Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.05.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Obgleich die Bestimmung des § 30 NAG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich das Vorliegen eines Familienlebens im Falle der Familienzusammenführung von Ehegatten und Adoptivkindern erfordert, ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Stiefkinder von dieser Bestimmung erfasst werden sollten, entsprach es doch dem Ansinnen des Gesetzgebers ein Regulativ für jene Fälle einzuziehen, in denen es nicht mehr gilt, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu schützen oder zu ermöglichen.
Schlagworte
Anwendungsbereich des § 30 NAG, Wortinterpretation, teleologische Interpretation, historische Interpretation, planwidrige Lücke, Stiefkinder, Schutz des Familienlebens, Inlandsantragstellung, Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, finanzielle Belastung einer GebietskörperschaftAnmerkung
VwGH v. 17.1.2019, Ra 2017/22/0115-0116; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.081.13654.2016Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019