TE Bvwg Beschluss 2018/12/4 W164 2130842-2

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

ASVG §410
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W164 2130842-2/27Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, STA Österreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.06.2016, Zl. VSNR XXXX, beschlossen

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2018, W164 2130842-2/21E, hinsichtlich seines Spruchpunktes A dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:

Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wird im Umfang seiner Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert, als der BF die zum 20.1.2016 angefallenen Verzugszinsen iHv € 1127,59, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 21.1.2016 zu entrichten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 08.02.2018, W164 2130842-2/21E, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A der Beschwerde des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.06.2016, Zl. VSNR XXXX gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert werde, als der BF die zum 20.1.2016 angefallenen Verzugszinsen iHv €

1127,59, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 21.1.2016 zu entrichten hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Richtigerweise hätte dieser Spruchteil wie folgt lauten müssen:

"Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:

Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wird im Umfang seiner Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert, als der BF die zum 20.1.2016 angefallenen Verzugszinsen iHv € 1127,59, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 21.1.2016 zu entrichten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist.

Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Formulierung des Spruchteils A des eingangs genannten Erkenntnisses vom 08.02.2018 insofern eine auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Unrichtigkeit, als im zweiten Satz dieses Spruchteiles, Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Vorschreibung der Verzugszinsen abgeändert wurde. Gemeint war Spruchteil 3 des angefochtenen Bescheides, der -als einziger Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides- die Vorschreibung von Verzugszinsen betraf. Einen Spruchpunkt 5 enthält der angefochtene Bescheid gar nicht. Es besteht daher kein Zweifel, dass Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides gemeint war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Spruchteil A des Erkenntnisses vom 08.02.2018 dahingehend, dass die angefochtene Entscheidung im Umfang der Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert wurde, als der BF die zum 20.1.2016 angefallenen Verzugszinsen iHv € 1127,59, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 21.1.2016 zu entrichten hat, bleibt unverändert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2130842.2.01

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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