Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
ASVG §113 Abs1Spruch
W209 2191855-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 1, gegen den
Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 04.01.2018, II-Gla-Her-18, betreffend Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.300,00 und gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG in Höhe von € 45,85 wegen nicht fristgerechter Anmeldung der Dienstnehmerin XXXX , VSNR XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 03.01.2018 wurde XXXX , VSNR XXXX , rückwirkend für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 29.09.2016 als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen und der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträgen nach dem BMSVG in Höhe von € 23,68 zur Nachentrichtung vorgeschrieben.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.01.2018 schrieb die die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sodann gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,00 sowie gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 45,85 vor. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 29.09.2016 gegen 10:15 Uhr im Wohnhaus der Beschwerdeführerin durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführte Dienstnehmerin vor Antritt ihrer Beschäftigung im Zeitraum von 01.08.2016 bis 29.09.2016 keine Meldung erstattet worden sei. Für den nachfolgenden Zeitraum von 03.10.2016 bis 06.02.2017 sei die Betretene mittels Dienstleistungsschecks entlohnt worden und demzufolge zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Der gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von €
500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen. Eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz sei nicht möglich, da keine unbedeutenden Folgen vorlägen. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht ausschließe, sei auch ein Beitragszuschlag in Höhe des der belangten Behörde entstandenen Mehraufwandes von € 45,85 vorzuschreiben, da auch binnen sieben Tagen keine vollständige Anmeldung erfolgt sei.
3. Mit Schriftsatz vom 09.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid vom 04.01.2018 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschriebene Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG herabzusetzen sei, weil eine erstmalige nicht erstattete Anmeldung vorliege und diese lediglich eine einzige Dienstnehmerin betreffe, weswegen von unbedeutenden Folgen auszugehen sei. Es lägen auch besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor. Es stehe außer Streit, dass die Betretene die Beschwerdeführerin, die infolge ihres gesundheitlichen Zustandes teilweise fremder Hilfe bedürfe, bei Tätigkeiten im Haushalt unterstützt habe. Dabei habe es sich jedoch lediglich um Tätigkeiten in geringem Ausmaß gehandelt, wodurch die Definitionsmerkmale der Arbeitgebereigenschaft mitunter gerade erreicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei erst im Zuge der Kontrolle darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Möglichkeit der Anmeldung mittels Dienstleistungsschecks bestehe. Die Nichtanmeldung bzw. der Nichteinsatz des Dienstleistungsschecks vor der Betretung sei daher auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zurückzuführen, weswegen eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin auf der Schuldebene ausscheide.
4. Am 10.04.2018 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 29.09.2016 gegen 10:15 Uhr im Wohnhaus der Beschwerdeführerin wurde XXXX , VSNR XXXX , für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt am 01.08.2015 dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden zu sein.
Es handelte sich um den ersten gleichartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Die Meldung ist im Zeitpunkt der Kontrolle nicht nachgeholt worden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (§ 113 Abs. 3 leg.cit).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Das Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten.
Unbestritten blieb auch, dass vor Arbeitsantritt keine Meldung erstattet wurde.
Die Beschwerdeführerin hat es daher als Dienstgeberin unterlassen, die beschwerdegegenständliche Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Sie wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht und erfolgte die Vorschreibung der Beitragszuschläge daher dem Grunde nach zu Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist das subjektive Verschulden am Meldeverstoß für die Frage, ob ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden darf, unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann jedoch bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war). Im vorliegenden Fall war die Dienstnehmerin bereits mehr als ein Jahr beschäftigt, ohne dass die Beschäftigung dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden war. Die Meldung ist auch zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht nachgeholt worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG ist daher nicht auszugehen (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).
Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des vorliegenden Meldeverstoßes - trotz Erstmaligkeit und Betroffenheit von nur einer Dienstnehmerin - nicht als unbedeutend erkannt hat.
Ob im vorliegenden Fall die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände vorliegen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG erscheinen lassen könnten, kann dahingestellt bleiben, weil der gänzliche Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz dessen vorherige Herabsetzung auf € 400,00 (arg.: "auch") und somit das Vorliegen unbedeutender Folgen voraussetzt, die - wie oben dargelegt - im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.
Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG auch der Höhe nach zu Recht.
Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG wegen nicht erstatteter bzw. nicht fristgerechter vollständiger Anmeldung wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorschreibung nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist die Beschwerde somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder
Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2191855.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019