TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W260 2182928-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W260 2182928-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 22.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2017 Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens und der Feststellung der Leiden "Rezidivierende depressive Störung, neurotische Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und narzisstischen Zügen, chronische Schmerzstörung, posttraumatische Verbitterungsstörung", "Prostatacarcinom" und "Arterielle Hypertonie" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 28.08.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH aus.

2. Am 10.11.2017 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Krankendiätverpflegung" (Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 vH) betreffend einen Zustand nach Cholezystektomie bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag einen Befund über die am 20.02.2002 durchgeführte endoskopische Cholezystektomie vom 23.02.2002 an.

3. Zur Überprüfung des Antrages ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um sofortige Beantwortung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden. Die Chefärztin des Ärztlichen Dienstes beantwortete dies mit "D2 10% bei Zustand nach Gallenblasenentfernung".

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Dem Bescheid wurde die eingeholte ärztliche Stellungnahme in Kopie beigelegt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, er akzeptiere den Bescheid keinesfalls, da eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen für Diätverpflegung tatsächlich gegeben sei. Dabei verwies er auf einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.11.2017, den er der Beschwerde beilegte.

6. Zur Überprüfung der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 15.09.2018 stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkungen "Prostatacarcinom", "Rezidivierende depressive Störung", "degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates", "Chronische Darmstörungen leichten Grades, Zustand nach Gallenlasenentfernung" "und "Arterielle Hypertonie" mit einem Grad der Behinderung von 50 vH fest. Weiters führte die Gutachterin aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" nicht vorlägen, da die chronischen Darmstörungen und der Zustand nach Gallenblasenentfernung nicht das Ausmaß erreichen würden, das für die Vornahme der Zusatzeintragung benötigt sei. Aufgrund der Heilungsbewährung werde eine Nachuntersuchung für Mai 2019 vorgeschlagen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.10.2018 an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der beiden Parteien gab innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass nicht.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: normal

Haut: Rosiges Kolorit

Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet

Kopf: Capilitium unauffällig

Augen: unauffällig

Gehör: unauffällig

Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch

Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch

Lunge: Vesikuläratmen

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Nacken-Trapezius- Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40°

Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent

Vorbeugen: FBA 40 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten

Rückbeugen: 20°

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 140°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten:

Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge etwa seitengleich, anamnest. geringe Beinlängendifferenz

Hüftgelenke: rechts S 0-0-120, R 40-0-20, links S 0-0-100, R 40-0-20

Kniegelenke: bds. S 0-0-120, bandstabil Sprunggelenke: bds. S 30-0-40,

Zehen- und Fersenstand bds. möglich

Kraftgrad 5 bds.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang

Status Psychicus:

wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung gedrückt, Affekt negativ getönt, Antrieb vermindert, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut

Art der Funktionseinschränkungen:

-

Prostatacarcinom (5/2014)

-

Rezidivierende depressive Störung

-

Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates

-

Chronische Darmstörungen leichten Grades, Zustand nach Gallenblasenentfernung

-

Arterielle Hypertonie

1.2.2. Beurteilung der maßgeblichen Funktionseinschränkung:

Die Funktionseinschränkung "Chronische Darmstörungen leichten Grades, Zustand nach Gallenblasenentfernung" erreicht einen Grad der Behinderung von 10 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2018 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde betreffend den Zustand nach Gallenblasenentfernung und der dadurch hervorgerufenen chronischen Darmstörungen, wurde dieses Leiden als zusätzliche Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu aufgenommen. Die Gutachterin nimmt auch zu den Auswirkungen dieser festgestellten Funktionsbeeinträchtigung eingehend Stellung und führt nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkung - die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Zwar bestehen Verdauungsstörungen und eine Intoleranz gegenüber Weizen, Gluten und Kuhmilcheiweiß, der Ernährungszustand ist aber nicht herabgesetzt und es sind keine chronischen Schleimhautveränderungen nachgewiesen.

Aus diesem Grund erfolgte die Einschätzung des Grades der Behinderung dieser Funktionseinschränkung nur mit 10 vH. Für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung ist jedoch das Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 vH erforderlich, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer gab zu dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab.

Er ist damit dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 15.09.2018 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem- § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

....

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idF BGBl II Nr. 263/2016 auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

"...

Zu den Eintragungen Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich ist anzuführen, dass für die Zwecke der steuerlichen Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen keine konkreten Krankheiten oder Behinderungen vermerkt werden, sondern lediglich der Umstand festgehalten wird, dass Gesundheitsschädigungen im Sinne dieser Bestimmungen vorliegen."

..."

Wie unter Punkt II.2. im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2018 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass vorliegen. Zwar bestehen beim Beschwerdeführer Funktionsstörungen im Zusammenhang mit einer stattgehabten Gallenblasenentfernung, diese erreichen jedoch bei fehlender Beeinträchtigung des Ernährungszustandes und ohne Nachweis von chronischen Schleimhautveränderungen nur das Ausmaß von 10 vH und damit nicht den für die Vornahme der Zusatzeintragung erforderlichen Grad der Behinderung von 20 vH.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund ist damit nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Er gab auch im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten ab.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung in Betracht kommt.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Vorliegens einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 vH unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt und keine Stellungnahme abgegeben und damit die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen nicht entkräftet bzw. keine relevanten Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorgerufen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2182928.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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