TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W219 2100085-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W219 2100085-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 31.08.2012, GZ V KOS 023/12, betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX gemäß § 48 ElWOG 2010 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"1. Die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2013 wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX

ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX

iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX

iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX

v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX

€ XXXX "

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zur Vorgeschichte:

Mit Bescheid vom 14.10.2011, GZ V KOS 023/11, (im Folgenden: Kostenbescheid 2012) stellte die belangte Behörde für die nunmehrige beschwerdeführende Partei den Kostenanpassungsfaktor mit 2,5 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 - unter Anwendung dieses Faktors - in bestimmter Höhe fest (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurden die Kosten für die Netzverluste festgestellt, mit Spruchpunkt 4. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz, mit Spruchpunkt 5. das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zugrunde zu legende Mengengerüst und mit Spruchpunkt 6. wurden die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge abgewiesen.

Dagegen erhob die XXXX Beschwerde. Mit Bescheid vom 28.03.2012, GZ R REM 02/11, gab die Regulierungskommission der E-Control (als damalige Rechtsmittelbehörde) der Beschwerde teilweise Folge, indem sie mit Spruchpunkt 1. gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010 als Zielvorgabe ein Einsparungspotential von jeweils 3,5% pro Jahr bis 31.12.2013 und mit Spruchpunkt 2. die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 - unter Anwendung dieses für das Unternehmen ungünstigeren Faktors - in bestimmter Höhe feststellte. Mit Spruchpunkt 3. wurde der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei, die bisher nicht anerkannten Kosten anzuerkennen, zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid der Regulierungskommission erhob die auch hier beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (zur Entscheidung über diese Beschwerde und zum weiteren Verfahrensverlauf vgl. unten Pkt. 5.)

2. Betreffend das Jahr 2013 sprach die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Kostenbescheid 2013) auszugsweise Folgendes aus:

"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

[...]

5. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

3. Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an die Regulierungskommission der E-Control als damalige Rechtsmittelbehörde.

Die Beschwerde beantragt, die Regulierungskommission möge Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides so abändern, dass die in diesem Punkt festgesetzten Kosten unter Berücksichtigung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5% berechnet und unter Außerachtlassung der sich aus der in Pkt. 1. genannten früheren Entscheidung der Regulierungskommission vom 28.03.2012, GZ R REM 02/11, ergebenden Anpassung festgesetzt werden. Geltend gemacht werden im Wesentlichen jene Gründe, die auch in der Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Regulierungskommission an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht wurden.

4. Mit Bescheid vom 13.03.2013, GZ R REM 04/12, wies die Regulierungskommission die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

5. Zwischenzeitig entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0095, über die in Pkt. 1. erwähnte Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei und hob den Bescheid der Regulierungskommission in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wies er die Beschwerde als unbegründet ab. Nach der teilweise aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hatte das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Regulierungskommission der E-Control das Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde fortzusetzen (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG). Allerdings zog die XXXX im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 2. bis 6. des Bescheides der belangten Behörde ("Kostenbescheid 2012") zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 04.04.2017, W219 2015691-1, das Beschwerdeverfahren ein.

6. Wiederum zwischenzeitig hatte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/05/0085, über die in Pkt. 4. erwähnte Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei entschieden und den Bescheid der Regulierungskommission vom 13.03.2013, GZ R REM 04/12, infolge Unzuständigkeit aufgehoben. Am 02.02.2016 langte das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs beim Bundesverwaltungsgericht zwecks Fortsetzung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ein.

7. Am 27.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte insbesondere vor, für das Jahr 2012 würde nunmehr ein Kostenanpassungsfaktor von 3,5% gelten (weil der VwGH diesen Spruchpunkt der Rechtsmittelentscheidung der Regulierungskommission mit dem Erkenntnis vom 18.11.2014 gerade nicht aufgehoben habe), daneben aber die (aus Unternehmenssicht günstigeren) Kostenfeststellungen, die mit einem Faktor von 2,5 % berechnet wurden (weil die Spruchpunkte 2 bis 6 des erstinstanzlichen Kostenbescheides 2012 durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Zurückziehung der Beschwerde der XXXX wieder aufgelebt seien). Das müsse Auswirkungen auf die hier zur Disposition stehenden Kostenfeststellungen für das Jahr 2013 haben, weil im hier bekämpften Bescheid noch die von der Regulierungskommission vorübergehend (und zu Ungunsten des Unternehmens) korrigierten Kosten für das Jahr 2012 berücksichtigt seien. Die belangte Behörde habe bereits Berechnungen betreffend die bei Berücksichtigung dieses Effekts festzustellenden Kosten angestellt.

Zwischen den Verfahrensparteien wurde während der Verhandlung Einvernehmen darüber hergestellt, dass die belangte Behörde diese Berechnungen in Form einer schriftlichen Äußerung dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln werde, um dazu Parteiengehör zu gewähren.

8. In ihrer Äußerung vom 12.07.2018 legte die belangte Behörde im Detail dar, dass aus ihrer Sicht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass im bekämpften Bescheid noch von den Kostenfeststellungen der Regulierungskommission für das Vorjahr ausgegangen worden sei, inzwischen aber für das Vorjahr die (für das Unternehmen günstigeren) Kostenfeststellungen der ersten Instanz wieder aufgelebt seien, nunmehr die im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Abänderungen der Kostenfeststellungen des bekämpften Bescheides vorzunehmen seien. Den weiteren Verfahrensparteien wurde diese Äußerung zum Parteiengehör übermittelt.

9. Die beschwerdeführende Partei erstattete am 13.08.2018 eine Äußerung, in der sie sich dem von der belangten Behörde ermittelten Ergebnis betreffend die für das Jahr 2013 festzustellenden Kosten anschließt. Die Kosten seien in eben jener Weise wie von der belangten Behörde nunmehr berechnet festzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der für die Entscheidung rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich einerseits aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter Pkt. I. .

1.2. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:

1.2.1. Für das Jahr 2012 gelten die Kostenfeststellungen insbesondere des Spruchpunkts 1. des erstinstanzlichen Bescheides der belangten Behörde vom 14.10.2011, GZ V KOS 023/11, die noch unter Zugrundelegung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5 % berechnet worden waren.

1.2.2. Im bekämpften Bescheid betreffend die Kosten des Jahres 2013 ist die belangte Behörde für die Kostenberechnung jedoch noch von den bei Bescheiderlassung geltenden Kostenfeststellungen für das Jahr 2012 gemäß dem genannten Bescheid der Regulierungskommission vom 28.03.2012 ausgegangen, die unter Anwendung des für die beschwerdeführende Partei ungünstigeren Kostenanpassungsfaktors von 3,5 % berechnet worden waren.

1.2.3. Geht man bei der Kostenberechnung für das Jahr 2013 von den nunmehr für das Jahr 2012 geltenden Kosten aus, ergeben sich die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Kosten.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten, auf den Aussagen der Verfahrensparteien während der mündlichen Verhandlung und insbesondere auf der Äußerung der belangten Behörde vom 12.07.2018 und der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 13.08.2018. Sie sind unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt anhand der Verfahrensakten sowie des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2018 und aufgrund der Äußerung der belangten Behörde vom 12.07.2018 und der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 13.08.2018 festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010 lauten:

"5. Teil

Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Feststellung der Kostenbasis

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

[...]

3. Hauptstück

Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Kostenermittlung

§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

[...]"

3.3. Die belangte Behörde hatte im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides § 50 Abs. 4 ElWOG 2010 in der damals gültigen Fassung anzuwenden, welcher lautete:

"(4) Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen."

Gemäß dieser Bestimmung ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zur Feststellung der Kosten des Jahres 2013 - in aus damaliger Sicht völlig berechtigter Weise - von jenen Kostenfeststellungen für das Jahr 2012 ausgegangen, wie sie mit dem Bescheid der Regulierungskommission vom 28.03.2012 abgeändert worden waren (die Regulierungskommission hatte nicht wie die erste Instanz einen Kostenanpassungsfaktor von 2,5 %, sondern den für die beschwerdeführende Partei ungünstigeren Kostenanpassungsfaktor von 3,5 % angewendet).

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch aufgrund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Wie bereits oben festgestellt, gelten nunmehr für das Jahr 2012 - ungeachtet der mit dem Erkenntnis VwGH 18.11.2014, Zl. 2012/05/0095, erfolgten Bestätigung der Festlegung eines Einsparungspotentials für die beschwerdeführende Partei von 3,5% pro Jahr bis 31.12.2013 gemäß Spruchpunkt 1. des Bescheides der Regulierungskommission vom 28.03.2012, GZ R REM 02/11 - die Kostenfeststellungen insbesondere des Spruchpunkts 1. des erstinstanzlichen Bescheides der belangten Behörde vom 14.10.2011, GZ V KOS 023/11, die noch unter Zugrundelegung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5 % berechnet worden waren (sie sind nach der Zurückziehung des dagegen gerichteten Rechtsmittels der XXXX und Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG durch den Beschluss vom 04.04.2017, W219 2015691-1, endgültig wieder aufgelebt).

Daher waren die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2018 im Detail dargelegten Neuberechnungen der für das Jahr 2013 festzustellenden Kosten vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 13.08.2018 trat die beschwerdeführende Partei der nunmehrigen Sichtweise der belangten Behörde vollständig bei, indem sie zum Ausdruck brachte, dass aus ihrer Sicht eben jene Kosten festzustellen seien, wie sie die belangte Behörde in der erwähnten Stellungnahme neu berechnet hatte. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Sichtweise in Frage zu stellen.

2.4. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

2.5. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht im Anschluss an die erwähnten Entscheidungen VwGH 18.11.2014, 2012/05/0095 und 17.12.2015, 2013/05/0085.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Entgeltfestlegung, Entgeltkontrolle,
Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,
Kostenbestimmungsbescheid, Kostenersatz, Kostentragung,
Kostenverzeichnis, mündliche Verhandlung, Neuberechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2100085.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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