TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W229 2100024-1

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W229 2100024-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2014 "bis laufend" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert sei. Als Beitragsgrundlagen wurden monatlich EUR 1.089,54 in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie EUR 4.358,16 in der Unfallversicherung festgesetzt.

Begründend führte die SVB im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer näher bezeichneter land(forst)wirtschaftlicher Flächen sei. Sein Sohn und seine Schwiegertochter besäßen gemeinsam weitere näher bezeichnete land(forst)wirtschaftliche Flächen. Diese sowie weitere, zugepachtete Flächen würden in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) bewirtschaftet, und zwar zunächst vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Sohn als Gesellschafter. Mit Schreiben vom 17.07.2014 habe der Beschwerdeführer gemeldet, dass ab 01.07.2014 auch seine Schwiegertochter Gesellschafterin der GesBR sei. Mit Schreiben vom 20.07.2014 habe der Beschwerdeführer schließlich bekannt gegeben, dass der Einheitswert des Betriebes auf die Gesellschafter der GesBR wie folgt aufgeteilt werde: XXXX (Sohn des Beschwerdeführers) 33 %, XXXX (Schwiegertochter des Beschwerdeführers) 33 %, XXXX (Ehefrau des Beschwerdeführers) 33 % sowie XXXX (Beschwerdeführer) 1 %. Auf Grund des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG sei aber, so die SVB weiter, der Einheitswert im Verhältnis der Gesellschafter nach Köpfen aufzuteilen. Daraus ergebe sich, dass der Beitragsberechnung des Beschwerdeführers 25 % des Einheitswerts zugrunde zu legen seien. Der Unfallversicherungsbeitrag werde ihm als Betriebsbeitrag "in der vollen Beitragsgrundlage" vorgeschrieben.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 05.12.2014, einlangend beim SVB am 10.12.2014, fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass der gemäß seiner Beteiligung an der GesBR auf ihn entfallende Einheitswertanteil lediglich EUR 550,-- betrage; dem entspreche - gemessen am Einkommensteuerbescheid 2013 - ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 350,--. Damit überschreite er nicht die Versicherungsgrenze nach dem BSVG. Zur Begründung, warum er mit 1 % in der GesBR verbleibe, teilte er mit, dass "bei Aushilfstätigkeiten die rechtliche und versicherungstechnische Absicherung meinerseits vom Betrieb noch vollständig in Kraft sein soll (Rechtsschutzversicherung, u.a.)". Da es sich jedoch nur um geringfügige Aushilfsarbeiten handle, könne man von keinem Arbeitseinkommen ausgehen.

3. Mit Schreiben vom 29.01.2015 legte die SVB die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die SVB aus, die Schwiegertochter des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits mit 01.07.2014 in die GesbR aufgenommen worden. Diese Meldung - in der SVB eingelangt am 17.07.2014 - sei vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt worden und ergeben sich daraus die im Bescheid angeführten Rechtsfolgen. Einheitswert und Flächenausmaß seien im Bescheid korrekt berechnet worden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und erließ sodann den Beschluss, GZ W131 2100024-1/8E, mit dem es den Bescheid der SVB gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB zurückverwies.

5. Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Ro 2016/08/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof über die zu dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Revision dahingehend erkannt, dass der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Den Parteien eines Vertrages über die Verrichtung land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeiten steht eine Vielfalt an vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten offen.

Land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können auf Grund von Rechtsverhältnissen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach ASVG und AlVG begründen, aber auch in anderer Weise ausgeübt werden. Vorstellbar sind etwa die üblichen Vereinbarungen von Pacht oder Fruchtgenuss oder auch - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - die Führung des Betriebs in Form einer GesBR auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt daher in erster Linie Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0177, mwN).

Im vorliegenden Fall schloss der Mitbeteiligte mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ausdrücklich einen Vertrag über die Bildung einer GesBR zur Führung des gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ab, in die in weiterer Folge auch seine Schwiegertochter aufgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermutet, dass entgegen dieser Vereinbarung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ein Dienstverhältnis des Mitbeteiligten im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG "bei der GesBR" (also offenbar mit den weiteren Gesellschaftern als Dienstgebern) vorliegen könnte. Dafür bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte: Der Mitbeteiligte ist selbst Eigentümer bzw. Pächter eines nicht unerheblichen Teils der bewirtschafteten Flächen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sein Sohn an, dass der Mitbeteiligte in der Buschenschank aushelfe und sich aus den anstehenden Arbeiten gewisse Arbeiten aussuche, ohne dafür etwas bezahlt zu bekommen. Nichts deutet auf eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber seinem Sohn oder den anderen Gesellschafterinnen der GesBR hin. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass zu den der SVB vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungen.

Läge kein Gesellschaftsvertrag vor, so könnte die Tätigkeit des Mitbeteiligten allenfalls als familienhafte Mitarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 BSVG anzusehen sein. Es ist aber eine grundsätzlich zulässige vertragliche Gestaltung, wenn derartige Leistungen als Gesellschafter einer GesBR erbracht werden. Als solcher wäre der Mitbeteiligte - zumal es sich bei der gegenständlichen GesBR unzweifelhaft nicht um eine bloße Innengesellschaft handelt - unabhängig von der Höhe seines Gesellschaftsanteils gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern Betriebsführer im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und nach dieser Bestimmung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert (vgl. zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer GesBR grundlegend das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg. 13.457 A)."

6. Mit 13.12.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W229 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin XXXX , sein Sohn XXXX und seine Schwiegertochter XXXX schlossen sich für die Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in XXXX ab 01.07.2014 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zusammen. Es wurde vereinbart, dass jeder Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet wird. Die Gesellschafter traten gegenüber der SVB als GesbR auf. Im Schreiben an die SVB vom 20.07.2014 ist im Briefkopf die " XXXX " angeführt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eigentümer der Flächen nach dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX Aktenzeichen XXXX , sein Sohn und die Schwiegertochter sind Eigentümer der Flächen nach Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX Aktenzeichen XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVB und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass sich die genannten Personen zu einer GesbR zusammenschlossen, ergibt sich aus dem Schreiben an die SVB vom 20.07.2014 und vom 17.07.2014 und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass die Gesellschafter gegenüber der SVB als GesbR auftraten, ergibt sich aus den entsprechenden Schreiben im Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der GesbR aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet wird, ist dem Schreiben vom 20.07.2014 zu entnehmen, indem festgehalten wurde, dass "jeder für den Betrieb verantwortlich und haftbar" sei.

Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus den im Akt einliegenden Einheitswertbescheiden des Finanzamtes XXXX Aktenzeichen XXXX sowie Aktenzeichen XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl. Nr. 559/1978 idgF lauten:

"Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;"

Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). (...)

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. (...)

3.2.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) JGS Nr. 946/1811 idgF lauten:

"Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Innen- und Außengesellschaft

§ 1176. (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.

(2) Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.

Rechtsverhältnisse zu Dritten

Vertretung

§ 1197. (1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.

(2) Bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft werden alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt war, der Dritte den Mangel der Vertretungsbefugnis aber weder kannte noch kennen musste. Dasselbe gilt für nicht unternehmerisch tätige Außengesellschaften, wenn sich die Gesellschafter als Unternehmer an der Gesellschaft beteiligen.

(3) Bei Gesamtvertretung genügt die Abgabe einer gesellschaftsbezogenen Willenserklärung gegenüber einem der zur Mitwirkung an der Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung).

(4) Wer, ohne Gesellschafter zu sein, mit der Vertretung in Gesellschaftsangelegenheiten betraut wird, vertritt die Gesellschafter nach Maßgabe der erteilten Vollmacht."

3.3. Zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer GesbR stellte der VwGH im Erkenntnis vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 grundlegend fest:

"Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd § 2 Abs 1 Z 1 BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vgl § 140 BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.

Einen landwirtschaftlichen Betrieb können - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des B-PVG und des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen (Hinweis E 25.1.1967, 1402/66, VwSlg 7067 A/1967).

Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem § 2 Abs 1 Z 1 BSVG und B-PSVG ist der Abschluß eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, der in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Punkten abgeändert wurde und daß der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird.

Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (dh ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG zu verneinen."

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, schlossen sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen für den Betrieb der Landwirtschaft zu einer GesbR zusammen. Eine Außengesellschaft liegt iSd. § 1176 ABGB vor, da die Gesellschaft - wie festgestellt - den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat und Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen führen. Der Beschwerdeführer wurde - wie ebenfalls festgestellt - als Gesellschafter nach der Vertragsgestaltung als solcher berechtigt und verpflichtet. Gegenteilige Anhaltspunkte sind während des Verfahrens nicht hervorgekommen.

3.4.2. Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers, als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem § 2 Abs 1 Z 1 BSVG und B-PSVG somit vor.

3.4.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nur zu einem Prozent an der GesbR beteiligt und unterliege aus diesem Grund nicht der Pflichtversicherung, trat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.11.2016, Ro 2016/08/0018 bereits entgegen, indem er festhielt, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Höhe seines Gesellschaftsanteils gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern Betriebsführer im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und nach dieser Bestimmung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Da wie sich aus den Feststellungen ergibt nicht alle GesellschafterInnen der GesbR MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind, ist der Behörde nicht entgegenzutreten, dass der gem. § 23 Abs. 3 lit. h BSVG im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert den Versicherungswert bzw. die Beitragsgrundlage bildete. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dabei eine Aufteilung nach Köpfen vornimmt, da die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG anders als beispielsweise jene des § 23 Abs. 3 lit b explizit nicht auf den im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilten Einheitswert, sondern lediglich auf den im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilten Einheitswert und damit auf die Anzahl bzw. die Personen der Gesellschafter abstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und war lediglich eine Rechtsfrage zu klären. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende in Pkt. 3.3. sowie in Pkt. 3.4.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der sich die Entscheidung orientiert, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
landwirtschaftlicher Betrieb, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2100024.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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