Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Johannes W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. August 2018, GZ 22 Hv 14/18i-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes W***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 24. Februar 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie,
Andrea B*****
I./ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein ca 30 cm langes Fleischmesser gegen sie richtete und auf sie zuging;
II./ widerrechtlich gefangen hielt, indem er ihr über längere Zeit verbot, die Wohnung zu verlassen, und zu ihr meinte, dass widrigenfalls sie schon sehen werde, was passiert,
und daher Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II./) zuzurechnen gewesen wären.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider stützten die Tatrichter ihre Feststellungen, wonach der Betroffene Andrea B***** grundlos zwei Ohrfeigen versetzte sowie sinngemäß meinte, er müsse ihre „Konditionierung“ aufheben, und sie nach ihrer Rückkehr in die Wohnung mit dem Messer bedrohte, um sie in Todesangst zu versetzen (US 4, vgl auch US 7 f), auf die Aussage des Tatopfers und brachten schon durch den Hinweis darauf, dass diese zum Teil auch mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmte (US 7), zum Ausdruck, dass sie seiner Verantwortung im Übrigen nicht folgten. Soweit die Rüge aus dem Verhalten von Andrea B***** mit eigenständigen Beweiswerterwägungen andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse zu ziehen sucht als das Erstgericht, wendet sie sich – im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig – nach Art einer Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dass die Konstatierungen zum Ablauf und zur Dauer der Freiheitsentziehung (zwar nicht exakt wie lange, jedoch längere Zeit und nicht bloß kurzfristig; US 4 f) unzureichend sein sollten (dSn Z 9 lit a), wird mit dem bloßen Hinweis darauf, es handle sich um ein Delikt, das eine gewisse Intensität aufweisen müsse, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569; vgl im Übrigen RS0092841). Die überdies vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Textnummer
E123879European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00132.18F.0124.000Im RIS seit
05.02.2019Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019