TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W186 2209740-1

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs3

Spruch

W186 2209740-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1082715601-171104812, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf internationalen Schutz abgewiesen; in Einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs mit 09.04.2018 nach abgeschlossenem Beschwerdeverfahren in Rechtskraft.

2. Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2018 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 3, 8 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht als ausreichend angesehen.

3. Der BF wurde zur Erlassung der Schubhaft am 30.07.2018 einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"LA: Haben Sie einen Reisepass oder sonstige Dokumente?

VP: Nein, ich habe noch nie einen Reisepass gehabt.

LA: Wo sind Sie geboren?

VP: wie oben erwähnt

LA: Wie lautet Ihre Anschrift in der Heimat?

LA: wie oben erwähnt

VP: Wer wohnt sonst noch in Ihrer Heimat an dieser Anschrift?

LA: Meine Eltern und meine 6 Geschwister wohnen alle dort in der Nähe.

LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel?

VP: Ich habe nur 20 Cent.

LP: Sie bekommen auch des Öfteren Unterstützung von Ihrer Familie aus dem Heimatland?

VP: Nein, ich bekomme nichts aus Pakistan.

LP: Wie haben Sie sich in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient?

VP: Ich haben Geld vom Staat bekommen.

LA: Wovon haben Sie dann gelebt seit Ihres Untertauchens?

VP: Freunde haben mich unterstützt.

LA: Freunde in St. Pölten?

VP: Ich habe keinen Namen von Ihnen.

LA: Sie sind seit 29.06.2018 melderechtlich nicht registriert. Wo haben Sie in den letzten Wochen gewohnt?

VP: Ich habe auf der Straße geschlafen, in St. Pölten, in Wien.

LA: Was haben Sie in Wien gemacht? Wie sind Sie dort hin gekommen?

VP: Ich bin mit dem Zug ohne Fahrschein gefahren. Habe mich mit Bekannten dort getroffen, die ich in Wien kennengelernt habe.

LA: Haben Sie in Österreich schon einmal gearbeitet?

VP: Nein

LA: Warum sind Sie nicht in die RÜBE Fieberbrunn gefahren?

VP: Mein Freund XXXX war mit mir in der Unterkunft in Herzogenburg. Ich war am 09.07.2018 bei BFA in St. Pölten und habe nach einem Quartier nachgefragt. An dem Tag habe ich auch die Papiere (Anmerkung: Bescheid + Informationen) bekommen. Als ich nach Herzogenburg zurückgekommen bin, war mein Freund weg und hat alle meine Privatsachen mitgenommen. Deswegen bin ich auch nicht nach Fieberbrunn gefahren.

LA: Aber Sie waren ja mit 09.07.2018 gar nicht mehr in Herzogenburg melderechtlich registriert?

Ihre Abmeldung erfolgte am 29.06.2018. Was sagen Sie dazu?

VP: Partei gibt keine Antwort.

LA: Sie wurden von der Polizei mit Drogen erwischt und ein durchgeführter Drogentest verlief positiv. Sind Sie drogenabhängig?

VP: Ich nehme schon seit ca. 8 Jahren diese Drogen. In Pakistan habe ich alles genommen, was ich gekommen habe. Auch in Österreich haben ich ständig konsumiert. Wenn ich aber nicht bekommen habe, musste ich halt warten, bis sich wieder was ergeben hat. Aber ich glaube nicht, dass ich abhängig bin. Ich habe aber bis jetzt nichts bekanntgegeben, dass ich Drogen konsumiere.

LA: Gegen Sie besteht eine bereits rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland. Das heisst, Sie haben für Österreich kein Aufenthaltsrecht, sind daher derzeit nicht rechtmäßig aufhältig und müssen das Bundesgebiet sofort verlassen. Sie hätten aufgrund des rechtskräftigen negativen Bescheides bis 24.04.2018 Zeit gehabt, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Warum haben Sie das nicht getan?

VP: Wenn Sie mir die Adresse von meinem Freund XXXX geben, der von mir meine persönlichen Sachen mitgenommen hat, dann werde ich freiwillig Österreich verlassen.

LA: Was meine Sie unter freiwillig, Sie haben ja keine Reisedokumente?

VP: Das soll der Staat entscheiden. Ich bin mittellos, ohne Papiere, machen Sie was Sie wollen.

LA: Nochmals, gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland Pakistan. Sie haben kein Aufenhaltsrecht in Österreich und müssen dadurch in Ihr Heimatland zurück. Sie haben gegen die Wohnsitzauflage verstossen, Sie waren seit ca. einem Monat unbekannten Aufenthats und gegen Sie wurde Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erstattet. Sie haben keine Möglichkeit, in Österreich zu bleiben.

Die Tatsache, dass Sie unbekannten Aufenthalts waren und die Missachtung der Wohnsitzauflage stellt das Vorliegen einer Fluchtgefahr dar und ist daher die Inschubhaftnahme gerechtfertigt.

Was sagen Sie dazu?

VP: Das kann alles sein, sagen Sie mir lieber, wo mein Freund jetzt ist.

LA: Sind Sie gewillt, nach Pakistan zurückzukehren oder werden Sie sich der Abschiebung widersetzen?

VP: Ich werde sicher nicht freiwillig fahren. Ich werde mich gegen die Abschiebung mit Gewalt wehren.

LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan verhängt wird. Das BFA hat bereits ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft von Pakistan beantragt und Sie werden nach Zusage der Ausstellung zeitnah mit Flug nach Islamabad/Pakistan abgeschoben. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja

Anm.: Der gesamte Sachverhalt (rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung) wird er Partei nochmals ausdrücklich erklärt.

LA: Ihnen wird jetzt die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

VP: Nein danke."

4. Im Einzelnen fand die Behörde im Mandatsbescheid vom 30.07.2018:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität konnte in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

Das BFA geht davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Pakistan sind.

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.

Sie sind volljährig und gesund. Sie stehen nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen.

Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments.

Sie sind im Bundesgebiet derzeit meldeamtlich nicht registriert.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihre Einreise ins Bundesgebiet erfolgte nicht rechtmäßig.

Am 10.04.2016 haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2018 wurde Ihr Asylantrag in 2. Instanz negativ beschieden. Gegen Sie besteht seit dem 09.04.2018 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist und haben in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Gegen Sie besteht seit dem 09.04.2018 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.

Sie sind der Aufforderung der freiwilligen Ausreise bislang nicht nachgekommen. Sie halten sich wissentlich illegal in Österreich auf und sind nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen.

Sie sind seit 29.06.2018 nicht mehr melderechtlich registriert und waren unbekannten Aufenthalts.

Mit Bescheid vom 29.06.2018 des BFA wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird Ihnen aufgetragen, bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.

Der Bescheid, die Information zur Wohnsitzauflage sowie die Information zur Verpflichtung der Ausreise wurden Ihnen am 09.07.2018 persönlich beim BFA St. Pölten ausgefolgt.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Am 30.05.2018 wurden Sie durch die Exekutive in St. Pölten kontrolliert und dabei bei Ihnen Suchtmittel vorgefunden. Ein anschließender freiwillig durchgeführter Drogentest verlief positiv. Es erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten. Das Verfahren ist noch anhängig.

Sie sind noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden werden.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht legal verlassen.

Sie sind nicht in der Lage oder willens, der Behörde identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und wirken an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Sie verletzen dadurch die Sie treffende Mitwirkungspflicht.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt finanzieren zu können.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und waren seit ca. einem Monat unbekannten Aufenthalts.

Sie sind in keiner Weise privat, familiär, beruflich oder sozial integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

• Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

• Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

• Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

• Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht melderechtlich registriert.

• Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

• Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Mit Bescheid der Regionaldirektion vom 14.02.2018 wurde Ihrem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihr Heimatland abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde über Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung nach Pakistan wurde für zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen ab Rechtskraft der Entscheidung eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise erteilt.

Dagegen legten Sie fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung des Bundesamts in 2. Instanz bestätigt.

Gegen Sie besteht seit dem 09.04.2018 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.

Sie sind der Aufforderung der freiwilligen Ausreise bislang nicht nachgekommen. Sie halten sich wissentlich illegal in Österreich auf und sind nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen.

Sie sind seit 29.06.2018 nicht mehr melderechtlich registriert und waren seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts.

Mit Bescheid vom 29.06.2018 des BFA wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird Ihnen aufgetragen, bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.

Der Bescheid, die Information zur Wohnsitzauflage sowie die Information zur Verpflichtung der Ausreise wurden Ihnen am 09.07.2018 persönlich beim BFA St. Pölten ausgefolgt.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Am 30.05.2018 wurden Sie durch die Exekutive in St. Pölten kontrolliert und dabei bei Ihnen Suchtmittel vorgefunden. Ein anschließender freiwillig durchgeführter Drogentest verlief positiv. Es erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten. Das Verfahren ist noch laufend.

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich dem nunmehrigen Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind, in Ihr Heimatland zurückzukehren.

Es besteht daher bei Ihnen bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine erhöhte Fluchtgefahr.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Sie zeigen sich nicht willig, in Ihr Heimatland zurückzukehren.

Die Anordnung der Schubhaft nach Haftentlassung ist nur für die Dauer der Beschaffung eines Heimreisezertifikates vorgesehen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, als die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung).

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bei der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zeitgerecht beantragt und steht die Behörde aktuell mit der pakistanischen Vertretungsbehörde in Kontakt.

Sie sind nicht in der Lage oder willens, der Behörde identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und wirken an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Sie verletzen dadurch die Sie treffende Mitwirkungspflicht. Es ist daher nach Ansicht der erkennenden Behörde legitim und keinesfalls ungesetzlich, wenn die Behörde, von einer angegebenen Identität ausgehend, Kontakt zu einer Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnimmt und Sie in weiterer Folge bis zur Klärung Ihrer Nationalität auf diesem Wege innerhalb angemessener Frist, in Gewahrsam der Behörde zu verbleiben haben. (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).

Es liegt im konkreten Fall gänzlich in Ihrer Hand, durch richtige Angaben über Ihre Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der Sie betreffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass Sie durch Verstoß gegen Sie treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörde gegenüber insofern einen Vorteil ziehen können, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird.

Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für Sie zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehestmögliche Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in Ihren Herkunftsstaat zu erreichen. Tun Sie dies nicht, so ist Ihnen das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1)

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das von Ihnen zu verantwortende Verhalten eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine erhebliche Fluchtgefahr ist somit offenkundig.

In Summe sind somit die Kriterien nach § 76 Abs. 3 FPG Z 3, Z 8 und Z 9 als erfüllt anzusehen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens bzw., Ihrer eigenen Angaben als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig und wie bereits angekündigt, nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Angesichts Ihres bisher aufgezeigten massiven Fehlverhaltens gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen Ihrer gravierenden Straffälligkeit besteht eben ein besonders großes öffentliches Interesse an der effektiven Sicherung Ihrer Abschiebung.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden (zB. Vermögensdelikte) in Verbindung mit der wegen Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen; eine erhebliche Deliquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Auch ist festzuhalten, dass einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats entgegengesehen werden kann.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, weil Sie keinesfalls als vertrauenswürdig zu erachten sind.

Da Sie nicht willens sind, die österreichischen Gesetze zu respektieren und sie offenkundig den österreichischen Behörden ablehnend gegenüberstanden, kann das Bundesamt die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung daher nicht als adäquate zweckdienliche Alternativen erachten.

Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht, wie bereits ausführlich dargelegt, fest.

Wie oben erschöpfend begründet, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist aufgrund Ihres unbedenklichen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Jedenfalls bestehen im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, ausreichende medizinische Einrichtungen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

7. Am 19.11.2018 legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Das BFA führte im Rahmen der Aktenvorlage Folgendes aus:

"Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Am 12.06.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Pakistans in Wien beantragt und am 30.07.2018 urgiert.

Am 27.08.2018 war der Fremde im PAZ RL an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Schubhäftling beteiligt und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet werden.

Am 04.09.2018 teilte BFA Direktion Abt. B II/1 mit, dass der Fremde von der pak. Botschaft nicht identifiziert werden konnte.

Am 13.09.2018 trat der Fremde in den Hungerstreik.

Der Fremde wurde am 17.09.2018 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er neuerlich seine Angaben zur Identität und füllte auch die entsprechenden Formblätter für eine neuerliche Beantragung eines Ersatzreisedokuments aus.

Am 20.09.2018 beendete der Fremde freiwillig seinen Hungerstreik.

Am 10.10.2018 wurden die erforderlichen Unterlagen für die neuerliche Beantragung eines HRZ an BFA Direktion Abt. B II/1 weitergeleitet.

Der Fremde trat am 01.10.2018 erneut in den Hungerstreik, den er aber am gleichen Tag wieder aufgab.

Am 08.10.2018 trat der Fremde erneut in den Hungerstreik, den er wieder am gleichen Tag beendete.

Von 12.10.2018 bis 15.10.2018 erfolgte wieder ein Hungerstreik.

Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2018 festgenommen und er befindet sich seit 30.07.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 30.11.2018 ab.

Die Behörde hat die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer unternommen; dies bereits vor der Festnahme des BF und jedenfalls im Urgenzverfahren mit der Verhängung der Schubhaft gegen den BF.

Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er ist seit 29.06.2018 nicht mehr melderechtlich registriert und war ab dann unbekannten Aufenthalts.

Gegen den BF besteht eine seit 09.04.2018 durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid vom 29.06.2018 erteilte die Behörde dem BF eine Wohnsitzauflage. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird ihm aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.

Dieser Verpflichtung ist der BF nicht nachgekommen.

Die Abschiebung des BF ist vorhersehbar und wird zeitnah erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen begründen sich auf die Angaben im Verfahrensakt und die gesetzliche Regelung im § 22 Abs. 4 BFA-VG, weiters auf die Ausführungen der Behörde im Rahmen der Aktenvorlage. Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen und beruflichen Anknüpfungsmomenten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und aus dem Bescheid der Behörde, sowie aus den sonstigen Verfahrensschritten und Erledigungen.

Dass die Rückkehrentscheidung auch faktische umsetzbar ist (Abschiebung), ergibt sich aus einer Auskunft der Behörde vom 28.11.2018:

"Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den o.a. Fremden wurde am 12.6.2018 an die Botschaft von Pakistan übermittelt. Nach mehreren Urgenzen (30.7.,28.8.,29.8.2018) erhielten wir am 4.9.2018 die Mitteilung der pakistanischen Botschaft, dass der Fremde über die vorhandenen Daten nicht identifiziert werden konnte.

Es wurde daher auf Basis der Ergebnisse einer Einvernahme vom 17.9.2018 ein weiterer HRZ-Antrag an die Botschaft gestellt und um neuerliche Prüfung der Identität ersucht. Am 9.11.2018 erhielten wir von der Botschaft die Mitteilung, dass der Fremde unter dem Namen QASIM Mohammad identifiziert werden konnte.

Aufgrund dieser Zustimmung erfolgte am 12.11.2018 eine Flugbuchung für die Außerlandesbringung am 17.12.2018.

Zur Erlangung eines HRZ ist die Übermittlung der Flugdaten an die Botschaft eine Voraussetzung und diese erfolgte fristgerecht am 14.11.2018. Die Übergabe des Heimreisezertifikates an das BFA erfolgt in der Woche vom 10.12.2018 .

Aufgrund der guten Zusammenarbeit mit der Botschaft von Pakistan geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass das Heimreisezertifikat tatsächlich ausgestellt wird und die Außerlandesbringung erfolgen kann."

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

§ 80 FPG lautet:

Dauer der Schubhaft

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl.2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist zeitnah zu rechnen: Ein Flugtermin ist für den 17.12.2018 festgesetzt.

3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er hat sich in mehreren Mitgliedstaaten aufgehalten und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat seine Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht erfüllt. Dieser Umstand zeigt, dass der BF die geltenden Gesetze nicht beachtet und offenbar auch weiterhin nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Das Verfahren hat ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen - dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass ein Termin für die Abschiebung unmittelbar bevorsteht.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine relevanten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Dies ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensgang.

Der BF hat seine Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht erfüllt; einer legalen Erwerbstätigkeit geht er in Österreich nicht nach. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein sehr geringer Stellenwert zu. Anders verhält es sich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert.

Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF ist im Sinne festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht - insbesondere in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermins. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nach Ansicht des Gerichtes weiterhin nicht in Betracht.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG verhältnismäßig und notwendig ist.

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- u. Rechtslage ergeben haben.

3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2209740.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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