TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/6 98/01/0624

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §4 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0101 B 6. Juli 1999 99/01/0102 E 6. Juli 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) der am 16. April 1982 geborenen A M,

2.) des am 15. September 1983 geborenen A M, 3.) der am 25. Februar 1986 geborenen M M und 4.) des am 17. September 1988 geborenen R M, alle vertreten durch R M, alle in F, letztere vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Oktober 1998,

1.) zu Zl. 205.642/0-VIII/22/98 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), 2.) zu Zl. 205.643/0-VIII/22/98 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer),

3.) zu Zl. 205.644/0-VIII/22/98 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin) und 4.) zu Zl. 205.645/0-VIII/22/98 (betreffend den Viertbeschwerdeführer), jeweils betreffend Erstreckung von Asyl gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Oktober 1998 wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1967, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 5. November 1998 zur Post gegeben. Auf Grund der Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 FrG der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, welche am 31. Mai 1999 beim Bundesasylamt eingelangt ist, trat dieser Bescheid am selben Tag außer Kraft. Mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 98/01/0539-8, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführer beantragten jeweils am 24. September 1998 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Das Bundesasylamt wies die Anträge mit Bescheiden jeweils vom 29. September 1998 ab. Der unabhängige Bundesasylsenat wies die gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen mit den angefochtenen Bescheiden vom 23. Oktober 1998 gemäß §§ 10, 11 und 32 Abs. 1 AsylG ab. Er begründete die nunmehr angefochtenen Bescheide im Wesentlichen damit, dass gemäß § 32 Abs. 1 letzter Satz AsylG durch die von der Mutter der Beschwerdeführer in ihrem Verfahren erhobene Berufung die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. September 1998, mit denen die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer abgewiesen worden sind, als angefochten gelten. Die Voraussetzungen für die Erstreckung von Asyl seien nicht erfüllt. Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Oktober 1998 im Instanzenzug zurückgewiesen worden. Die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG für die Erstreckung von Asyl geforderte Voraussetzung, dass einem der im § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen der Asylwerber Asyl gewährt worden sei, liege nicht vor.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach der auf Grund ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges erfolgten Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0555, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, tritt mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG ein gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erlassener Bescheid ex lege mit "ex nunc"-Wirkung außer Kraft. Für die Fälle der Beschwerdeführer bedeutet dies, dass bis zum Außerkrafttreten des ihre Mutter betreffenden Bescheides (über den Hauptantrag) dieser dem Rechtsbestand angehörte.

Die Erstreckungsanträge wurden mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 23. Oktober 1998 abgewiesen. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern nach ihren eigenen Angaben am 27. Oktober 1998 zugestellt. Der Bescheid über den Hauptantrag trat jedoch erst am 31. Mai 1999 durch Einlangen der Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 FrG beim Bundesasylamt außer Kraft. Die belangte Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht an ihrer Erlassung gehindert.

Da der Mutter der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht Asyl gewährt worden war, ist die belangte Behörde mit ihrer Auffassung im Recht, dass die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG für die Erstreckung von Asyl geforderte Voraussetzung nicht vorliegt.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 6. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010624.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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