TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/6 98/01/0612

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §44 Abs2;
AVG §69 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S H in S, geboren am 28. August 1966, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Königsbrunngasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Mai 1998, Zl. 201.839/0-IV/10/98, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 1998 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1996, Zl. 4.347.431/2-III/13/95, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ab.

Mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, am 1. Jänner 1998 ist das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 11. November 1998 über die Zurückweisung der zur Zl. 96/01/1188 anhängigen Beschwerde gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Asylbescheid vom 30. Oktober 1996).

Grundvoraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG ein durch einen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nach den obigen Ausführungen am 1. Jänner 1998 wieder im Berufungsstadium anhängig geworden ist und die belangte Behörde bis zur Stellung des Wiederaufnahmsantrages am 10. Februar 1998 keinen das Asylverfahren abschließenden Bescheid erlassen hat, lag diese Voraussetzung nicht vor. Der Wiederaufnahmsantrag hätte daher bereits aus diesem Grund von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen. Durch die Abweisung dieses Antrages anstelle der Zurückweisung wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Rechten verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0411).

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010612.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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