TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 I412 2104771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I412 2104771-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 13.01.2015, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.01.2015, Zl. XXXX, verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine ausländischen Pensions- bzw. Rentenansprüche aus dem Royal Mail Statutory Pension Scheme aus Großbritannien einen Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung zu entrichten.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 73a ASVG von ausländischen Rentenleistungen ein Krankenversicherungsbeitrag von 5,1% einzubehalten sei. Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.02.2013 in Österreich eine Pension in Höhe von monatlich EUR 72,09 für die Jahre 2013 und 2014. Für 2015 betrage seine inländische Pensionsleitung EUR 73,32. Neben der österreichischen Pension erhalte der Bf auch Pensionsleitungen aus Großbritannien in der Höhe von monatlich EUR 1.689,51 im Jahr 2013, von 01.01.2014 bis 31.03.2014 in Höhe von monatlich EUR 1.732,16, von 01.04.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von EUR 1.776,03, von 01.05.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich EUR 1.772,17 und seit 01.01.2015 in Höhe von monatlich EUR 1.853,77.

Der Beschwerdeführer habe seit 26.04.2013 seinen Hauptwohnsitz in Österreich.

Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen § 73a ASVG sowie der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 stehe für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bezuges einer ausländischen Rente einen Beitrag zur Krankenversicherung leisten müsse. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG sei von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten, wenn die ausländische Rente vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erfasst sei. Dieser Beitrag sei zum Zeitpunkt der Auszahlung der ausländischen Rente fällig.

Als Bezieher einer österreichischen Pension sei der Beschwerdeführer krankenversichert und damit auch berechtigt, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des österreichischen Sachleistungsanspruches sowie des österreichischen Wohnsitzes unterliege der Bf gemäß Art 23 VO (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Vorschriften über soziale Sicherheit. VO (EG) Nr. 987/2009 regle die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004. Bei der Rente aus Großbritannien würden sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer verminderte Sozialversicherungsbeiträge in das nationale Sozialversicherungssystem, jedoch verpflichtet Beiträge in das betriebliche Pensionssystem einzahlen. Die Leistungen aus dem Royal Mail Statutory Pension Scheme trete an die Stelle der Additional State Pension und dementsprechend sei der Bf verpflichtet, auch von seiner Rente aus Großbritannien Beiträge in Höhe von 5,1% der auszuzahlenden Leistung in Österreich zu entrichten, da diese einer staatlichen Pension gleichzusetzen sei.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bringt zusammengefasst vor, der Krankenversicherungsbeitrag dürfe nur von Staatspensionen von Mitgliedsstaaten der EU verrechnet werden, nicht aber von seiner britischen Betriebs- bzw. Firmenpension. Diese sei einer Staatspension nicht gleichgestellt. Er sei aufgrund seiner österreichischen Pension berechtigt, in Österreich krankenversichert zu sein. 5,1% dürften nur von dieser verrechnet werden.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In ihrer angeschlossenen Stellungnahme wurden die bisherigen Argumentationen der belangten Behörde und des Bf nochmals zusammengefasst. Die Royal Mail Statutory Pension Scheme sei einer staatlichen Pension gleichgestellt und seien deswegen auch die Beiträge der britischen Pension zu entrichten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb von den britischen "contract-out"-Leistungen keine Beiträge einzuheben wären und würde der Beschwerdeführer dadurch besser gestellt sein als eine Person, welche zum Beispiel eine Pension aus Deutschland erhalte.

4. Am 13.11.2015 leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol Eingaben des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Angelegenheit an das erkennende Gericht weiter. In diesen Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend bereits Vorgebrachtes, führt aber weiters aus, dass er zwischen 06.04.1978 und 05.04.1997 vertraglich ausgetreten sei (contract-out). Er und der Dienstgeber hättten somit nur 19 Jahre lang reduzierte Sozialversicherungsbeiträge anstatt der Additional State Pension gezahlt. Die Additional State Pension würde £ 343,24 alle 4 Wochen betragen und nur davon dürfe der Krankenversicherungsbeitrag von 5,1% berechnet werden.

5. Das erkennende Gericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2016 über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zahl Ro 2014/08/0047.

6. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 30.08.2016 bekannt, dass er seine Beschwerde weiter aufrecht halten möchte und nahm auch Stellung zur oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Schweiz und Liechtenstein seien nicht Mitgliedstaaten der EU und der überobligatorische Rentenanteil sei unter der Beitragspflicht nicht gegeben. Es dürften nur Staatsleistungen zur Berechnung herangezogen werden.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2017 wurde die belangte Behörde insbesondere aufgefordert mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage sich die britische Pension des Beschwerdeführers gründet.

9. Dazu nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.05.2017 Stellung, in der sie zusammengefasst vorbringt, der Royal Mail Pension Plan (RMPP) unterscheide aufgrund des "Eintrittsdatums", ob ein Dienstnehmer unter Section A/B oder Section C anfalle. Bei dem RMPP handele es sich um ein sogenanntes "Contracted-out" System. Das bedeute, dass die Leistung aus dem RMPP an die Stelle Additional State Pension aus dem SERPS (State Earnings Related Pension Scheme) - seit 6. April 2002 durch die State Second Pension (S2P) ersetzt - trete. Sowohl der Versicherte als auch der Betrieb würden dadurch ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen, müssten jedoch im Gegenzug Beiträge in das betriebliche System zahlen.

Auch dem Urteil des EuGH in der Rs Barber (C-262/88) sei zu entnehmen, dass ein "Contracted-out"-System an die Stelle lohn-oder gehaltsbezogener Leistungen der staatlichen Rentenversicherung trete. Somit trete auch jene Leistung aus dem Royal Mail Pension Plan an die Stelle staatlicher Zusatzpension. Gemeinsam mit der staatlichen Grundsicherung (Basic State Pension) stelle diese eine mit der österreichischen Pension vergleichbare Leistung dar. Die Zeitpunkte, ab denen Anspruch auf einzelne Leistungsteile bestehe, seien dabei unerheblich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2013 in Österreich eine Pension in Höhe von monatlich EUR 72,09 für die Jahre 2013 und 2014. Für 2015 betrug seine inländische Pensionsleitung EUR 73,32.

2. Zusätzlich bezieht der Beschwerdeführer eine ausländische britische Rente, ausbezahlt (soweit hier entscheidungsgegenständlich) von "The Royal Mail Statutory Pension Scheme".

3. Bei dieser ausländischen britischen Rente handelt es sich um eine privatrechtliche "Contracting-out" Pensionsleistung, die in der Notifikation nach Art 9 VO 883/2004 nicht enthalten ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und ist soweit hier wesentlich unstrittig. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint auf Grund des feststehenden Sachverhaltes nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Nationales Recht:

Gemäß § 73a Abs 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2010/102 ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, indem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

Zufolge § 657 Abs 3 und 4 ASVG ist die Anwendbarkeit des § 73a ASVG durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu § 73a ASVG).

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II2011/295, stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung.

Europarechtliche Grundlagen:

Gemäß Art 5 VO(EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Verhältnisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Gemäß Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23-26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob der Beschwerdeführer in Österreich zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für seine britische Pensionsleistung verpflichtet ist.

Der Beschwerdeführer bezieht neben einer inländischen Pension (insbesondere) eine ausländische Rente aus Großbritannien, bei der es sich um eine "Contracting-out" Pensionsleistung handelt.

Beiträge müssen nur für jene ausländischen Pensionen gezahlt werden, die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfasst werden. Bei den Fällen, die unter den Geltungsbereich der VO 883/2004 fallen, können die entsprechenden Informationen zB. aus der Notifikation der Mitgliedstaaten nach Art 8 VO 883/2004 gewonnen werden. Der EuGH hat bestätigt, dass für die Frage, welche Leistungen oder Systeme der einzelnen Mitgliedstaaten erfasst sind, primär die Notifikation nach Art 9 VO 883/2004 maßgebend ist. Daher können Leistungen, die in der Notifikation nicht enthalten sind, nicht herangezogen werden bzw. muss bei Staaten (wie zB. der Schweiz), die (noch) keine entsprechende Notifikation gemacht haben, auf deren offizielle Mitteilung vertraut werden (vgl Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm §73a ASVG Rz 13).

Die belangte Behörde verweist in ihrer Stellungnahme auf die Entscheidung des VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ro 2014/08/0047 und begründet die Verpflichtung, auch von dieser Pension/Rente aus Großbritannien Beiträge in Höhe von 5,1 % zu entrichten damit, dass diese einer staatlichen Pension gleichzusetzen sind.

Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick darauf, dass die britischen "Contracting-out"- Leistungen, die der Beschwerdeführer bezieht, auf Grund ihrer privatrechtlichen Natur und nicht durchgeführten Notifikation nicht von der VO 884/2004 erfasst sind, was auch von der belangten Behörde nicht bestritten wird. Eine Prüfung, ob diese, vom Geltungsbereich somit nicht erfassten Leistungen gleichwertig sind, ist daher nicht erforderlich.

Das britische Rentensystem kennt eine Grundrente (Basic State Pension), welche abhängig von der Dauer der Versicherungszugehörigkeit in Standardbeträgen gezahlt wird, und eine Zusatzrente (Additional State Pension), welche verdienstbezogen errechnet wird und vom Arbeitnehmer während seines Arbeitslebens eingezahlt wird. Sofern ein Arbeitnehmer einem Betriebsrentensystem oder einem privaten Versicherungssystem angehört, ist es möglich aus dem staatlichen System der Zusatzrente auszutreten (contracted-out). Eine Zusatzrente wird dann nicht oder nur noch zum Teil vom Staat geleistet, dafür aber von einem Pensionssystem privatrechtlicher Art. Die Grundrente wird davon nicht berührt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.09.2014, Ro. 2014/08/0064, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende 'überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der 'zweiten Säule' in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) 'gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?"

Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 21.01.2016, C-453/14 (Knauer) wie folgt entscheiden:

"Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fallen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, wenn die beiden Kategorien von Leistungen dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht."

Die vom Beschwerdeführer bezogene ausländische (auf privatrechtlichen Grundlagen beruhende) Rentenleistung von "The Royal Mail Statutory Pension Scheme" ist vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht erfasst und ist der Beschwerdeführer damit nicht verpflichtet, davon Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Erk. VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ausländische Einkünfte, Krankenversicherung, Rente, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2104771.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten