RS Lvwg 2017/5/12 VGW-151/081/13654/2016, VGW-151/081/13655/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
49/04 Grenzverkehr
E3R E19102000
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §2 Abs1 Z9
NAG §8 Abs1 Z8
NAG §11 Abs1 Z5
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z5
NAG §21 Abs6
NAG §30
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
SDÜ 1990 Art. 20
32001R0539 Drittländer Visumpflicht Art. 1 Abs2
32001R0539 Drittländer Visumpflicht Anhang II
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 100/2005 soll mit § 30 NAG verhindert werden, dass das Quotensystem bzw. das System der Niederlassung selbst durch das Eingehen von Ehen oder die Annahme an Kindes statt ausgehebelt wird. Da Fremde durch das Eingehen einer Ehe mit einem Österreicher erheblich begünstigt werden, muss nach dem Ansinnen des Gesetzgebers ein Regulativ eingezogen werden, wo es nicht mehr gilt, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu schützen oder zu ermöglichen.

Schlagworte

Anwendungsbereich des § 30 NAG, Wortinterpretation, teleologische Interpretation, historische Interpretation, planwidrige Lücke, Stiefkinder, Schutz des Familienlebens, Inlandsantragstellung, Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft

Anmerkung

VwGH v. 17.1.2019, Ra 2017/22/0115-0116; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.081.13654.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung