TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W169 1315748-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W169 1315748-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. 423982102-14735515, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zahl C8 315748-1/2008/4E, gemäß § 3 Abs. 1, §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Zur Sicherung der Ausreise wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers von der BPD-Wien ein Ladungsbescheid für den 10.11.2008 zugestellt, welchem der Beschwerdeführer ohne Entschuldigung keine Folge geleistet hat. Da der Beschwerdeführer nur über eine Postabgabestelle verfügte und der damalige Aufenthaltsort unbekannt war, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen.

Am 27.02.2009 wurde der Beschwerdeführer bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß 120 FPG auf frischer Tat betreten, in weiterer Folge festgenommen und ins PAZ eingeliefert, zumal gegen den Beschwerdeführer am selben Tag die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Abschiebung angeordnet wurde.

Am 06.03.2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft vorgeführt und von der BPD Wien einvernommen (Gegenstand der Verhandlung: Einvernahme/Befragung zur Identität, Ausfüllen eines Formerfordernisses). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Wien Unterkunft genommen habe, jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Er sei ledig und seine Familie lebe in Indien. In Österreich habe er keine Angehörige. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Asylverfahren am 26.09.2008 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er auch nicht auf einen Ladungsbescheid zur Sicherung der Ausreise erschienen sei, weshalb er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden sei. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu bestrafen, ihn in sein Heimatland abzuschieben und er nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei. Er werde aufgefordert, das Formerfordernis zur Erlangung eines Reisedokumentes auszufüllen. Auf die Frage, ob er diese Formerfordernis ausfüllen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er weder die Fragen beantworten noch das Formular ausfüllen werde. Folglich wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass es aufgrund seiner Weigerung, das Formerfordernis auszufüllen, alleine an seinem Verschulden liege, dass in absehbarer kein Reisedokument für ihn ausgestellt werden könne. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ins PAZ rücküberstellt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er bis zu seiner Abschiebung in sein Heimatland in Schubhaft bleibe.

Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 06.03.2009, Zahl III-1.248.309/FrP/09, wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro verurteilt.

Am 19.03.2009 wurde der Beschwerdeführer von der BPD Wien erneut einvernommen (Gegenstand der Verhandlung: Einvernahme - Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde nachstehende Fragen beantwortet werden müssten. Er werde darauf hingewiesen, dass er nichts verschweigen dürfe und eine wahrheitsgemäße Beantwortung der ihm gestellten Fragen zur Feststellung seiner Identität unbedingt notwendig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ID-Prüfformblatt für seine Vertretungsbehörde auszufüllen und dieses zu unterschreiben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er weder bereit sei, die Fragen der Behörde zu beantworten noch das Prüfformblatt ausfüllen werde.

Am 25.03.2009 wurde vom Bundesministerium für Inneres ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gestellt.

Mit Schreiben der Indischen Botschaft vom 28.04.2009 wurde an das Innenministerium das Ersuchen übermittelt, die angeführten fehlenden Daten zu eruieren, da mit den derzeit zur Verfügung stehenden Angaben des Beschwerdeführers eine Klärung der ID nicht möglich gewesen wäre.

Am 17.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 10.06.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2009, Zahl C8 315748-2/2009/5E, gemäß § 69 Abs. 2 AVG abgewiesen.

Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion an einer Adresse im 3. Bezirk in Wien wurde der Beschwerdeführer am 02.07.2009 festgenommen, dem fremdenpolizeilichen Büro überstellt und ihm der Schubhaft-Bescheid vom 19.05.2009 zur Sicherung der Abschiebung ordnungsgemäß zugestellt.

Im Rahmen der Einvernahme durch die BPD Wien am 03.07.2009 (Gegenstand der Verhandlung: Einvernahme/Befragung, Heimreisezertifikat) wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er aufgrund der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Er habe sich schon einmal in Schubhaft befunden und absichtlich seine Haftunfähigkeit herbeigeführt. Es sei für ihn bereits die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt worden und sei es nun erforderlich, dass er seine Heimatadresse bekanntgebe. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er dazu nicht bereit sei. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Angaben über seine letzte Wohnanschrift in Indien verweigert hatte, entschloss er sich schlussendlich, diese Frage zu beantworten. Auf die Frage, ob er bereit wäre, sich vorführen zu lassen, sollte es zur Erlangung eines Reisedokumentes erforderlich sein, dass er einen Interviewtermin bei der Botschaft wahrnehme, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht dazu bereit sei. Er wolle nicht nach Indien zurück.

Mit Schreiben vom 11.08.2009 urgierte das Bundesministerium für Inneres bei der Indischen Botschaft in Wien bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien am 08.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung bislang an dem Umstand gescheitert sei, dass für ihn noch kein Heimreisezertifikat habe ausgestellt werden können. Die Frage, ob er zu seiner Identität noch ergänzende Angaben machen wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Folglich wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass es allein in seinem Verschulden liege, dass es nicht zu einer zügigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates komme.

Mit Schreiben der BPD Wien vom 17.09.2009 wurde dem Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2009 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden müsse.

Am 01.10.2009 urgierte das Bundesministerium für Inneres erneut bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Am 24.01.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.

Mit Schreiben der Indischen Botschaft vom 31.03.2010 wurde das Bundesministerium für Inneres erneut ersucht, die angeführten fehlenden Daten des Beschwerdeführers zu eruieren, zumal mit den derzeit zur Verfügung stehenden Angaben des Beschwerdeführers eine Prüfung der Identität nicht möglich sei.

Am 02.12.2010, am 08.02.2011, am 25.10.2011 sowie am 01.12.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Nichtbeachtung des Meldegesetzes zur Anzeige gebracht.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Fälschens besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, zumal der Beschwerdeführer am 07.07.2011 in Wien eine totalgefälschte österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte, mithin eine inländische öffentliche Urkunde, zum Beweis seiner Identität gebraucht habe.

Am 07.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

Am 14.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2012, Zl. 11 15.047-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt Ausfolgung eines Formulars zur verpflichtenden Ausreise am 12.04.2012 zugestellt. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.

Am 05.02.2012, am 22.08.2012, am 29.09.2013, am 28.10.2013 und am 22.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Meldeverpflichtung und unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand und Nichtmitführen eines Moped-Ausweises zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.870,-- Euro verurteilt.

Am 26.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ladung für den 13.03.2018 zwecks "Überprüfung des Aufenthaltes, Überprüfung der persönlichen Verhältnisse, Befragung zur Identität, Vorlage Reisepass bzw. persönliche Dokumente" zugestellt, wobei der Beschwerdeführer diese Ladung nicht behoben hat.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX, zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

Gegen diesen am 22.04.2018 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Vorstellung.

Daraufhin wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.08.2018 ein Konvolut von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt, wobei keine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX, zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezugshabenden Verwaltungsakten wurden dem

Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2018 (bzw. 14.12.2018) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.06.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zahl C8 315748-1/2008/4E, abgewiesen wurde. Am 14.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.

Trotz der gegen den Beschwerdeführer bestehenden rechtskräftigen Ausweisungen verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet und wirkte am Vollzug seiner Ausweisung nicht mit. Er weigerte sich bis dato, der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, da er sich weigerte, vollständige Angaben zu seiner Identität zu machen, zumal er das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausfüllte bzw. diesbezügliche Fragen nicht vollständig beantwortete. Auch weigerte er sich, der Botschaft für ein Interview vorgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer hat den Ladungstermin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den 13.03.2018 (zur Überprüfung seines Aufenthaltes, seiner persönlichen Verhältnisse, Befragung zu seiner Identität, Vorlage eines Reisepasses) nicht wahrgenommen.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer wurde unzählige Male in Österreich wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. wegen Verletzung der Meldepflicht zur Anzeige gebracht bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.11.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Fälschens besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Lenkens eines KFZs im alkoholbeeinträchtigten Zustand und Nichtmitführens eines Moped-Ausweises zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.870,-- Euro verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und verfügt über keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Bruder und weitere Verwandte) lebt in Indien. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine A2-Prüfung zu absolvieren. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in Österreich im Juni 2007 - abgesehen von Meldungen im PAZ - nicht aufrecht gemeldet. Erst ab Dezember 2011 besteht eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie jene des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang seiner Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz, zu seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisungen und Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen über die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, über die unzähligen Anzeigen des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und Verletzung der Meldeverpflichtung und Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand und Nichtmitführens eines Mopedausweises ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Straferkenntnis des LG für Strafsachen XXXX vom 25.11.2011, der Straferkenntnisse der BPD Wien bzw. der LPD Wien vom 06.03.2009 und vom 24.06.2016 und der im Akt aufliegenden Anzeigen der BPD Wien. Dass der Beschwerdeführer in Österreich erst seit Dezember 2011 - abgesehen von Meldungen im PAZ - aufrecht gemeldet ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A) Zu Spruchpunkt I.:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde darauf, dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, weil er der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe bisher im Verfahren keine Bereitschaft gezeigt, den behördlichen Anordnungen zu folgen, sich gesetzeskonform zu verhalten und am fremdenrechtlichen Verfahren mitzuwirken, zumal der Beschwerdeführer sich mehrmals weigerte, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen bzw. die diesbezüglichen Fragen zu seiner Identität vollständig zu beantworten bzw. sich auch weigerte, der Botschaft für ein Interview vorgeführt zu werden, und somit an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte. Des Weiteren führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer einer Ladungstermin für den 13.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Überprüfung seines Aufenthaltes, seiner persönlichen Verhältnisse und zwecks Feststellung seiner Identität unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte.

Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer ist erst seit Dezember 2011 in Wien aufrecht gemeldet. Es können keine engen Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort (Wien) und Wohnung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besonders Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisungen/Rückkehrentscheidung bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten wird können.

In Abwägung der nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierte - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn, weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in Wien nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handle sich bei einer Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle um einen Freiheitsentzug und der Beschwerdeführer wäre de facto ein Gefangener in einem Quartier auf ca. 1.400 m Seehöhe kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, da kein Grund ersichtlich ist, warum sich der Beschwerdeführer dort nicht frei bewegen könne. Allein der Umstand, dass die Betreuungsstelle nicht an ein öffentliches Verkehrsmittel angeschlossen ist, entspricht keinem Freiheitsentzug, zumal es dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, gegebenenfalls Wegstrecken zur Fuß zu bewältigen oder Mitfahrgelegenheiten zu organisieren.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 13 VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausreiseverpflichtung, öffentliche
Interessen, strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit,
Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W169.1315748.4.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten