeugengebühr im Sinne des GebAG sei aktenkundig nicht erfolgt, denn diese hätte erfordert, dass der Zeuge (selbst) ein bestimmtes, nach Ansätzen gegliedertes Gebührenbegehren stelle, das zu protokollieren sei. Auch die im Rahmen der Verhandlung erfolgte "Anmeldung" einer Beantragung einer Gebühr stelle keine Geltendmachung einer Gebühr iSd GebAG dar, dafür wäre neben der Angabe des Grundes auch die Angabe der Höhe des Gebührenanspruches erforderlich gewesen.

In der Beschwerde gegen den den Zeugen betreffenden Bescheid wurde zusätzlich ausgeführt: Für die Gebühr für den Verdienstentgang des Zeugen sei vorerst eine Bestätigung vorgelegt worden, dass der Zeuge Urlaub genommen habe. Damit habe der Zeuge keinen Anspruch auf Verdienstentgang, da eine Zeugeneinvernahme während eines bezahlten Urlaubes zu einem Verlust an Freizeit führe und keinen Vermögensnachteil bewirke. Nach Verbesserung habe der Vertreter der beklagten Partei eine Bestätigung über den Verdienstausfall für unselbständig Erwerbstätige vorgelegt, dass es sich um unbezahlten Urlaub gehandelt haben solle. Dass es sich um einen möglichen Verdienstentgang handle, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Es wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Aufenthaltskosten als nichtig aufzuheben und die Anträge der Zeugen auf Verdienstentgang aufgrund des Anspruchsverlustes nach § 19 GebAG abzuweisen.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidungen nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG nachgeholt.

Die Zeugen, rechtsfreundlich vertreten durch den Beklagtenvertreter des zugrundeliegenden Zivilverfahrens, gaben mit Schriftsatz vom 01.07.2016 zu den Beschwerden folgende Stellungnahme ab: Dem Vorbringen der Revisorin sei nicht zu folgen. Der Antrag der Zeugen vom 03.04.2015 auf Bestimmung der Zeugengebühr sei jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Bescheinigungen gemäß § 18 GebAG seien für beide Zeugen mit Schriftsatz vom 15.05.2015 vorgelegt worden. Da eine Bescheinigung keine absolute Gewissheit, sondern nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordere, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angefochtenen Bescheide nicht zu Recht ergangen sein sollen. Die Geltendmachung sei schriftlich erfolgt, die Höhe der Ansprüche sei bescheinigt worden. Ein detaillierter Antrag sei damit zweifelsfrei gestellt worden. Die Forderung nach einer Gliederung der Zeugengebühren sei entbehrlich, weil die Zeugen ohnehin nur den Einkommensentgang im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG geltend gemacht hätten. Als berufsmäßiger Parteienvertreter sei der Vertreter der Zeugen nicht gezwungen, das Vollmachtsverhältnis schriftlich zu belegen. Eine (schlüssige) Berufung auf das Vollmachtsverhältnis sei zulässig. Diese Bevollmächtigung ergebe sich zweifelsfrei aus den Eingaben des Rechtsvertreters der Zeugen.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2016 nahmen auch die Zeugen selbst zur Beschwerde Stellung: Die Zeugen hätten den Antrag auf Zeugenentschädigung in Abstimmung und nach verfahrensrechtlicher Vorgabe ihres österreichischen Anwaltes gestellt. Entsprechende Nachweise hätten sie geliefert, wobei es sich um reine Tatsachenerklärungen gehandelt habe. Hinsichtlich der Kilometer- und Fahrleistung sei diese sogar mit dem amtierenden Richter am Schluss der mündlichen Verhandlung final erörtert worden. Die Beschwerden seien daher zurückzuweisen und es sei den Zeugen der tatsächliche Aufwand auszugleichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die aus dem Ausland (Deutschland) geladenen Zeugen mit Eingabe vom 03.04.2015 über ihren Rechtsvertreter bzw. den auch für sie tätig werdenden und von ihnen bevollmächtigten Beklagtenvertreter des Zivilprozesses zu Zl. XXXX ihren Gebührenanspruch als Zeugen nach dem GebAG für ihre Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2015 bloß im Umfang einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG geltend gemacht haben (in der Höhe von EUR 450,00 für den Zeugen und in der Höhe von EUR 919,00 für die Zeugin) und keine Geltendmachung nach dem GebAG hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten erfolgte.

Der Zeuge ist als kaufmännischer Leiter einer Apotheke unselbständig erwerbstätig. Die Zeugin ist als Zahnärztin selbständig erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, wobei die bezughabenden Aktenseiten (AS) der von der Behörde vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten angeführt sind.

Dass der Zeuge als kaufmännischer Leiter einer Apotheke unselbständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden ("Bestätigung" einer Apotheke in Deutschland vom 02.04.201; Entgeltabrechnung 3/2015 der gleichen Apotheke in Deutschland, wonach der Zeuge Gehaltsempfänger dieser Apotheke ist; "Bestätigung - unselbständige Erwerbstätige(r)" vom 30.09.2015, mit der die in Rede stehende Apotheke als Arbeitgeber des Zeugen bestätigt, dass der Zeuge in der Apotheke als kaufmännischer Leiter beschäftigt sei). Damit hat der Zeuge auch nach Aufforderung der Verwaltungsbehörde anzugeben, ob er Arbeiter bzw. Angestellter oder selbständig sei, kein Vorbringen erstattet und keine Urkunden vorgelegt, die eine selbständige Erwerbstätigkeit des Zeugen nahelegen. Davon, dass die Zeugin als Zahnärztin selbständig erwerbstätig ist und eine Zahnarztpraxis betreibt, ist anhand der vorgelegten Urkunden sowie ihres Vorbringens unzweifelhaft auszugehen. Im Übrigen ergibt sich die Beweiswürdigung aus der rechtlichen Beurteilung.

Die für die Entscheidungen wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerdelegitimation der Revisorin ist in den vorliegenden Fällen im Hinblick auf § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 GebAG zu bejahen.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

...

...

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

...

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €

zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

...

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

3.3.2. Für die vorliegenden Fälle ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es in den vorliegenden Fällen nicht zweifelhaft sein kann, dass die vom Beklagtenvertreter des Zivilprozesses getätigten Eingaben, die die Gebühr der Zeugen betreffen, den Zeugen zuzurechnen sind und der Beklagtenvertreter hier namens der Zeugen tätig wurde, zumal die Zeugen die Eltern und Vertreter der beklagten Partei des Zivilprozesses sind, die den Beklagtenvertreter bevollmächtigt haben.

3.3.2.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Zeugen die Gebühr nach dem GebAG im Umfang sowohl von § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG (Reise- und Aufenthaltskosten samt Liftkarten und Vignette) als auch von § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG (Entschädigung für Zeitversäumnis) zuerkannt.

3.3.2.3. Soweit die Revisorin die Ansicht vertritt, den Zeugen sei keine Gebühr zuzuerkennen, weil eine sofortige Entrichtung der Gebühr im Zivilprozess gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG vorliege, die die Gebührenbestimmung im Justizverwaltungsweg ausschließe, ist Folgendes auszuführen:

Die Bestimmung der Gebühr der Zeugen hat gemäß § 20 Abs. 1 GebAG nicht durch den Verhandlungsrichter, sondern mit Bescheid im Justizverwaltungsweg zu erfolgen (s. etwa Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkungen 1. und. 5 sowie E 5. und E 6. zu § 20 GebAG). Im Fall der sofortigen Entrichtung der Gebühr im Zivilprozess gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG findet hingegen keine Gebührenbestimmung statt und ist die Bestimmung (nachträglich anders) geltend gemachter Gebühren im Justizverwaltungsweg unzulässig (s. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] C. Unmittelbare Entrichtung, insbesondere E 10. und E 15., zu § 20 GebAG). Die sofortige Entrichtung der Gebühr im Zivilprozess gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG, bei der keine Gebührenbestimmung im Justizverwaltungsweg erfolgt, setzt die Einigung der Parteien über die Höhe der Gebühr voraus (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 9 zu § 20 GebAG). Der Entrichtung der Gebühr ist das Ersuchen beider Parteien gleichzuhalten, dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr aus einem bei Gericht erliegenden Kostenvorschuss anzuweisen. Die einverständliche unmittelbare Entrichtung oder das Einverständnis zur Anweisung aus dem Kostenvorschuss sind im Protokoll festzuhalten.

Die nach 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG geforderte sofortige einverständliche Entrichtung einer Zeugengebühr ist hier aber nicht gegeben, da vielmehr im Verhandlungsprotokoll vom 01.04.2015 (siehe oben Punkt I.1.) unmissverständlich - gegenteilig - festgehalten wurde, dass es nicht möglich sei, die Gebühren der beiden Zeugen zu bestimmen (und wurden die Zeugen darauf aufmerksam gemacht, ihre Gebühren, ihren Verdienstentgang, zu verzeichnen und bekanntzugeben). Auch dem Umstand, dass hinsichtlich der Anreisekosten und der Kosten für die notwendigen Skiliftkarten die Gebühr für beide Zeugen in der Höhe von EUR 451,00 "bestimmt" und festgehalten wurde, dass dieser Betrag direkt vom Beklagtenvertreter an die Zeugen angewiesen und ins Kostenverzeichnis aufgenommen würde, kann nicht die Bedeutung einer sofortigen einverständlichen Entrichtung einer Gebühr im genannten Sinn beigemessen werden. Es liegt auch kein Fall der Anweisung aus einem bei Gericht erliegenden Kostenvorschuss vor.

Mangels sofortiger Entrichtung der Gebühr im Zivilprozess gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG stellt der Gebührenbestimmungsantrag der Zeugen vom 03.04.2015 - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Revisorin - keine unzulässige nachträglich andere Geltendmachung der Gebühr dar. Es hatte daher - wie von der belangten Behörde grundsätzlich zu Recht vorgenommen - eine Gebührenbestimmung im Justizverwaltungsweg nach dem GebAG zu erfolgen, bei der eine allfällige Einigung der Parteien über die Höhe der Gebühr ohne jede Bedeutung ist und nur die im GebAG vorgesehenen Beträge zugesprochen werden können (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkungen 6 und 10 zu § 20 GebAG).

3.3.2.4. Der belangten Behörde ist allerdings bei Anwendung der Bestimmung des § 19 GebAG ein Fehler unterlaufen:

Voraussetzung für die Gebührenbestimmung ist gemäß § 19 GebAG - bei sonstigem Anspruchsverlust - die (fristgerechte) Geltendmachung der Gebühr, sohin deren Beantragung (innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG). Die Gebührenbestimmung im Justizverwaltungsverfahren kann sohin nur für die (fristgerecht) nach § 19 GebAG geltend gemachte Gebühr erfolgen. Der Zeuge muss dabei die von ihm beanspruchte Gebühr nach den Ansätzen des § 3 GebAG (etwa Reise- oder Aufenthaltskosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis) gegliedert geltend machen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anm. 10 zu § 19 GebAG).

Im vorliegenden Fall machten die Zeugen innerhalb der hier maßgeblichen vierwöchigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG, konkret mit schriftlichem Antrag vom 03.04.2015 über den (von ihnen bestellten) Beklagtenvertreter, im Sinn von § 19 GebAG eine Gebühr im Umfang nur einer Entschädigung für Zeitversäumnis (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG iVm § 18 GebAG) in der Höhe von EUR 450,00 für den Zeugen und in der Höhe von EUR 919,00 für die Zeugin geltend.

Hingegen wurden Reise- und Aufenthaltskosten samt Liftkarten und Vignette, wobei es sich um eine Gebühr im Umfang von § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG iVm §§ 6, 13, 14, 15, 16 GebAG handelt, von den Zeugen nicht (fristgerecht) nach § 19 GebAG begehrt (geltend gemacht).

Eine Beantragung der Gebühr im zuletzt genannten Umfang wurde von den Zeugen auch gar nicht behauptet, vielmehr führten sie in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (siehe oben Punkt I.10.) selbst aus, dass sie ohnehin nur den Einkommensentgang im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG, somit die Gebühr nur im Umfang des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG iVm § 18 GebAG, geltend gemacht hätten. Mit Blick auf den Inhalt/Wortlaut des von einem Rechtsanwalt eingebrachten Gebührenbestimmungsantrages vom 03.04.2015 sowie der ebenfalls von einem Rechtsanwalt eingebrachten Stellungnahme zur Beschwerde besteht kein Zweifel, dass ein Antrag im Sinn des § 19 GebAG auf Bestimmung der Zeugengebühr bloß im Umfang einer Entschädigung für Zeitversäumnis gestellt wurde. Die belangte Behörde stellte in den Bescheiden auch selbst fest, dass Aufenthaltskosten von den Zeugen nicht beantragt wurden. Ebenso wenig wurden allerdings Reisekosten (samt Liftkarten und Vignette) (fristgerecht) beantragt (geltend gemacht), da sich ein dahingehendes Begehren weder aus dem Gebührenbestimmungsantrag der Zeugen vom 03.04.2015 noch aus anderen Eingaben/Erklärungen der Zeugen, etwa vor dem Bezirksgericht am Verhandlungstag, ergibt. Zwar schreibt das Gesetz für die Geltendmachung der Zeugengebühr keine bestimmte Form vor und kann die Geltendmachung auch mündlich bei Gericht erfolgen und etwa im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 19 GebAG Anmerkung 12f), doch kann bei verständiger Würdigung der oben unter Punkt I.1. wiedergegebenen Protokollierung vom 01.04.2015 (wonach die Gebühren hinsichtlich der Anreisekosten und der Kosten für die notwendigen Skiliftkarten für beide Zeugen in der Höhe von EUR 451,00 "bestimmt" wurden und festgehalten wurde, dass dieser Betrag direkt vom Beklagtenvertreter an die Zeugen angewiesen werden und [ins] Kostenverzeichnis aufgenommen würde) jedenfalls keine Geltendmachung der Gebühr, kein Gebührenbestimmungsantrag, im Verständnis des § 19 GebAG hinsichtlich der Reisekosten samt Liftkarten und Vignette (oder der Aufenthaltskosten) gesehen werden.

Es liegt daher hinsichtlich des Antragsbegehrens bzw. des Antragsumfanges - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Revisorin - keinerlei Unklarheit bzw. kein Mangel an Detailliertheit vor, die bzw. der es erforderlich gemacht hätte, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der sich nur auf die Entschädigung für Zeitversäumnis beziehende Gebührenbestimmungsantrag der Zeugen vom 03.04.2015 ist fristgerecht und zulässig, die aus dem Gebührenbestimmungsantrag hervorgehende Forderung, als Zeugengebühr eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu erhalten, wurde auch nicht bloß angemeldet, sondern schriftlich, fristgerecht sowie eindeutig geltend gemacht.

Somit ist festzuhalten, dass Reise- und Aufenthaltskosten samt Liftkarten und Vignette (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) nicht vom Gebührenbestimmungsantrag der Zeugen vom 03.04.2015 umfasst waren und auch sonst nicht (fristgerecht) geltend gemacht wurden. Dies hat zur Folge, dass in diesem Umfang gemäß § 19 GebAG Anspruchsverlust eingetreten ist und ein Zuspruch der Gebühr in diesem Umfang in den gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren, der die (fristgerechte) Geltendmachung der Gebühr gemäß § 19 GebAG voraussetzt, ausscheidet. Kosten für Reise (samt Liftkarten und Vignette) sowie für Aufenthalt hätten daher den Zeugen von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht zuerkannt werden dürfen, was im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren war.

Die beschwerdeführende Revisorin ist daher mit ihrer Meinung, dass ein Anspruch der Zeugen auf Reise- und Aufenthaltskosten nicht bestehe, da diese Kosten "nie [detailliert] beantragt" worden seien und (diesbezüglich) Anspruchsverlust nach § 19 GebAG eingetreten sei, im Ergebnis im Recht.

3.3.2.5. Hinsichtlich der (fristgerecht) nach § 19 GebAG geltend gemachten Gebühr, der Entschädigung für Zeitversäumnis, ergibt sich

Folgendes:

In Bezug auf die Zeugin:

Bei der Zeugin handelt es sich um eine selbständig erwerbstätige Zahnärztin. Sie brachte vor, sie betreibe eine Zahnarztpraxis und sei terminlich voll ausgelastet, sodass es ihr unmöglich sei, die verlorenen Termine anderweitig nachzuholen. Es liege daher tatsächlich entgangenes Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe ihres voraussichtlichen täglichen Einkommens nach Einkommenssteuer in der Höhe von EUR 919,00 vor, was sie dem Grunde und der Höhe nach - mit einer Bestätigung ihrer Steuerberatung - nachgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18. 12. 1992, 89/17/0225; 17. 12 1993, 92/17/0184). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt). Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. hiezu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur ist der Zeugin daher entgegenzuhalten, dass sich weder aus der vorgelegten Bestätigung ihrer Steuerberatung noch aus ihrem Vorbringen konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten, die der Zeugin während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten, ergeben und die Zeugin auch nicht angegeben hat, welchen konkreten (bestimmten) Einkommensverlust sie dadurch erlitten hat. Sie hat insofern ihrer Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen), nicht entsprochen. Trotz des im Zuge des behördlichen Verbesserungsverfahrens erteilten Auftrages, konkret zu bescheinigen, welche Termine nicht hätten nachgeholt werden können und somit endgültig verloren gegangen seien, hat die Zeugin konkrete abgesagte Behandlungstermine, die nicht verschoben werden konnten, nicht aufgezeigt. Die Zeugin hat auch nicht dargetan, dass Behandlungen nur an diesem Tag und nicht auch an anderen Tagen hätten vorgenommen werden können, also zwingend termingebunden gewesen seien. Gerade eine Zahnkontrolle, das Einsetzen einer Brücke und das Ausbohren von Zähnen sind Behandlungen, die nicht zwingend termingebunden sind, sodass sie bei Verhinderung des behandelnden Arztes an einem verschobenen Behandlungstermin ausgeführt werden können (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Der pauschale Verweis darauf, dass die Zeugin bzw. deren Praxis terminlich voll ausgelastet sei, sodass es unmöglich sei, die verlorenen Termine anderweitig nachzuholen, ist nicht ausreichend. Es wäre aber Sache der Zeugin gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Ausgehend davon stellt die von der Zeugin (auf Grundlage der vorgelegten Bestätigung ihrer Steuerberatung) in der Höhe ihres voraussichtlichen täglichen Einkommens nach Einkommenssteuer von EUR 919,00 begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dar, sondern ein

fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches

fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruch der Zeugin nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG verneint.

Hingegen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde der Zeugin die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Pauschalentschädigung von EUR 14,20 pro Stunde für einen Arbeitstag (8 Stunden, vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG E 3.) zugesprochen hat. Denn ungeachtet des Nichtvorliegens eines konkreten Einkommensentganges kann hier ein Vermögensnachteil (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) als bescheinigt angesehen werden, da bei einem selbstständig Erwerbstätigen (wie der Zeugin) davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und bei diesem Personenkreis grundsätzlich jede Arbeitszeiteinheit ihren finanziellen Wert hat (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG). Bezogen auf den Fall der als Zahnärztin tätigen Zeugin sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch von der beschwerdeführenden Revisorin nicht dargetan. Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet aber, dass (anders als in einem Verfahren, in dem ein Anspruch nachzuweisen ist) der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH 18.09.2000, 96/17/0360).

In Bezug auf den Zeugen:

Der Zeuge ist als kaufmännischer Leiter einer Apotheke unselbständig erwerbstätig, sein Nettolohn beträgt EUR 62,64 pro Stunde. Mit Antrag vom 03.04.2015 begründete der Zeuge sein Begehren auf Entschädigung für Zeitversäumnis damit, dass er einen Tag Urlaub habe nehmen müssen, den er nicht ersetzt bekomme. Sein monatliches Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 9.100,00. Dies ergebe somit einen Tagessatz von rund EUR 450,00 (bei 20 Arbeitstagen pro Monat).

Mit diesem Vorbringen tut der Zeuge allerdings keinen - wie in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG geforderten - Vermögensnachteil dar. Mit der Angabe, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Urlaub genommen zu haben, wird ein finanzieller Nachteil nicht behauptet. Denn bei einer Inanspruchnahme als Zeuge während des Urlaubes (oder an einem Sonn- oder Feiertag) entsteht in der Regel kein Verdienstentgang (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 18 zu § 18 GebAG), sodass Pensionisten bzw. Urlauber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis haben (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 4 zu § 18 GebAG). Der bloße Entgang von Freizeit und ideelle Schäden finden keine Deckung in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG.

Ein Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht aber auch deshalb nicht, weil er in der fraglichen Zeit seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme als kaufmännischer Leiter einer Apotheke als Arbeitnehmer oder zumindest in arbeitnehmerähnlicher Eigenschaft unselbständig erwerbstätig war, sodass er aufgrund der deutschen gesetzlichen Bestimmungen (aufgrund einschlägiger deutscher arbeitsrechtlicher Vorschriften) Anspruch auf (volle) Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf (volle) Arbeitsvergütung hat. Daran ändert auch die nachgereichte "Bestätigung" der Apotheke vom 30.09.2015, mit der bestätigt wurde, dass der Zeuge einen Verdienstausfall gehabt habe, nichts, weil von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen nicht berücksichtigt werden dürfen und der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen ist (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG E 11). Der Zeuge hat daher keinen tatsächlichen Verdienstentgang bescheinigt, der ihm nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG zu erstatten wäre.

Dass der Zeuge selbständig erwerbstätig und ihm wegen der Zeugenvernehmung tatsächlich Einkommen entgangen wäre, kann gleichfalls nicht als bescheinigt angesehen werden. Der Zeuge hat auch über Aufforderung der belangten Behörde keine Angaben zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zu einem tatsächlichen unwiederbringlichen Einkommensentgang (dass Aufträge von diesem Tag verloren gegangen seien, da Kunden Aufträge storniert bzw. eine andere Firma beauftragt hätten und die Aufträge vom Zeugen nicht später erledigt wurden) gemacht. Ein Anspruch des Zeugen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG besteht daher nicht.

Der Zeuge hat (mit seinem Vorbringen und den in Vorlage gebrachten Bestätigungen) gemäß § 18 Abs. 2 GebAG weder einen durch die Befolgung der Zeugenpflicht entstandenen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG dargetan noch bescheinigt, dass ihm dadurch Verdienst/Einkommen tatsächlich (unwiederbringlich) entgangen ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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