TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W182 2180974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4

Spruch

W182 2180974-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik der Philippinen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 40306809/171226560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 30 Monate herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG idgF festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik der Philippinen zulässig ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist Christin und reiste im September 1998 mit einem von 30.09.1998 bis 29.11.1998 gültigen Visums C (Touristenvisum) ins Bundesgebiet ein und verblieb hier ohne Aufenthaltstitel weiter bis 2003, wobei sie am 20.04.2000 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung stellte. Die BF kehrte 2003 zwischenzeitig ins Herkunftsland zurück.

Im Juli 2003 reiste die BF neuerlich mit einem von 21.07.2003 bis 21.08.2003 gültigen Visum C ins Bundesgebiet ein. In weiterer Folge wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nach einem Devolutionsantrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.11.2005 mangels ausreichender eigener Unterhaltsmittel rechtskräftig abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2006 als unbegründet abgewiesen.

Die BF ist weiterhin illegal und seit 12.11.2003 ohne Meldeadresse im Bundesgebiet verblieben.

Am 24.10.2017 wurde die BF von der Landespolizeidirektion XXXX wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und Verstößen gegen das Meldewesen aufgegriffen. Am 05.12.2017 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) einer Einvernahme der BF bezüglich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung statt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde der BF gemäß § 57 AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF "nach Serbien" gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 7 FPG idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die BF philippinische Staatsbürgerin sei und ihre Identität feststehe. Sie halte sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf, sei nach Ablauf ihres Visums weiterhin illegal in Österreich verblieben und habe nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Sie sei in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und sei lediglich vom 30.07.2003 bis zum 12.11.2003 im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Sie habe ihren Aufenthalt im Verborgenen geführt. Sie habe somit die Bestimmungen nach dem FPG, dem AuslBG, dem SGK und dem SDÜ übertreten und liege ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengen Raum bzw. im Bundesgebiet vor. Sie habe in Österreich keine Angehörigen. Hier lebe nur ihre Schwester. Ihre ganze Familie lebe auf den Philippinen. Sie sei verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Sie sei auf den Philippinen geboren, aufgewachsen und habe dort Ihre gesamte schulische Ausbildung absolviert. Anschließend habe sie als Sekretärin gearbeitet. Sie spreche unzureichend Deutsch. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Sie sei in Österreich nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Sie habe in der Einvernahme vom 05.12.2017 selbst angegeben, erwerbstätig zu sein, obwohl sie sich sehr wohl bewusst sei, dass sie dazu nicht berechtigt sei. Trotzdem habe sie es nicht unterlassen, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zur rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder aus den Informationen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen der BF sich eine Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte ergebe. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und seien von der BF auch nicht behauptet worden, weshalb auszusprechen gewesen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der BF nach "Serbien" zulässig sei.

Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF wurden nicht getroffen bzw. wurden solche der BF im Verfahren auch nicht zu Kenntnis gebracht.

Mit Verfahrensordnung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 06.12.2017 wurde der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde für die BF seitens ihrer Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie insbesondere mangelhafter Ermittlungen zum Herkunftsstaat der BF bekämpft. Ausdrücklich wurde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes beantragt. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die BF, eine philippinische Staatsangehörige, nach Serbien abgeschoben werden solle. Dem bekämpften Bescheid seien zudem keine Feststellungen zum Zielland Serbien (oder den Philippinen) zu entnehmen, noch seien der BF diesbezüglich Länderfeststellungen im Sinne des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht worden. Da es dem bekämpften Bescheid an Feststellungen zum Zielland mangle, wäre der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. jedenfalls aufzuheben. Das Bundesamt habe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur bloß ansatzweise ermittelt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies umso weniger, da die BF nach dem Wortlaut des gegenständlichen Bescheides nach Serbien abgeschoben werden sollte, ein Land, in dem die BF noch nie gewesen sei und wo sie auch keinerlei Bezugspunkte habe. In weiteren Ausführungen wurde die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbotes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestritten.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin der englischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die BF brachte im Wesentlichen vor, seit 1998 - bis auf eine Unterbrechung von etwa drei bis vier Monaten im Jahr 2003, wo sie wieder im Herkunftsland gewesen sei - durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Die BF sei 2003 wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil sie in Österreich mehr Geld verdienen und somit ihren Kindern ein gutes Leben bieten könne. Die BF habe vier Schwestern, Nichten und Neffen in Österreich. Ihre Mutter, ihre beiden volljährigen Kinder, zwei Schwestern und ein Bruder würden auf den Philippinen leben. Auf den Philippinen habe sie im Großraum von Manila gewohnt. Zu ihren Kindern und ihrer Mutter bestünde regelmäßiger Kontakt. Ihr Ehemann habe sie verlassen, geschieden sei sie aber noch nicht. Von 1998 bis 2003 habe die BF in Österreich bei ihrer jüngsten Schwester gewohnt. Von 2003 bis 2006 oder 2007 habe sie in Österreich bei einem Arbeitgeber gelebt. Danach habe bei ihren Schwestern, vorallem bei ihrer jüngsten Schwester, und einer Freundin gewohnt. Sei ca. 2 Jahren wohne sie bei einer Freundin. Ihren Lebensunterhalt habe die BF als Reinigungskraft bei Pensionisten bzw. als Babysitterin bestritten. Sie sei nach wie vor als Reinigungskraft bei unterschiedlichen Leuten tätig. Sie sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe sich polizeilich nicht gemeldet, weil sie Angst habe, dass sie jemand abhole. Die BF pflege regelmäßigen Kontakt zu ihren in Österreich niedergelassenen Schwestern und deren Kindern. In ihrer Freizeit engagiere sie sich in der Kirche, wo sich auch einen großen Freundeskreis habe. Sie habe auf den Philippinen sechs Jahre Grundschule, vier Jahre Sekundarschule und zweieinhalb Jahre (abschlusslos) eine Universität besucht. Im Herkunftsland habe sie als Sekretärin gearbeitet und habe davon leben können. Zu ihrer Situation bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt gab die BF an, dass sie auf den Philippinen nicht wirklich eine Arbeit habe. Ihr Leben sei in Österreich.

Die BF war in Österreich laut Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag nur von 30.07.2003 bis 12.11.2003 gemeldet.

Die BF wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung einer Polizeidirektion vom 27.03.2003 gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm 107 Abs. 1 Z 4 Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl I Nr. 75/1997, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 180,- bestraft.

Laut einer Mitteilung der Rechtsvertretung der BF vom 16.08.2018 wurde dargetan, dass die BF die bereits geplante freiwillige Ausreise storniert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist Christin. Sie hat im Herkunftsland sechs Jahre Grundschule und vier Jahre Sekundarschule absolviert und zweieinhalb Jahre ohne Abschluss studiert. Sie arbeitete im Herkunftsland als Sekretärin.

Die BF reiste im September 1998 mit einem von 30.09.1998 bis 29.11.1998 gültigen Visum C legal in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb die BF ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Im Jahr 2003 kehrte die BF zwischenzeitig ins Herkunftsland zurück. Bei der Ausreise wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung einer Polizeidirektion vom 27.03.2003 gegen die BF gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrG iVm 107 Abs. 1 Z 4 FrG wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,- verhängt. Im Juli 2003 reiste die BF mit einem von 21.07.2003 bis 21.08.2003 gültigen Visum C neuerlich in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte mit der Absicht, in Österreich Erwerbstätigkeiten nachzugehen, wobei die BF bis dato illegal im Bundesgebiet verblieben ist.

Ihr Antrag vom April 2000 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 03.11.2005 rechtskräftig wegen Mittellosigkeit abgewiesen.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat bis dato ihren Unterhalt in Österreich fortlaufend durch Erwerbstätigkeiten als Reinigungskraft und Babysitterin bei diversen Privatpersonen ohne Beschäftigungsbewilligung oder einem zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel bestritten. Sie konnte bislang keine abgeschlossenen Deutschprüfungen nachweisen; sie verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Sie unterhält freundschaftliche Kontakte im Rahmen ihres Engagements in der XXXX . Dabei bereitet sie den Imbiss für Kinder im Rahmen von veranstalteten Bibelstudien vor.

In Österreich halten sich vier Schwestern der BF und deren Kinder bzw. Kindeskinder auf. Die BF hat über Besuche regelmäßigen Kontakt zu ihren hier niedergelassenen Schwestern und deren Kindern, wobei sie den intensivsten Kontakt zu ihrer jüngsten Schwester und deren Kindern pflegt, wo sie auch wiederholt gewohnt hat. Finanzielle Unterstützungsleistungen oder tatsächliche Abhängigkeitsverhältnisse zu den in Österreich niedergelassenen Verwandten sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Herkunftsland halten sich zwei Schwestern, ein Bruder, ein Schwager und eine Schwägerin, die Mutter und die beiden volljährigen Kinder der BF auf. Beide Kinder haben einen universitären Abschluss und stehen bereits im Erwerbsleben. Es besteht regelmäßiger Kontakt.

Die BF war mit Ausnahme des Zeitraumes von 30.07.2003 bis 12.11.2003 im Bundesgebiet nicht gemeldet, dies deshalb, um einer Abschiebung zu entgehen. Sie ist auch aktuell nicht gemeldet. Sie wohnt laut eigenen Angaben bei einer Landsfrau in Untermiete. Sie ist nicht gewillt Österreich zu verlassen.

Individuelle Gründe, die auf eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Herkunftsland hindeuten wurden von der BF nicht vorgebracht. Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. festgehaltene Verfahrensgang den Feststellungen zugrundegelegt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Sicherheitslage

Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4. Juli 1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Gruppen, die - mitunter auch bewaffnet - gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die kommunistische Neue Volksarmee (NPA) auf der Nordinsel Luzon und die Moro Nationale Befreiungsfront (MNLF) auf der Südinsel Mindanao, welche für einen unabhängigen Bangsamoro-Staat kämpft. Hinzu kommen muslimische Organisationen, wie die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 12.2016a). Am 2. September 2016 wurde ein Bombenanschlag auf einen Nachtmarkt in der in Ost-Mindanao gelegenen Stadt Davao verübt. Im Nachgang dieses Anschlags und aufgrund erhöhter Gefahren von terroristischen Anschlägen wurde die philippinische Polizei am 1. Dezember 2016 landesweit bis auf weiteres in eine erhöhte Alarmbereitschaft versetzt und ein "State of Lawlessness" ausgerufen. Dies erfolgte im Kontext von Gefechten der philippinischen Armee mit islamistischen Gruppen im Süden des Landes (Mindanao) sowie eines Bombenanschlags in Marawi (Mindanao) und eines vereitelten Bombenanschlags in der Nähe der Botschaft der USA in Manila. Zudem führten kommunistische Rebellen insbesondere in Mindanao erneut Anschläge und Entführungen durch. Anschläge philippinischer terroristischer Gruppierungen können sich überall im Land ereignen. Erhöhte Gefährdungen bestehen vor allem in den Großstädten des Landes an belebten Orten wie Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit größeren Menschenmengen (z.B. bei Festivals und Prozessionen). Auf Mindanao und in der Sulu-See ist die Gefahr jedoch besonders hoch. Unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen liefern sich in Mindanao zum Teil schwere Gefechte mit der philippinischen Armee und führen Bombenanschläge und vermehrt Entführungen von Filipinos und auch von Ausländern durch. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Ein Entführungsrisiko kann auch in anderen Landesteilen nicht ausgeschlossen werden. Kommunistische Rebellen der New People¿s Army (NPA) führen insbesondere in Mindanao und vereinzelt auch in anderen Regionen der Philippinen einen bewaffneten Guerillakampf gegen philippinische Sicherheitskräfte, verüben Bombenanschläge sowie Entführungen. Auch in Manila und Cebu besteht die Gefahr von Anschlägen und Entführungen. Seit einem Bombenanschlag im Jahr 2011, auf einen Reisebus in Makati, dem Geschäftszentrum von Manila, gab es mehrere Berichte über verhinderte Bombenanschläge im Großraum Manila (AA 3.3.2017). Präsident Duterte hat Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen in unterschiedlichen Teilen des Landes eingeleitet und Waffenstillstände geschlossen. Die Regierung hat die Moro National Liberation Front (MNLF), die Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) sowie die kommunistischen Aufständischen der New People's Army (NPA) in ihre Friedensbemühungen einbezogen. Davon unabhängig setzt sie ihren Kampf gegen die islamistische und terroristisch operierende Abu Sayyaf fort (AA 11.2016b). Duterte kündigte jedoch im Februar 2017 den Waffenstillstand mit den kommunistischen Rebellen (DS 3.2.2017). Laut Bericht von CNN vom 30.05.2017, sind ISIS-Kämpfer am 24.05.2017 auf der südlichen Insel Mindanao in die überwiegend von Muslimen bewohnte etwa 200.000 Einwohner Stadt Marawi eingedrungen. Bei den Kämpfen wurden zumindest 103 Personen getötet. Laut Bericht der philippinischen Streitkräfte wurden 19 Zivilisten, 11 Soldaten, 4 Polizisten und 61 Kämpfer getötet. Den Ereignissen vorausgegangen sei eine Militäroperation gegen Isnilon Hapilon, einen philippinischen Anführer, der 2016 zum ISIS Emir für Südostasien ausgerufen wurde. Hapilon

dürfte auf einen Hilferuf hin Verstärkung durch die "Maute Group", eine militante islamistische Organisation, die mit ISIS verbündet seien, erhalten haben, die zu Hunderten in die Stadt Marawi eingedrungen, Gebäuden in Brand gesetzt, Regierungstruppen in Straßenkämpfen verwickelt, Geisel genommen und schwarze ISIS Fahnen über der Stadt gehisst hätten (CNN 5.2017). Innerhalb einer Woche seien aufgrund der anhaltenden Kämpfe zwischen militanten Islamisten und Regierungstruppen sowie Luftangriffen fast die Hälfte der Einwohner aus der zerstörten Stadt Marawi geflüchtet (Inquirer News 31.05.2017). Die andauernden Kämpfe um die Stadt führten im Juni zu einer bisherigen Opferzahl von 537 Toten, davon 93 Soldaten und Polizisten, 399 militante Islamisten und 45 Zivilisten. Präsident Duterte hat über die ganze Insel Mindanao den Kriegszustand verhängt. Laut Angaben der Militärs wurden die IS-Kämpfer von Freiwilligen aus südostasiatischen Ländern wie Indonesien und Malaysia sowie aus den mittleren Osten wie Syrien unterstützt. Die zahlreichen zivilen Flüchtlinge aus der Stadt, darunter viele Frauen und Kinder, seien in Evakuationszentren in der Stadt Iligan und in der Umgebung untergebracht (Xinhuanet 7.2017). Im Zusammenhang mit den Vorfällen in Marawi und dem Kriegsrecht werden von Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsverletzungen insbesondere gegen das muslimische Volk der Moro (Maranao), das aus der Region stammt, und seither unter automatischen Terrorismus-Verdacht stünde, berichtet. Auch würden laut eines Sprechers einer lokalen Menschrechtsgruppe Muslime aus Mindanao seit dem Kriegsrecht anders behandelt bzw. diskriminiert werden (Inquirer News 15.07.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (3.3.2017): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.

de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PhilippinenSicherheit.html, Zugriff 27.3.2017

-

CNN: ISIS in Southeast Asia: Philippines battles growing threat, 30.05.2017,

https://edition.cnn.com/2017/05/28/asia/isis-threat-southeast-asia/index.html

-

DS - Der Standard (3.2.2017): Duterte kündigt Waffenstillstand mit Kommunistischen-Rebellen,

http://derstandard.at/2000052061953/Duterte-kuendigt-Waffenstillstand-mit-kommunistischen-Rebellen-auf, Zugriff 27.3.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2017.

-

Inquirer News: Bodies litter streets of Marawi, 31.05.2017, http://newsinfo.inquirer.net/901098/bodies-litter-streetsof-marawi

-

Inquirer News: Rights groups: Martial law abuses plenty, just unreported, 15.07.2017,

http://newsinfo.inquirer.net/914188/rights-groups-martial-law-abuses-plenty-just-unreported

-

Xinhuanet: Death toll in ongoing Marawi conflict rises to 537, says Philippine military, 15.07.2017,

http://www.xinhuanet.com/english/2017-07/15/c_136446319.htm

Anti-Drogen-Kampagne

Noch vor seiner Wahl versprach Präsident Duterte, den Konsum illegaler Drogen innerhalb eines halben Jahres zu beenden (NZZ 30.1.2017). Kurz nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte am 30.6.2016 startete die Regierung eine Anti-Drogen-Kampagne, die im ganzen Land zu einer Welle von rechtswidrigen Tötungen führte. In vielen Fällen steht der Verdacht im Raum, es könnte sich um außergerichtliche Hinrichtungen gehandelt haben. Die Tötungen begannen nach dem Amtsantritt von Präsident Duterte, der sich mehrfach öffentlich dafür ausgesprochen hatte, dass Personen, die im Verdacht standen, Drogen zu konsumieren oder zu verkaufen, inhaftiert und getötet werden sollten (AI 22.2.2017; vgl. HR 2.8.2016). Die Philippine National Police (PNP) berichtet von 2.155 verdächtigten Personen, die im Rahmen der Polizei-Operationen der Anti-Drogen-Kampagne zwischen Juli und Dezember 2016 zu Tode kamen; und ungefähr 4.000 weitere Tötungen in diesem Zusammenhang, durch unbekannte Personen. Zwischen Januar und September 2016 leitete die Abteilung Internal Affairs Service der PNP von 940 Tötungen durch die Polizei in 709 Fällen interne Ermittlungen ein. Ende September 2016 gab es jedoch noch keine administrativen oder strafrechtlichen Anklagen gegen PNP-Offiziere. Ende Dezember 2016 wurden bei ca. 800 Fällen eine Anklage gegen unbekannte Personen wegen Tötung erhoben. In Zusammenhang mit der Anti-Drogen-Kampagne forderten die Behörden Rauschgiftkriminelle auf, sich bei der Polizei zu melden, um das Risiko ernsthafter Folgen zu vermeiden. In der Folge meldeten sich im Zeitraum von Juli bis Ende Dezember 2016 mehr als 980.000 Personen (laut Amnesty International 800.000 (AI 22.2.2017)) bei der Polizei. Die Mehrheit davon wurde als "surrenderees" registriert (laut offizieller Sicht haben sie sich also "ergeben") und wieder freigelassen. Laut Zivilgesellschaft und anderen Beobachtern herrscht seitdem unter den Bevölkerungsgruppen, die mit Drogen zu tun haben, ein Klima der Angst um ihr Leben (USDOS 3.3.2017). Ende Januar 2017 wurde Dutertes Drogenkrieg unterbrochen und alle Anti-Drogen-Sondereinheiten der Polizei wurden wegen angeblich weitverbreiteter Korruption aufgelöst. Nach Berichten über schwere Vergehen der Polizei setzte der Präsident auf das Militär. Die Polizei nahm jedoch nach einem Monat offizieller Pause die Kampagne im März 2017 wieder auf (FAZ 6.3.2017; vgl. WIWO 5.2.2017; NZZ 30.1.2017). Ende Februar 2017, nach der Verhaftung der philippinischen Senatorin Leila de Lima, eine entschiedene Gegnerin von Dutertes Anti-Drogen-Politik, sind tausende Menschen dagegen auf die Straße gegangen (Kurier 25.2.2017). Inzwischen hat der Präsident angekündigt, dass er den Drogenkrieg bis zum Ende seiner Amtszeit 2022 weiterführen werde (NZZ 30.1.2017). Die Angaben zur Opferzahl der Anti-Drogen-Politik gehen, je nach Quelle, auseinander. Es wird in der Regel von 6.000 bis 7.500 Opfern berichtet (AI 22.2.2017; vgl. DS 25.2.2017; FAZ 30.1.2017; Kurier 25.2.2017, DS 20.3.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017

-

DS - Der Standard (25.2.2017): Proteste gegen Drogenpolitik von Staatschef Duterte,

http://derstandard.at/2000053187571/Proteste-gegen-Drogenpolitik-von-Staatschef-Duterte, Zugriff 27.3.2017

-

DS - Der Standard (20.3.2017): Duterte bezeichnet europäische Kritiker als Verrückte,

http://derstandard.at/2000054482901/Duterte-bezeichnet-europaeische-Kritiker-als-Verrueckte, Zugriff 27.3.2017

-

FAZ - Frankfurter Allgmeine (30.1.2017): Duterte stoppt vorübergehend brutalen Anti-Drogen-Kampf, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rodrigo-duterte-plant-abschaffung-der-anti-drogen-einheiten-14798211.html, Zugriff 20.3.2017

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine (6.3.2017): Polizeichef: "Das ist Krieg",

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/philippinen-polizei-nimmt-anti-drogen-kampagne-wieder-auf-14911259.html, Zugriff 29.3.2017

-

HR - Human Rights (2.8.2016): Länderinformation: Menschenrechte in den Philippinen,

http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/philippinen/, Zugriff 27.3.2017

-

Kurier (25.2.2017): Manila: Proteste gegen Dutertes Anti-Drogen-Politik,

https://kurier.at/politik/ausland/manilaproteste-gegen-dutertes-anti-drogen-politik/248.540.533, Zugriff 27.3.2017

-

NZZ - Neue Züricher Zeitung (30.1.2017): Duterte setzt auf das Militär,

https://www.nzz.ch/international/drogenkrieg-auf-den-philippinen-polizei-kuendigt-interne-saeuberungen-anld142577, Zugriff 29.3.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

-

WIWO - Wirtschafts-Woche (5.2.2017): Militäreinsatz gegen Junkies, http://www.wiwo.de/politik/ausland/philippinen-schicken-soldaten-gegen-die-bevoelkerung-militaereinsatz-gegenjunkies-/19350210.html, Zugriff 29.3.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem 70. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen, sondern eher in deren Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 12.2016a). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 11.2016b). Ein weiteres Problem stellt das nicht effektive Zeugenschutzprogramm dar (GIZ 12.2016a).

Menschenrechtsorganisationen berichten, dass das Zeugenschutzprogramm der Justizbehörde aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und des Scheiterns wegen dem Zweifel an der Effektivität des Programms oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein solideres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund deren mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 3.3.2017). Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten zu können, um Amtsvergehen zu reduzieren, um die Leistungsfähigkeit der Judikative zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 3.3.2017). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. BC 6.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2017

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BC - British Council (6.2016): GOJUST: contributing to inclusive growth in the Philippines,

https://www.britishcouncil.org/partner/international-development/news-and-events/contributing-to-inclusive-growthin-Philippines, Zugriff 27.3.2017

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EEAS - European External Action Service (23.2.2017):

https://eeas.europa.eu/delegations/philippines/21223/eu-andjustice-sector-coordinating-council-launch-gojust-programme-23-february_en, Zugriff 27.3.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

Sicherheitsbehörden

Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist für die innere Sicherheit im größten Teil des Landes zuständig und sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen wird es auch für die innere Sicherheit (besonders in den Regionen von Mindanao) eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zur Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 168.000 Mann wird weiterhin durch institutionelle Defizite und Korruption gekennzeichnet. Weiters wurde die PNP sowohl von nationalen als auch von internationalen Menschenrechtsgruppen wegen ihrer Rolle in Duterte¿s Anti-Drogen-Krieg (Operation Double Barrel) kritisiert (USDOS 3.3.2017). Die Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei sind weitgehend ineffektiv. Obwohl die Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften vom Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde, wurden die Aufsichtsmechanismen unzureichend ausgestattet und der Aufwand um korrupte Sicherheitsbeamten ins Visier zu nehmen, war gering. Von Januar bis August erhielt der Ombudsmann 181 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge von angeblichen militärischen und polizeilichen Einsätzen; im Großteil der Fälle, 92%, handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August standen alle Fälle noch zur weiteren Untersuchung offen. Weiters gibt es keine Verurteilungen von hochrangigen Polizei- oder Militärbeamten (USDOS 3.3.2017). Die Polizei setzte 2016 weiterhin unnötige und unverhältnismäßige Gewalt ein. Im April löste sie in Kidapawan unter Einsatz von Schusswaffen eine Demonstration von 5.000 Bauern auf, die angesichts einer Dürre Reislieferungen forderten und eine Straße blockierten. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. In einem im Juni 2016 veröffentlichten Bericht stellte die Menschenrechtskommission der Philippinen fest, dass die Polizei mit exzessiver und ungerechtfertigter Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgegangen war. Bis zum Jahresende war jedoch noch kein Polizist dafür zur Rechenschaft gezogen worden. Im Oktober 2016 ging die Polizei mit brutaler Gewalt gegen eine Kundgebung vor der US-Botschaft vor, zu der Organisationen indigener Bevölkerungsgruppen aufgerufen hatten. Ihr Protest richtete sich gegen die militärische Nutzung und Vereinnahmung ihres angestammten Landes. Mindestens zwei Personen wurden verletzt, als ein Polizeifahrzeug Demonstrierende überfuhr (AI 22.2.2017). Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben der verbesserten Ausbildung, den erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und den Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kam es zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte und die Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2016 33 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen begangen durch Sicherheitskräfte, hauptsächlich in Untersuchungshaft. Im gleichen Zeitraum dokumentierte die NGO Task Force Detainees of the Philippines (TFDP) fünf Fälle von Folter mit elf Opfern. Im März 2016 wurde ein Polizist für schuldig befunden, einen Busfahrer gefoltert zu haben; er wurde zur Höchststrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dies war die erste Verurteilung auf der Grundlage des Antifoltergesetzes aus dem Jahr 2009. Viele weitere Personen warten jedoch noch immer darauf, dass man auch in ihren Fällen die Täter zur Verantwortung zieht. 2014 sammelte Amnesty International 55 Zeugenberichte von Menschen, die seit 2009 Folter durch Polizeibeamte erlitten haben. Psychischer Missbrauch wurde illegal im Rahmen des Anti-Folter-Gesetzes besonders in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 3.3.2017). Ein Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter wurde 2016 nicht weiterverfolgt. Im Mai zeigte sich der UNAusschuss gegen Folter besorgt über Folter durch die Polizei. Er forderte die Philippinen nachdrücklich auf, alle geheimen Hafteinrichtungen zu schließen, in denen Gefangene - unter ihnen auch Minderjährige - Folter und andere Misshandlungen erleiden (AI 22.2.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Phillipines, http://www.ecoi.net/local_link/336601/466252_en.html, Zugriff 27.3.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

Korruption

Das Gesetz sieht zwar Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber es gibt weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft bleiben. Um die Korruption zu bekämpfen, wurden das unabhängige Amt des Ombudsmanns, das Gericht für Anti-Korruption, und eine Revisionskommission errichtet. Obwohl 2016 alle drei Einheiten unterbesetzt waren, konnten sie sowohl miteinander als auch mit der Öffentlichkeit aktiv zusammenarbeiten und somit ihre beschränkten Ressourcen effektiv einsetzen. Bis zum August 2016 erreichte der Ombudsmann 44 Verurteilungen gegen Beamte in 210 Korruptionsfällen, darunter gegen einen ehemaligen Kongressabgeordneten und die frühere Bürgermeisterin des Distrikts Bukidnon (USDOS 25.6.2015). Die Philippinen liegen im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 101 (von 176) (je höher, desto schlechter). 2015 war das Land mit Bewertung 35 auf Platz 95 (von 167) (TI 2015/2016).

Quellen:

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TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 27.3.2017

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TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.3.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Philippines, http://www.ecoi.net/local_link/337289/480060_de.html, Zugriff 27.3.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

In den Philippinen werden die Menschenrechte grundsätzlich durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten "Krieg gegen Drogen" ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Außerhalb des "Krieges gegen Drogen" kommt es zu Menschenrechtsverletzung (wie z.B. sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Die juristische Aufklärung bekanntgewordener Fälle verläuft meist schleppend. Verurteilungen sind selten. Die Philippinen wurden 2011 und erneut für 2016 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt 2012. 2011 trat das Land außerdem dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bei, als bisher einziges asiatisches Land neben Japan (AA 11.2016b). Die größten Menschenrechtsprobleme auf den Philippinen betreffen außergerichtliche Tötungen durch nationale, regionale und lokale Beamte sowie durch Aufständische. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Mangelnde Ressourcen im Justizsystem haben zur Folge, dass nur wenige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren geführt werden und überlang dauern. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Probleme nochmals massiv verschärft; insbesondere die außergerichtlichen Hinrichtungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen im Drogenhandel sind sprunghaft angestiegen. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt mit separatistischen islamischen Gruppen. Es kommt immer wieder zu Folter und Missbrauch von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Obwohl ein Antifoltergesetz vorliegt, bleiben die Verbrechen meist straflos. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen erging noch kein entsprechender Schuldspruch. Frauen, LGBT-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Die Philippinen gründeten 2014 einen Ausschuss zur Feststellung der Ansprüche von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die während des unter der Regierung Marcos ausgerufenen Kriegsrechts begangen worden sind. Zehntausende Opfer machten Ansprüche auf Entschädigung geltend (HR 2.8.2016).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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