TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W222 1422377-2

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §46a Abs1b

Spruch

W222 1422377-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2012, Zl. C9 422377-1/2011/6E, als unbegründet abgewiesen.

Am 03.04.2014 wurde der BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120/1a FPG zur Anzeige gebracht.

Am 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei ihm vorgehalten wurde, dass er trotz einer gegen ihn erlassenen durchsetzbaren Ausreiseentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, dies zur Kenntnis zu nehmen und dazu nichts zu sagen zu haben. Er habe keinen Pass und sei noch nicht bei der Botschaft in Deutschland gewesen. Seine Familie, seine Ehefrau und seine drei Kinder würden in Nepal leben. Er spreche ein wenig Deutsch. Er arbeite als Zeitungszusteller. Er werde zur Beratungsstelle wegen der Rückkehrhilfe gehen.

Mit Schreiben des BFA vom 26.11.2014 wurde für den Beschwerdeführer bei der Botschaft von Nepal in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht.

Mit Schreiben vom 22.12.2014 teilte die Botschaft von Nepal mit, dass ein nepalesisches Reisedokument bzw. ein Pass nur ausgestellt werden könne, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden könnten:

alter nepalesischer Reisepass, nepalesische Staatsbürgerkarte und vollständig ausgefülltes Antragsformular in zweifacher Ausfertigung mit vier Passfotos.

Bei der Einvernahme am 10.04.2015 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass der Schlepper ihm seinen Reisepass sowie die Staatsbürgerkarte abgenommen habe. Eine Geburtsurkunde habe er nie besessen. Auf die Frage, ob er sich nicht eine Kopie dieser Dokumente aus Nepal schicken lassen könne, gab dieser an, dass seine Frau nicht berechtigt sei für ihn Dokument zu holen. Auf die Frage, was er bis jetzt unternommen habe, damit ihm ein Reisedokument ausgestellt werde bzw. ob und wann er mit der Botschaft Kontakt aufgenommen habe, gab dieser an, dass er bis jetzt nichts unternommen habe, das sein Leben in Nepal in Gefahr sei. Auf Vorhalt, dass er im Jahre 2012 sich bereits einmal im Rückkehrprogramm des Verein Menschenrechte Österreich befunden habe, gab dieser an, dass er sich damals überlegt habe, wieder nach Nepal zurückzukehren, aber es sich dann wieder anders überlegt habe. Er möchte jetzt nicht mehr zurückkehren. Er arbeite als Zeitungszusteller, verdiene aber nicht so viel Geld und sei daher nicht krankenversichert. Er teile sich eine Mietwohnung mit drei anderen Personen. Er spreche ein wenig Deutsch und habe einen A1 Kurs gemacht. Zu Österreich bestehe weder familiäre noch sonstige soziale oder berufliche Bindungen.

Am 06.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz, in eventu einen Antrag auf Erteilung der Duldungskarte, in eventu einen Antrag auf Erteilung eines Identitätsausweises.

Nach Verbesserungsauftrag des BFA vom 02.10.2015 hat der rechtsfreundliche Vertreter mit Schreiben vom 10.10.2015 den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz zurückgezogen und die weiteren Anträge aufrechterhalten.

Mit Schreiben des BFA vom 02.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.

Am 18.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft in Deutschland ohne persönliche Vorsprache nicht möglich sei. Eine Kontaktaufnahme per e-mail oder Telefon bringe ihn diesbezüglich keinen Schritt weiter, da er Deutschland nicht betreten dürfe. Der Beschwerdeführer besitze keinen alten Reisepass und da die Erlangung eines Reisedokumentes ohne Vorlage dieses Reisepasses nicht möglich sei, stelle das daher die Begründung des Duldungsstatus dar. Der BF hätte stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage und fehlender Existenzmöglichkeiten in Nepal und seiner Entwurzelung durch die lange Abwesenheit bestünde im Falle der Abschiebung die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates sei nicht dem Antragsteller zuzurechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG gemäß § 46 a Abs. 1 b FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein erkennbares Bemühen gezeigt habe, auf Eigeninitiative ein Identitätsdokument zu erlangen. Er habe sich bereits einmal im Rückkehrprogramm der Caritas befunden, jedoch den Kontakt zur Organisation abgebrochen. Er schließe eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft per E-Mail oder Telefon von vornherein aus, mit der Begründung, dass ihn dies keinen Schritt weiterbringe, da er Deutschland nicht betreten dürfe. Dass bisher kein Heimreisezertifikat erlangt werden habe können und deshalb die Abschiebung nicht möglich gewesen wäre, sei vom Beschwerdeführer zu vertreten und seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft zuzurechnen, liege somit in seinem Einflussbereich und komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

...

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

...

(2) ...

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

..."

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs.

2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem

ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der Nepalesischen Botschaft in Berlin oder mit der mittlerweile auch in Wien situierten Nepalesischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat. Auch hat er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, sich entsprechende Dokumente aus Nepal zu beschaffen. Mit der Behauptung, der Schlepper hätte dem BF alle Dokumente abgenommen, hat der BF nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich wäre, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und sich entsprechende Dokumente (Auszug aus dem Geburtenbuch oder dem Entsprechendes) auf postalischem Weg schicken zu lassen. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Duldung, Karte für Geduldete, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W222.1422377.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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