TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W255 2119198-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AVG §68
BPGG §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W255 2119198-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , VN: XXXX , vertreten durch XXXX als Sachwalterin, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 12.10.2015, GZ XXXX , betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.07.2012, GZ 1P 126/12k-3, wurde XXXX als Sachwalterin des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) für die Bereiche "finanzielle Angelegenheiten, Aufenthaltsangelegenheiten, medizinische Angelegenheiten sowie Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern" bestellt.

2. Am 18.07.2012 stellte der BF, vertreten durch seine Sachwalterin, einen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA).

3. Mit Bescheid der PVA vom 24.08.2012, GZ XXXX , wurde der Antrag vom 18.07.2012 gemäß §§ 3, 3a des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zurückgewiesen. Begründend führte die PVA aus, dass wenn eine pflegebedürftige Person in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates unterliege, dieser auch für pflegebedingte Leistungen zuständig sei. Der BF habe einen polnischen Rentenbezug und unterliege somit der polnischen Kranken- und auch Pflegeversicherung. Ein Antrag auf Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit sei daher beim zuständigen Entscheidungsträger in Polen einzubringen.

4. Am 15.02.2013 stellte der vertretene BF erneut einen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld bei der PVA.

5. Mit Bescheid der PVA vom 05.03.2013, GZ XXXX , wurde dieser Antrag gemäß §§ 3, 3a BPGG und den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erneut zurückgewiesen. Begründend führte die PVA aus, dass der BF den Antrag auf Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit beim zuständigen Entscheidungsträger in Polen einzubringen habe.

6. Am 16.07.2015 stellte der vertretene BF einen weiteren Antrag auf Gewährung von Pflegegeld bei der PVA.

7. Mit Bescheid der PVA vom 12.10.2015, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF vom 16.07.215 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Begründend führte die PVA aus, dass der Antrag vom 16.07.2015 auf Zuerkennung von Pflegegeld erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 24.08.2012 entschiedenen Sache zum Gegenstand habe. Der neuerlichen Sachentscheidung stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 24.08.2012 entgegen.

8. Mit Schreiben vom 07.12.2017 erhob der vertretene BF die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er freiwillig krankenversichert sei. Er beziehe eine Pension in Höhe von EUR 120,00 netto pro Monat. Weiters beziehe er ein Taschengeld in Höhe von EUR 124,- vom Fonds Soziales Wien.

9. Mit Schreiben der PVA vom 20.01.2016 teilte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine Anfrage an den polnischen Versicherungsträger geschickt worden sei und die Anfragebeantwortung nach Eintreffen unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werde.

10. Am 29.01.2016 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

11. Mit Verfügung vom 23.01.2017, GZ W228 21190198-1/6Z, leitete das Bundesverwaltungsgericht den Akt zuständigkeitshalber gemäß § 6 in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Verwaltungsgericht Wien weiter.

12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.04.2018, GZ VGW-101/069/1893/2017-1, wurde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2018, Zl. Ra 2017/08/0071.

13. Am 25.04.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 zugeteilt.

14. Am 08.10.2018 wurde der BF mittels Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, binnen zwei Wochen Gründe schriftlich bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze. Weiters wurde ihm aufgetragen, Stellung zu nehmen, inwiefern er Pensionsleistungen aus Polen beziehe und ob er immer noch freiwillig nach dem GSVG versichert sei.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2018 wurde die PVA aufgefordert, die im Schreiben der PVA vom 20.01.2016 angekündigten Unterlagen des polnischen Versicherungsträgers vorzulegen.

16. Mit Schreiben vom 24.10.2018 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen des polnischen Versicherungsträgers bezüglich einer Rente des BF wegen Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass der BF aufgrund des polnischen Rentenbezuges nicht dem anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3a BPGG unterliege, sondern Polen für die Pflegeleistung zuständig sei.

17. Mit Schreiben vom 06.11.2018 gab die Sachwalterin des BF eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass ihr Ehemann vor dem Unfall bei der SVA selbstversichert gewesen sei. Er sei nach wie vor bei der SVA versichert. Seinen Hauptwohnsitz habe er in Österreich. In Polen beziehe er eine Rente von EUR 120,00. Diese Rente habe er bereits bezogen, bevor er nach Österreich übersiedelt sei. Er befinde sich bereits seit Jahren unter ärztlicher Aufsicht in einem Pflegeheim. Sie ersuche um Zuerkennung des Pflegegeldes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der BF wurde am XXXX geboren, ist polnischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12.07.2012, GZ 1P 126/12k-3, wurde XXXX als Sachwalterin des BF für die Bereiche "finanzielle Angelegenheiten, Aufenthaltsangelegenheiten, medizinische Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern" bestellt.

Der BF stellte am 18.07.2012 und am 15.02.2013 Anträge auf Gewährung von Pflegegeld. Beide Anträge wurden mit Bescheiden der PVA vom 24.08.2012 und 05.03.2013 rechtskräftig zurückgewiesen. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass er BF aufgrund des polnischen Rentenbezuges der polnischen Krankenversicherung unterliegt.

Der vertretene BF stellte am 16.07.2015 erneut einen (dritten) Antrag auf Gewährung von Pflegegeld bei der PVA.

Mit Bescheid der PVA vom 12.10.2015, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF vom 16.07.2015 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.

Der BF bezieht seit XXXX eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Polen.

Die Sach- und Rechtslage hat sich seit den Bescheiderlassungen am 24.08.2012 und 05.03.2013 nicht wesentlich geändert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Geburtsdatum, der Staatsbürgerschaft und dem Hauptwohnsitz ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden, aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zur Sachwalterschaft ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12.07.2012, GZ 1P 126/12k-3.

Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den Zurückweisungen durch die PVA ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Polen bezieht, ergibt sich aus dem von der PVA vorgelegten Formular E 001 des polnischen Versicherungsträgers und den Angaben der Sachwalterin des BF in ihrem Schreiben vom 06.11.2018.

Die Feststellung, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen, die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs 06.03.2018, Zl. Ra 2017/08/0071, wurde ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen nach dem BPGG zuständig ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da im BPGG keine Regelung bezüglich einer Senatszuständigkeit enthalten ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Aus § 68 abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine Behörde Anbringen von Beteiligten bei entschiedener Sache zurückzuweisen hat.

Diese Regelung soll in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.

Eine entschiedene Sache liegt konkret dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankommt (VwGH 28.09.1992, 92/10/0055).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26 mwN).

Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 32 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheiden der PVA vom 24.08.2012 und 05.03.2013 ausgesprochen, dass dem BF kein Pflegegeld gebührt, da er in Polen eine Rente bezieht und er sohin der polnischen Krankenversicherung unterliegt. Da der BF am 16.07.2015 erneut einen Antrag auf Pflegegeld bei der PVA stellte, wurde dieser mit Bescheid der PVA vom 12.10.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Rechtslage oder der Sachverhalt seit den Bescheiderlassungen vom 24.08.2012 und 05.03.2013 wesentlich geändert haben soll: Der Bezug eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Polen ist seit 27.09.1993 bekannt. Auch das Parteienbegehren hat sich nicht geändert und zielt weiterhin auf den Bezug von Pflegegeld ab.

Der anzuwendende § 3a Abs. 1 BPGG hinsichtlich des Anspruchs auf Pflegegeld wurde zwar mit BGBl. I Nr. 12 /2015 geändert, jedoch erfolgte hierbei lediglich eine Präzisierung dahingehend, dass Österreich nur dann zur Leistung des Pflegegeldes verpflichtet ist, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Hierdurch kam es zu keiner Änderung der Rechtslage, welche zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte.

Die PVA ging daher zu Recht davon aus, dass eine entschiedene Sache vorliegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Pflegegeld, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2119198.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten