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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0062Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1.) der JR und 2.) des FR, beide in F, beide vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juli 1995, 1) Zl. UVS 20.7-2/94-28 (Erstbeschwerdeführerin), und 2.) Zl. UVS 20.7-3/94-30 (Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeiorgane am 14. Dezember 1993 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit die belangte Behörde mit ihm die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des gewaltsamen Öffnens ihrer Garagentüre zurückgewiesen hat, und hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
II. Der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit die belangte Behörde mit ihm die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich des gewaltsamen Öffnens seines abgestellten Lastkraftwagens zurückgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit ihren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark erhobenen Beschwerden begehrten die beiden Beschwerdeführer, das Vorgehen von Beamten der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT) des Bundesministeriums für Inneres am 14. Dezember 1993 im Hause der Beschwerdeführer in Fürstenfeld als rechtswidrig zu erklären. Weiters beantragten die Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge aussprechen, dass die Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Polizeiorgane, insbesondere durch Zerstörung der Eingangstüre, Bloßstellung des Zweitbeschwerdeführers, Devastierung der Wohnung, Zerstörung der Garagentüre, Beschädigung eines vor dem Haus abgestellten Lastkraftwagens, stundenlange grundlose Verhöre und durch Bedrohung seitens der Polizeiorgane in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 5, Art. 8 und Art. 9 des Staatsgrundgesetzes 1867 und § 1 des Gesetzes vom 37. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechtes verletzt worden seien.
Die belangte Behörde wies mit dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden angefochtenen Bescheid deren Beschwerde zur Gänze zurück. Mit dem den Zweitbeschwerdeführer betreffenden angefochtenen Bescheid wurde die bei seinem Abtransport vom Wohnhaus zum Gendarmerieposten Fürstenfeld beibehaltene Fesselung seiner Hände am Rücken für rechtswidrig erklärt, die Beschwerde aber im Übrigen zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 79a AVG verpflichtet, der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde Kosten in der Höhe von S 6.134,-- zu ersetzen. Die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde wurde gemäß der angeführten Gesetzesstelle verpflichtet, dem Zweitbeschwerdeführer Kosten in der Höhe von S 18.914,-- zu ersetzen. Die Zurückweisung der Beschwerden wurde im Wesentlichen damit begründet, das Vorgehen der Polizeiorgane habe auf einem richterlichen Befehl beruht, wobei durch das Einschreiten der Beamten - ausgenommen die Beibehaltung der Fesselung des Zweitbeschwerdeführers - nicht über diesen richterlichen Befehl hinausgegangen worden sei. Hingegen habe für die Beibehaltung der Fesselung der Hände des Zweitbeschwerdeführers auf dem Rücken während seines Abtransportes zum Gendarmerieposten Fürstenfeld keine Notwendigkeit bestanden und sei dadurch massiv in dessen Menschenwürde eingegriffen worden.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinem Beschluss vom 28. November 1995 , B 2684/95, 2685/95, die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die Beschwerdeführer machen in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide, soweit ihre Beschwerden damit zurückgewiesen wurden, geltend. Sie bringen dazu im Wesentlichen vor, der Einsatz der Polizeiorgane sei über die zugrundeliegenden richterlichen Befehle weit hinausgegangen, weshalb die - auch mit Feststellungsmängeln behafteten - angefochtenen Bescheide infolge Verneinung eines Überschreitens der richterlichen Befehle inhaltlich rechtswidrig seien. Insbesondere stellten das Aufbrechens der Hauseingangstüre, das gewaltsame Öffnen der Garagentüre und das gewaltsame Eindringen in den vor dem Haus abgestellten LKW derartige Überschreitungen dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 67a Abs. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Festnahme des Zweitbeschwerdeführers auf Grund von jeweils am 13. Dezember 1993 erteilten entsprechenden richterlichen Befehlen durchgeführt wurden. Der sich auf die §§ 15, 75 (Mordversuch) und 173 (vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel) StGB stützende Hausdurchsuchungsbefehl ordnet die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten an der Adresse der Beschwerdeführer an und nennt als Zweck die Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung für das Strafverfahren von Bedeutung sein könnte. Hiebei handle es sich um sämtliche auf dieses Strafverfahren bezughabenden Gegenstände, insbesondere Bombenteile und Mittel zu deren Herstellung, bezughabende Literatur, Adressen, historisches Material, automationsunterstützte Datenträger und die dazugehörigen Verarbeitungsgeräte, Schreibmaschinen und Schreibgerät. Bei der Amtshandlung sei entsprechend den Bestimmungen der §§ 139ff StPO vorzugehen; von der vorausgehenden Vernehmung des Zweitbeschwerdeführers sei gemäß § 140 StPO abzusehen. Die Beschwerdeführer stimmen mit der belangten Behörde darin überein, dass - wie diese zutreffend erkannt hat - eine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Behandlung der von den Beschwerdeführern gerügten, in Ausführung dieser richterlichen Befehle ausgeübten Zwangsakte nur insoweit gegeben sein konnte, als durch das Handeln der eingeschrittenen Organe der Rahmen dieses Befehls offenkundig überschritten wurde. Die Modalitäten und näheren Umstände der Hausdurchsuchung sind zwar keine selbständig vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, mit weiteren Nachweisen). Ein Einschreiten der Organe, durch das der Rahmen des richterlichen Auftrages offenkundig überschritten wird, könnte aber als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit als ein der Verwaltungsbehörde zuzurechnendes Handeln angesehen werden (vgl. z.B. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1987, B 4/87, 5/87, VfSlg. Nr. 11524).
Im Gegensatz zur belangten Behörde vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die einschreitenden Sicherheitskräfte diesen Rahmen auch in den von der belangten Behörde als durch den richterlichen Befehl gedeckt erachteten Belangen insbesondere auch deshalb wesentlich überschritten hätten, weil sie die diesem Befehl zugrunde liegenden §§ 139ff StPO nicht eingehalten hätten.
Die §§ 139ff StPO lauten:
"§ 139. (1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
(2) Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig.
§ 140. (1) Eine Durchsuchung ist in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung dessen, bei oder an dem sie vorgenommen werden soll, und nur insofern zulässig, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird.
(2) Von dieser Vernehmung kann bei übelberüchtigten Personen sowie auch dann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird.
(3) In der Regel darf die Durchsuchung nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist dem Beteiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen.
(4) Von Hausdurchsuchungen wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen weitere polizeiliche Nachforschungen oder Vorkehrungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sein können, ist, insofern dies ohne Verzögerung geschehen kann, die nächste Sicherheitsbehörde vorläufig in Kenntnis zu setzen, damit ein Abgeordneter dieser Behörde hiebei anwesend sein und, ohne auf den Untersuchungsakt Einfluss zu nehmen, sich die nötigen Kenntnisse zu den weiter erforderlichen Vorkehrungen verschaffen könne.
§ 141. (1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, die er dem Beteiligten vorzuweisen hat.
(2) Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.
(3) In beiden Fällen ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.
§ 142. (1) Haus- und Personsdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisses sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.
(2) Der Inhaber der Räumlichkeit, die durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen; ist er verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an einen Hausgenossen oder Nachbar ergehen.
(3) Außerdem sind bei der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen.
(4) Das über die Durchsuchung aufzunehmende Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Beteiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen."
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie die Art der Vornahme der Hausdurchsuchung, in deren Verlauf die im Haushalt der Beschwerdeführer bestandene Ordnung in massiver Weise gestört wurde, - insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Hausdurchsuchungsbefehl zufolge auch nach Mitteln zur Herstellung von Bomben, wobei es sich auch um kleinste Elektronikbauteile handeln kann, gesucht werden musste - der Durchführung des richterlichen Auftrages zugerechnet und daher insoweit ihre Zuständigkeit verneint hat. Gleiches gilt auch für das gewaltsame Eindringen in das Wohnhaus, in welcher Hinsicht die belangte Behörde in schlüssiger Würdigung der erhobenen Beweise davon ausgehen konnte, dass diese Art des Eindringens angesichts der anzunehmenden Gefährlichkeit des Einsatzes - wegen des Verdachtes auf das Vorhandensein von Bomben konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass solche oder Sprengfallen wegen des Auftretens von Sicherheitskräften scharf gemacht würden - und des Umstandes, dass trotz des als erwiesen anzusehenden Klopfens und Rufens die Eingangstüre nicht geöffnet wurde, zur Durchsetzung der richterlichen Aufträge erforderlich war.
Der belangten Behörde kann auch keine unschlüssige Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie auf Grund der eingeholten Zeugenaussagen nicht der Darstellung des Zweitbeschwerdeführers gefolgt ist, der behauptet hat, er sei dadurch, dass er gezwungen worden sei, lediglich in Unterhosen im Bereich der Haustüre auf seinen Abtransport zu warten und sodann in dieser Adjustierung das Amtsgebäude zu betreten, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen. Die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens einvernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, der Zweitbeschwerdeführer habe nur während eines kurzen Zeitraumes (ca. 2 bis 3 Minuten), ohne dass er von Passanten hätte gesehen werden können, im Bereich der Haustüre mangelhaft bekleidet darauf warten müssen, dass ihm entsprechende Kleidung gebracht worden sei. Der von den Beschwerdeführern als Zeuge beantragte Dr. R. hat gegenüber diesen laut einem von ihnen selbst beigebrachten Bericht über eine Vorsprache angegeben, den Zweitbeschwerdeführer gar nicht gesehen zu haben. Der weiters als Zeuge beantragte Dr. H. hat in einem mit der belangten Behörde geführten Telefonat angegeben, den Zweitbeschwerdeführer im Amtsgebäude zwar gesehen zu haben, jedoch eine detaillierte Aussage über dessen Bekleidung nicht abgeben zu können; die Beinkleidung habe eine übliche Hosenlänge aufgewiesen. Angesichts dieser Beweislage konnte die belangte Behörde von der Einvernahme der zu diesem Beweisthema angeführten weiteren Zeugen absehen.
Hingegen erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des gewaltsamen Eindringens in die versperrt gewesene Garage und den vor dem Haus abgestellt gewesenen Lkw als berechtigt. Aus den Aussagen der im Verwaltungsverfahren einvernommenen Sicherheitswacheorgane ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund des gewaltsamen Eindringens dieser Organe in ihr Wohnhaus wohl unter einem gewissen Schock stand, dass sie aber trotzdem in der Lage war, den Beamten die einzelnen Räume des Wohnhauses zu zeigen und ihnen deren Nutzung zu erklären. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin durchaus ansprechbar und orientiert war. In dieser Situation wäre es somit den Sicherheitswacheorganen durchaus möglich und unter den Einsatzbedingungen auch zumutbar gewesen, von der Erstbeschwerdeführerin die Herausgabe der Schlüssel für die versperrte Garagentüre und für den Lkw zu fordern. Wie die Erstbeschwerdeführerin unwidersprochen ausgeführt hat, wurde sie aber nicht nach den Schlüsseln gefragt und wurden - wie sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Bericht vom 14. Dezember 1993 ergibt - sowohl die Garagentüre wie auch der Lkw gewaltsam geöffnet. Ein derartiges Vorgehen geht aber über den sich ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 139ff StPO beziehenden richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl weit hinaus. Das Aufbrechen der Garagentüre und das Eindringen in den Lkw unter Beschädigung eines Seitenfensters, ohne zu prüfen, ob eine gewaltfreie Öffnung möglich wäre, kann somit nicht mehr als durch den richterlichen Auftrag erfasst angesehen werden und stellt sich somit als der Sicherheitsbehörde zuzurechnende Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt dar, deren Rechtmäßigkeit von der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre. Demgegenüber hat die belangte Behörde auch hinsichtlich dieses Teils der bei der Durchführung der Hausdurchsuchung gesetzten Zwangsakte in Verkennung der Rechtslage ihre Zuständigkeit verneint und daher die bei ihr erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide mussten daher insoweit jeweils gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Von der Durchführung der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil vor der belangten Behörde eine solche bereits stattgefunden hat und somit Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem nicht entgegensteht.
Die Kostenentscheidungen gründen sich im Rahmen des jeweils erhobenen Begehrens auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das jeweilige Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden kann.
Wien, am 6. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996010061.X00Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008