Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.05.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Hinsichtlich der Bestimmung des § 30 NAG in Bezug auf Stiefkinder liegt eine planwidrige Lücke vor, kann es doch nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein, solche Fremde zu begünstigen, die weder ein Verwandtschaftsverhältnis zum Zusammenführenden aufweisen noch ein Familienleben mit diesem entfalten bzw. zu entfalten beabsichtigen.
Schlagworte
Anwendungsbereich des § 30 NAG, Wortinterpretation, teleologische Interpretation, historische Interpretation, planwidrige Lücke, Stiefkinder, Schutz des Familienlebens, Inlandsantragstellung, Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, finanzielle Belastung einer GebietskörperschaftAnmerkung
VwGH v. 17.1.2019, Ra 2017/22/0115-0116; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.081.13654.2016Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019