TE Vwgh Beschluss 2019/1/16 Ra 2019/08/0013

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/08/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des

1. W W in L und 2. W K in D, beide vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2018, Zl. I404 2004930-1/35E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Vorarlberg; mitbeteiligte Parteien: 1. Vorarlberger Gebietskrankenkasse;

2. Pensionsversicherungsanstalt; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erstrevisionswerber auf Grund seiner Beschäftigung beim Zweitrevisionswerber in näher bezeichneten Zeiträumen in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG pflichtversichert gewesen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin gesehen, dass keine "einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung, ob selbständige Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechniker der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen" vorhanden sei. Jedenfalls widerspreche das angefochtene Erkenntnis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; schon um eine divergierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vermeiden, sei die Revision zulässig. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 20.4.1993, 91/08/0180, ausgesprochen, dass für gewisse Berufsgruppen gewisse Beurteilungskriterien nicht für die Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen herangezogen werden könnten; das Bundesverwaltungsgericht habe dennoch diese starren Beurteilungskriterien angewendet.

6 Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 9.11.2017, Ra 2017/08/0115, mwN).

7 Dies wird in der Revision aber nicht aufgezeigt. Vielmehr erweist sich die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffene Beurteilung, dass bei der Beschäftigung des Erstrevisionswerbers, der für den Zweitrevisionswerber als Stage Manager tätig war, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen hätten, jedenfalls als vertretbar. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in unzulässiger Weise auf nicht (allein) unterscheidungskräftige Nebenkriterien, sondern insbesondere auf die Eingliederung des Erstrevisionswerbers in eine vom Zweitrevisionswerber bestimmte Arbeitsorganisation und das Fehlen eigenständiger unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten gestützt.

8 Soweit die Revision auf eine "divergierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2015/22/0042 und 0044). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier: jene zur Abgrenzung von Dienstnehmern nach dem ASVG - einheitlich ist. Diese Rechtsprechung zum Dienstnehmerbegriff, in deren Rahmen sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gehalten hat, ist auch auf "Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechniker" anzuwenden (vgl. im Übrigen spezifisch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.5.2012, 2009/08/0147).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080013.L00

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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