Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Oktober 2018, AZ 23 Bs 214/18s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Leopold W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Mai 2018, GZ 16 HR 175/101-55, mit dem unter anderem sein Antrag vom 10. Mai 2018 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge. Im Übrigen wurde eine Beschwerde von Dr. Alois Z***** zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Textnummer
E123878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00144.18W.0124.000Im RIS seit
05.02.2019Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019