TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 L502 2136076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L502 2136076-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXX, geb. XXXXX, StA. Irak, vertreten durch CARITAS Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, FZ. XXXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich anläßlich einer polizeilichen Personenkontrolle am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.06.2015 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.

3. Am 27.07.2016 wurde bei der Regionaldirektion Salzburg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begonnene Einvernahme des BF wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.

Er legte als Beweismittel einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie diverse Arztbriefe und Befunde über eine Niereninsuffizienz und Dialysepflicht vor.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 wurde ihm jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.09.2016 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Den ihm am 01.09.2016 beim BFA persönlich ausgefolgten Bescheid betreffend erklärte er im Anschluss daran einen schriftlichen Beschwerdeverzicht.

7. Mit Schriftsatz eines anwaltlichen Vertreters vom 27.09.2016 erhob er dennoch innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.

8. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 30.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.

9. Das BVwG führte am 28.03.2018 eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache des Beschwerdeführers in seiner Anwesenheit sowie der einer Vertreterin durch.

In dieser legte der BF weitere medizinische Unterlagen sowie diverse Teilnahmebestätigungen vor.

10. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 26.04.2018 gab der BF zu ihm in der Verhandlung ausgefolgten Länderinformationen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak eine Stellungnahme ab.

11. Zuletzt führte das BVwG aktualisierte Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, seit 2013 mit einer irakischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines ca. fünfjährigen Sohnes. Seine Mutter lebt mit seiner Gattin und seinem Sohn in der Türkei, ein Bruder in Finnland und zwei Schwestern in den Niederlanden. Sein Vater ist 2003 verstorben.

Er stammt aus XXXXX aus dem Stadtteil XXXXX. Er absolvierte bis 2003 eine Ausbildung zum Elektriker und war in der Folge mit Unterbrechungen bis 2010 in diesem Beruf erwerbstätig. Im Jahr 2010 reiste er aus dem Irak nach Ägypten aus, wo er sich bis 2014 aufhielt. Nach der Rückkehr in den Irak gemeinsam mit seiner dort geehelichten Gattin nahm er wieder in XXXXX seinen Wohnsitz, ehe er alleine im November 2014 ausgehend von XXXXX den Irak auf nicht genau feststellbare Weise in die Türkei verließ, von wo er über Griechenland, wo er im Dezember 2014 registriert wurde, schlepperunterstützt bis Österreich reiste, wo er am 06.06.2015 einlangte, am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

Er bezog für seinen Lebensunterhalt seit der Einreise bis einschließlich März 2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, ist bisher strafgerichtlich unbescholten und verfügt über einen österr. Fremdenpass. Aufgrund einer chronischen Niereninsuffizienz nimmt er drei Mal pro Woche eine Dialyse in Anspruch.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise als sunnitischer Geschäftsinhaber in XXXXX Opfer einer Schutzgelderpressung durch schiitische Milizionäre wurde.

Es war auch nicht feststellbar, dass er wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war ab Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.05.2018 noch ca. 2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,8 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. 83 % der im März und April 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 119.000 Binnenvertriebenen stammten alleine aus der Provinz Ninava, weitere Schwerpunkte für Rückkehrende sind Anbar mit den Bezirken Fallujah, Ramadi und Heet, Salah al-Din mit den Bezirken Tikrit und Al Shirqat und Kirkuk.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via XXXXX möglich. Auch innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Sicherheitsbehörde ("Asayish") des jeweiligen Bezirks anmelden.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt geworden.

Die Sicherheitslage im Großraum XXXXX war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Seit 2016 kam es jedoch im Stadtgebiet von XXXXX zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. So wurden am 13. und 15. Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in XXXXX verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum XXXXX sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet nur mehr wenige sicherheitsrelevante Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. Zuletzt kam es am 06.06.2018 im Stadtteil Sadr-City zu einem Anschlag unbekannter Täter auf eine Moschee, bei dem 18 Menschen starben und 90 verletzt wurden.

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der von ihm vorgelegten Beweismittel, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen Informationen und amtswegige Einholung von Auskünften der og. Datenbanken den BF betreffend. Ergänzend nahm das BVwG zum Entscheidungszeitpunkt in aktualisierte länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Einsicht.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des Beschwerdeführers, zu dessen Lebenswandel vor der jüngsten Ausreise aus dem Irak sowie seinen aktuellen Lebensumständen stützen sich in unstrittiger Weise auf seine vor dem BFA sowie dem BVwG getätigten persönlichen Aussagen und die og. Datenbankauszüge.

2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. gelangte das Gericht auf der Grundlage folgender Erwägungen:

2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er als Sunnit "von der irakischen Regierung, von den Schiiten" bedroht werde und Angst habe im Irak getötet zu werden. Er habe auch Beweise dafür in Form von Drohbriefen, die sich aber in XXXXX befänden.

Seine Einvernahme vor dem BFA wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, ehe es zu einer Befragung zu den Ausreisegründen gekommen war, eine spätere Einvernahme fand nicht mehr statt.

In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wandte sich sein damaliger Vertreter vor allem gegen die Rechtswirksamkeit des von ihm vor dem BFA abgegebenen Beschwerdeverzichts, die Ausreisegründe betreffend wurde lediglich die fehlende erstinstanzliche Einvernahme moniert, jedoch kein neuer Sachverhalt vorgetragen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG trug er zu seinen Ausreisegründen vor, dass er - nach seiner Rückkehr aus Ägypten - gemeinsam mit einem Partner im Bezirk XXXXX ein Elektrofachgeschäft betrieben habe, sein Partner sei überwiegend im Verkauf und er selbst im Kundendienst tätig gewesen. Eines Tages seien zwei Unbekannte, die er in der Folge als Mitglieder einer namentlich genannten schiitischen Miliz identifizierte, in das Geschäft gekommen um von ihm und seinem Partner Schutzgeld zu verlangen. Dies habe sich noch zweimal wiederholt, sei aber von ihnen jeweils abgelehnt worden. Nachdem sie eine polizeiliche Anzeige erstattet hatten, sei unmittelbar danach der zu diesem Zeitpunkt allein im Geschäft befindliche Partner des BF ebendort getötet worden. Er habe aus Angst vor dem gleichen Schicksal wenige Tage danach den Irak verlassen.

2.3.2. Für das erkennende Gericht war aus den nachfolgend dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft, dass der BF aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Während er in seiner Erstbefragung lediglich in sehr allgemeiner Form eine "von der irakischen Regierung, von den Schiiten" ausgehende Bedrohung für ihn als Sunniten behauptete, legte er in der Beschwerdeverhandlung einen in der Erstbefragung nicht einmal andeutungsweise erwähnten Sachverhalt rund um eine mehrmalige Schutzgelderpressung durch mutmaßliche Mitglieder einer schiitischen Miliz dar.

Es war ihm diesbezüglich zwar nicht das grundsätzlich für das Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen zu halten, weil es erstinstanzlich noch zu gar keiner ausführlicheren Einvernahme zu den Ausreisegründen vor der belangten Behörde gekommen war.

Dennoch war in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass, wiewohl die Frage nach den Ausreisegründen in einer Erstbefragung nicht der "näheren", jedoch der "abschließenden" Erhebung derselben zumindest in den Eckpunkten des "wer, wann, was, wo, wie, wieso" dient, der BF im Falle des tatsächlichen Erlebens einer mehrmaligen Schutzgelderpressung sowie anschließenden Ermordung seines früheren Geschäftspartners derart einschneidende Erlebnisse anläßlich der kursiven Darstellung seiner Ausreisegründe zumindest ansatzweise erwähnt hätte.

Darüber hinaus stellt eine "von der irakischen Regierung" ausgehende Bedrohung, ungeachtet der allgemeinen Natur dieser Aussage, auch auf eine gänzlich andere Gefahrenquelle ab als einzelne Mitglieder einer Miliz, die (bloß) Schutzgeld erpressen wollten.

Vom BF in der Erstbefragung noch erwähnte Drohbriefe, die sich in XXXXX befunden hätten, und ein auf diese Drohbriefe in irgendeiner Form Bezug nehmender Sachverhalt fanden in seiner Darstellung der Ausreisegründe in der Beschwerdeverhandlung überhaupt keine Erwähnung mehr.

Bereits all dies warf maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Verfolgungsszenarios auf. Zum anderen konnte er in der mündlichen Verhandlung auch nicht glaubhaft darstellen, dass es tatsächlich zu dem dort geschilderten Ablauf der Ereignisse gekommen war.

So vermeinte er, er habe nach der zweiten Aufforderung der Bedroher, ihnen Schutzgeld zu bezahlen, gemeinsam mit seinem Partner bei der Polizei Anzeige erstattet, ohne dort jedoch zu erwähnen, dass diese Personen zur genannten schiitischen Miliz gehören würden, weil sie angenommen hätten, dass die Polizei mit dieser Miliz kooperiere. Dem Gericht erhellte jedoch die Plausibilität einer solchen Vorgangsweise nicht, denn zum einen wäre eine Anzeige einer Schutzgelderpressung, ohne die Erpresser in irgendeiner Weise zu benennen oder zuzuordnen bzw. dabei jeden Bezug zur genannten Miliz tunlichst vermeidend, per se sinnentleert gewesen, zum anderen wäre aus Sicht der Bedrohten davon auszugehen gewesen, dass gerade eine polizeiliche Anzeige das Gefährdungspotential erhöhen würde, wenn eine direkte Verbindung zwischen der Polizei und der Miliz ohnehin anzunehmen war.

Auch wurde nicht nachvollziehbar, dass gerade der BF und sein Partner zum Ziel solcher Erpresser geworden sein sollten, während er derlei von anderen Geschäftsleuten bis dahin noch nie gehört habe, wie er auf Nachfrage verdeutlichte. Dass er dies mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerung zu erklären versuchte, überzeugte nicht, weil er zugestehen mußte, dass sich in XXXXX auch noch andere Sunniten aufgehalten hatten, auch wenn er vermeinte, dass diese in der Minderheit waren.

Als gänzlich lebensfremd stellte sich für das Gericht schließlich dar, dass der BF angesichts der behaupteten Ermordung seines Partners ein finanzielles Arrangement mit seinen Erpressern nicht einmal versucht oder demgegenüber seinen Geschäftsstandort verlegt bzw. zumindest seine geschäftliche Tätigkeit an diesem Standort beendet habe um der behaupteten Erpressung zu entgehen, was angesichts seiner Replik, er habe aus prinzipiellen Gründen diesen Leuten kein Geld bezahlen wollen, nächstliegend gewesen wäre, war doch diese Erpressung offenkundig gerade an diesen Standort im genannten Bezirk XXXXX geknüpft, wie sich aus seiner Gesamtdarstellung gewinnen ließ. Dass er ohne diesen früheren geschäftlichen Standort keine Lebensgrundlage gehabt hätte, war nicht plausibel, zumal eine Ausübung seines Handwerks als Elektriker per se nicht standortgebunden gewesen wäre. Dass er auch jenseits dieses Bezirks einer Verfolgung durch diese Milizionäre ausgesetzt gewesen wäre, hat er mit seiner bloßen Behauptung, dass dem so gewesen wäre, nicht nachvollziehbar gemacht.

Auch dass er innerhalb kürzester Zeit XXXXX bzw. sogar den Irak verlassen und zugleich seine verwitwete Mutter, seine Gattin und seinen erst eineinhalbjährigen Sohn ihrem weiteren Schicksal überlassen habe, ehe auch sie den Irak verließen, wiewohl er vor dem BVwG vermeinte, er habe auch um sie Angst gehabt, war für das Gericht nicht plausibel und daher nicht glaubhaft.

In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das Gericht daher zur fehlenden Glaubhaftmachung der behaupteten Bedrohung des BF durch Schutzgelderpresser vor der Ausreise sowie folgerichtig auch für den Fall der Rückkehr in die Heimat.

Die in der abschließenden Stellungnahme der Vertreterin des BF ins Treffen geführten Argumente, die auf fehlenden staatlichen Schutz für von schiitischen Milizen bedrohte Personen abzielen, gingen angesichts dieser Feststellungen des BVwG ins Leere.

2.3.3. Für die Annahme, dass der BF schon alleine wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerung im Irak, die im Übrigen zwischen 30 und 40% der ca. 40 Millionen Einwohner des Irak umfasst, bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre, haben sich weder aus seinem persönlichen Vorbringen noch aus verfügbaren oder vorgelegten länderkundlichen Informationen stichhaltige Anhaltspunkte ergeben.

2.3.4. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zu den negativen Feststellungen oben unter

1.2.

2.4. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu in der Beschwerdeverhandlung sowie im Gefolge derselben ergänzend herangezogenen aktuellen länderkundlichen Informationen, denen kein substantiiertes gegenteiliges Vorbringen des BF selbst entgegenstand.

III. Rechtliche Beurteilung

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1. Soweit der BF anläßlich der Bescheidausfolgung vor dem BFA einen schriftlichen Beschwerdeverzicht abgegeben hat, folgte das BVwG im Lichte des Akteninhalts und der dort ersichtlichen Daten (vgl. AS 137, 139 und 142) der Darstellung seines Vertreters in der Beschwerde, dass dieser Verzicht zum einen nicht nach, sondern vor der Bescheidausfolgung abgegeben wurde und zum anderen angesichts der Darstellung des konkreten Ablaufs in der Beschwerde offenbar nicht gänzlich frei von Willensmängeln erfolgt war. Eine gegenteilige Darstellung der belangten Behörde zu diesem behaupteten Verlauf fand sich in der Beschwerdevorlage des BFA nicht. Das BVwG ging im Lichte dessen von der Unwirksamkeit des Beschwerdeverzichts und der Zulässigkeit der gg. Beschwerde des BF aus.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus asylrelevanten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

3. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil

I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr, Asylantragstellung,
asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren, begründete Furcht
vor Verfolgung, erhebliche Intensität, Fluchtgründe,
Glaubhaftmachung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
Nachvollziehbarkeit, Prognose, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2136076.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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